Die schönsten Wochen des Jahres planen die meisten Arbeitnehmer weit im Voraus. Und wenn der Urlaub genehmigt ist, wähnen sich viele in Sicherheit. Allerdings kann Urlaub in Ausnahmefällen auch gestrichen werden. Wann das geht, erklärt Michael Felser, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Bonn.
Dürfen Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub widerrufen?
Nur in absoluten Notfällen. Ein Notfall liegt vor, wenn der Betrieb akut in seiner Existenz bedroht ist. Die Hürden für einen Widerruf von Urlaub, der schon genehmigt war, sind sehr hoch. Ein hoher Krankenstand allein reicht als Begründung nicht aus (Übrigens: Viele spannende Fakten rund um den Krankenstand in Deutschland erfahren Sie auf iwd.de.). Auch der Betriebsrat muss einem Widerruf zustimmen. Er kann nämlich gut einschätzen, ob tatsächlich ein Notfall vorliegt.
Und wenn der Mitarbeiter eine Reise schon angetreten hat: Muss er zurückkommen?
Nur im Notfall. Allerdings sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, im Urlaub für ihren Chef erreichbar zu sein (mehr dazu im aktiv-Experteninterview zur Erreichbarkeit im Urlaub).
Wer übernimmt die Kosten, wenn die gebuchte Reise abgebrochen wird oder wegen eines betrieblichen Notfalls nicht angetreten werden kann?
Der Arbeitgeber. Darüber sollten aber möglichst frühzeitig Vereinbarungen getroffen werden. Streit kann es über den Umfang geben, was zum Beispiel mit der mitgereisten Familie passiert. Man sollte sich das Geld für den Rückflug oder die gebuchte Reise am besten vor dem Urlaubsabbruch vom Arbeitgeber überweisen lassen.
Darf der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag einfach verweigern?
Die Urlaubswünsche des Mitarbeiters sind nach dem Gesetz vorrangig. Nur dringende betriebliche Gründe oder entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter können dem Antrag entgegengehalten werden. Dabei kann und muss der Chef im Einzelfall nach sozialen Kriterien unterscheiden.
Wenn es nicht anders geht, darf er zum Beispiel Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern in den Sommerferien Urlaub erteilen, während Mitarbeiter ohne Kinder nicht frei bekommen.
Auch eine Urlaubssperre für ganze Abteilungen oder den gesamten Betrieb ist nur bei einem dringenden betrieblichen Grund möglich. Der kann zum Beispiel vorliegen, wenn ausgerechnet in der Hochsaison eine Grippewelle für einen sehr hohen Krankenstand sorgt. Für eine Urlaubssperre muss eine anders nicht abzuwendende Ausnahmesituation vorliegen. Auch hier muss aber der Betriebsrat sein Okay geben.
Wie lange darf die Urlaubssperre maximal dauern?
Eine zeitliche Grenze gibt es hier nicht. Es muss aber durchgehend ein dringender betrieblicher Grund vorliegen. Es gilt also immer zu prüfen, ob es auch eine sinnvolle Alternative zur Urlaubssperre gibt. Die Einstellung von Leiharbeitern zum Beispiel.
Was passiert, wenn sich der Arbeitnehmer trotz Urlaubssperre in den Urlaub verabschiedet?
Dann besteht das Risiko einer fristlosen Kündigung. Er sollte sich auf jeden Fall um eine vorherige Klärung kümmern, etwa in Form einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht. Bei der Abwägung, ob der Mitarbeiter tatsächlich in den Urlaub fahren darf oder nicht, spielt dann eine große Rolle, ob die Verweigerung seines Urlaubsantrags rechtmäßig ist, also tatsächlich ein dringender betrieblicher Grund vorliegt.
In vielen Unternehmen gibt es Betriebsferien: Was ist, wenn der Arbeitnehmer dann nicht Urlaub machen will?
Betriebsferien sind zulässig, wenn sie aus betrieblichen Gründen, etwa bei einer Auftragsflaute, nötig sind. Laut Bundesarbeitsgericht darf aber nur ein Teil der Urlaubstage eines Arbeitnehmers in Betriebsferien liegen – der Arbeitgeber darf 3/5 des Urlaubs als Betriebsferien anordnen. Übrigens: Werden Betriebsferien angesetzt, der Mitarbeiter hat aber keinen Urlaub mehr, ist das das Problem des Arbeitgebers: Er muss den Mitarbeiter dann weiterbezahlen.
Nach seinem Germanistik-Studium in Siegen und Köln arbeitete Tobias Christ als Redakteur und Pauschalist bei Tageszeitungen wie der „Siegener Zeitung“ oder dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Derzeit schreibt er als freier Journalist Beiträge für Print- oder Onlinemedien. Für aktiv recherchiert er vor allem Ratgeberartikel, etwa rund um die Themen Mobilität und Arbeitsrecht. Privat wandert der Kölner gern oder treibt sich auf Oldtimermessen herum.
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