Welche Regeln gelten grundsätzlich für Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer sind nach Paragraf 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dazu verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zur vereinbarten Zeit zu erbringen. Das bedeutet: Sie müssen sich pünktlich zu Beginn ihrer festgelegten Arbeitszeit am Arbeitsplatz befinden, egal ob im Büro oder im Homeoffice.
In welchen Fällen müssen Beschäftigte für ihre Unpünktlichkeit geradestehen?
Sie müssen in der Regel für ihre Unpünktlichkeit einstehen, wenn sie diese selbst verschuldet haben: „Verschulden meint in diesem Fall, dass die Unpünktlichkeit vermeidbar und vorhersehbar war“, sagt Professor Franz-Josef Rose, Leiter Arbeitsrecht beim Arbeitgeberverband Hessenmetall. Ist der Beschäftigte beispielsweise nicht pünktlich losgefahren, um zum richtigen Zeitpunkt auf der Arbeit zu erscheinen, dann handelt es sich um eine verschuldete Unpünktlichkeit.
Die Beschäftigten tragen das sogenannte „Wegerisiko“: Sie müssen auch etwaige Staus oder schlechte Wetterverhältnisse in ihrer Planung beachten. Die Unpünktlichkeit geht auch dann zu ihren Lasten, wenn sie bei perfekten Wetter- und Verkehrsverhältnissen normalerweise pünktlich angekommen wären.
Wann ist man „schuldlos“ an einer Verspätung?
Wenn eine Verspätung unvorhersehbar und unvermeidbar war. Dazu zählt ein sehr langer Stau aufgrund eines Unfalls oder plötzlich einsetzendes Schneechaos. Selbst bei korrektem Verhalten (also pünktlichem Losfahren, inklusive Einplanen eines angemessenen Puffers) kann man solche Verzögerungen nicht verhindern.
Muss man die durch die Verspätung entgangene Arbeitszeit nacharbeiten?
Eine Verpflichtung dazu kann vertraglich, tariflich oder im Betrieb festgelegt worden sein – beispielsweise in einer Gleitzeitvereinbarung. „Eine gesetzliche Pflicht zur Nacharbeit gibt es allerdings nicht“, sagt Rose. Und: „Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, seine Fehlzeiten nachzuholen, um eine Lohnkürzung zu vermeiden.“ Beide Seiten können sich aber auf das Nachholen einigen (was der Normalfall sein dürfte).
Darf der Arbeitgeber das Gehalt wegen der Unpünktlichkeit kürzen?
Wird die ausgefallene Zeit nicht nachgearbeitet, besteht kein Anspruch auf Vergütung. Denn wer sich verspätet, erbringt seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht. Unzulässig wäre jedoch eine pauschale oder übermäßige Kürzung: Der Arbeitgeber darf nur den Betrag kürzen, der der tatsächlichen Fehlzeit entspricht.
Darf das Unternehmen Mitarbeitende, die zu spät kommen, abmahnen oder ihnen sogar die Kündigung aussprechen?
Ja, wenn ein Verschulden des Beschäftigten vorliegt, kann bei wiederholter Unpünktlichkeit eine Abmahnung zulässig sein. Bei erneuten Verspätungen kann es im Einzelfall sogar zu Kündigungen kommen.
In aller Regel werden seltene und kurze Verspätungen aber keine Konsequenzen haben. „Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Schwere der Sanktion bestehen. Eine Kündigung wegen fünf Minuten Verspätung wäre unverhältnismäßig und daher unwirksam“, sagt Experte Rose.

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.
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