Zwei von drei Personalverantwortlichen in Unternehmen schauen erst einmal ins Netz, bevor sie einen Bewerber einstellen. Das hat eine Umfrage des Branchenverbands Bitkom 2018 ergeben.
Unternehmen verlassen sich nicht mehr auf den mitgeschickten Lebenslauf
„Solche Screenings sind längst ein übliches Verfahren“, so Wolfram Tröger, Vize-Präsident im Bundesverband Deutscher Unternehmensberater und Vorstandsvorsitzender der Personalberatung Tröger & Cie „Einige googeln schon, bevor sie einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, sehr viele spätestens dann, wenn es darum geht, welcher Kandidat den Job bekommen soll", erkärt der Fachmann.
Online-Check im Netz: Bewerber werden etwa auf politische Kommentare oder kompromittierende Bilder hin überprüft
Dabei geht es den Personalern gar nicht darum, lange Artikel eines möglichen Mitarbeiters online zu finden. Ein kurzer Post bei Facebook, Instagram, Xing oder Twitter kann schon ausreichen, damit aus der anvisierten Zusammenarbeit nichts wird. „Radikale politische Statements oder Kommentare, die gegen eine Ethnie oder Religion gehen, sieht kein Personalverantwortlicher bei Mitarbeitern gerne“, sagt Tröger.
Auch Bilder von Alkohol-Exzessen, die ein Online-Check ans Tageslicht bringt, kommen nicht gut in der Personalabteilung an. Immerhin jeder vierte Personaler habe aufgrund entsprechender Posts schon Bewerber nicht eingestellt, heißt es bei Bitkom.
Was zukünftige Mitarbeiter tun können: Profil arbeitgeberfreundlich gestalten
Damit man beim Bewerber-Screening nicht durchfällt, lohnt es sich also, seine Profile zu prüfen, bevor man sich auf eine Stelle bewirbt:
- Die Privatsphäreeinstellungen überprüfen: Facebook und Instagram ermöglichen es, Nutzergruppen anzulegen beziehungsweise nicht öffentlich zu kommunizieren. Dann kann nur derjenige die Posts lesen, mit dem man befreundet ist, oder den man einer speziellen Gruppe hinzugefügt hat. Es sind dementsprechend nicht alle Bilder, Videos und Texte für jeden sichtbar.
- Posts, bei denen man deutlich über die Stränge geschlagen hat, sollte man löschen.
- Stattdessen kann man sich von seiner guten Seite zeigen: Wer sich ehrenamtlich engagiert, sich weiterbildet oder Positives aus seinem Arbeitsalltag berichten kann, sollte das vermehrt in der Bewerbungsphase machen.
Informationen und Daten pflegen und aktualisieren: Unternehmen achten besonders auf Business-Netzwerke
Ist ein Arbeitnehmer auf Jobsuche, sollte er außerdem besonderen Wert darauf legen, dass die Informationen in den Business-Netzwerken gut aufbereitet sind: „Bei Profilen wie LinkedIn, Xing oder Experteer sollte man darauf achten, dass diese übersichtlich und die hinterlegten Daten aktuell sind“, sagt Wolfram Tröger. Schließlich schauten Personaler dort als Erstes nach, weil Bewerber hier ihre berufliche Qualifizierung in den Vordergrund stellen können. „Als Personaler bekommt man also einen verdichteten Überblick der Bewerbung“, so Tröger.
Ganz wichtig ist natürlich auch, dass die Kontaktinformationen noch aktuell sind. Denn wer eine veraltete Mailadresse oder Telefonnummer hinterlegt hat, darf sich nicht wundern, wenn keine Anfragen bei ihm ankommen. Wer sich also in den Business-Netzwerken gut verkauft, hat schon Pluspunkte gesammelt.
Datenschutz ja, aber was öffentlich ist, darf sich der zukünftige Arbeitgeber anschauen
Im Internet spielt Datenschutz eine zunehmend wichtige Rolle. Aber: Was öffentlich im Netz steht, dürfen sich auch Personaler anschauen. Sie dürfen jedoch nicht auf unlautere Art und Weise versuchen, an Daten von Kandidaten zu kommen. Also: Ein Profil hacken oder sich eventuell unter falschem Namen mit dem Bewerber befreunden, das geht nicht.
Daten können gelöscht werden – aber nur auf Antrag
Bei Google gibt es außerdem ein Recht auf Vergessen. Wer aber will, dass ein bestimmter Beitrag von der Suchmaschine nicht mehr in den Ergebnissen angezeigt wird, muss einen Antrag stellen. Das kann man über ein Formular auf der Google-Website machen. Wichtig dabei: Die E-Mail-Adresse hinterlassen und für Rückfragen die URL des Eintrags mitliefern.
Außerdem sollte der Löschungsantrag begründet werden. Jeder Fall wird individuell geprüft. Um seine Identität nachzuweisen, sollte man etwa die Kopie einer Versichertenkarte beifügen. Hat man mehrere Löschungswünsche, muss jeder einzeln beantragt werden.
Bis der Inhalt dann gelöscht ist, kann es dauern. Im schlimmsten Fall wurde er bereits vervielfältigt und an anderen Stellen veröffentlicht. Dann bringt es nichts mehr, dass Google einen einzelnen Beitrag nicht mehr anzeigt. In diesem Fall kann man dagegen nur noch mit Firmen vorgehen, die sich auf das sogenannte Reputations-Management spezialisiert haben. Sie stellen also den guten Ruf im Netz wieder her. Deutlich einfacher ist es, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen.
Vorsicht auch in geschlossenen Gruppen
Übrigens sind geschlossene Gruppen oder Whatsapp-Nachrichten nicht zwingend ein sicherer Platz: Erstens verliert man schon einmal den Überblick, wer alles in der Gruppe mitliest, zweitens kann auch eine Chatnachricht an nur eine Person zum Problem werden.
So war einer Arbeitnehmerin gekündigt worden, die per Whatsapp einer Kollegin von dem Gerücht berichtete, dass der Vater des Geschäftsführers ein verurteilter Vergewaltiger sei. Diese wiederum hatte den Geschäftsführer darüber informiert. Die Kündigung sei rechtens, hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im März 2019 geurteilt (Az. 17 Sa 52/18).