Mal schnell die Urlaubsfotos von der letzten Gruppenreise einstellen, ein lustiges Video posten oder einen interessanten Artikel aus der Zeitung weiterleiten - das ist im Internet ganz normal. Allerdings sollte man die Spielregeln kennen.
Mario Rehse, Jurist bei Bitkom, dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien, erklärt: „Wenn man Dinge ins Internet einstellt, ist das juristisch gesehen eine sogenannte öffentliche Zugänglichmachung“.
Dabei spielt es keine Rolle, ob man in einem sozialen Netzwerk wie etwa Facebook aktiv ist, eine eigene Website hat oder sich in einem Forum austauscht. Es ist auch egal, ob man den Zugang beispielsweise über die Einstellungen zur Privatsphäre begrenzt hat.
Aufgepasst bei Werken von anderen!
Wer Bilder, Texte und sonstige Werke anderer unerlaubt ins Internet stellt, kann Post von findigen Juristen bekommen. Sie kassieren als sogenannte Abmahnanwälte kräftig ab, wenn man unwissentlich gegen das Urheberrecht verstößt.
„Fotos, Texte, Musikstücke, auch Comicfiguren oder Logos sind juristisch gesehen Werke“, erklärt Mario Rehse. Diese Werke gehören demjenigen, der sie hergestellt hat. Man darf damit also nicht einfach machen, was man will. Schließlich darf man sich ja auch sonst nicht einfach am Eigentum anderer Leute vergreifen.
Eigene Fotos, selbst geschriebene Gedichte, eigene Songs, selbst gedrehte Videos – aus juristischer Sicht ist das ideal. „Hier ist man selbst der Urheber des Werkes und darf es nach Lust und Laune verwenden“, sagt Rehse. Haben dagegen andere das Urlaubsfoto geschossen, den lustigen Geburtstagsreim gedichtet oder die Musik gemacht, muss man den Betreffenden fragen, ob man sein Werk ins Internet einstellen darf. Am besten macht man das schriftlich (kurze Mail, SMS) oder vor Zeugen.
Link setzen
Von Zeitungsartikeln, Büchern oder anderen Texten, die man nicht selbst verfasst hat, darf man theoretisch Mini-Ausschnitte, sogenannte Schnipsel posten, ohne den Autor vorher zu fragen. „Wie lang ein Schnipsel sein darf, ist unter Juristen aber umstritten“, erklärt Rehse. „Man darf allerdings immer einen Link auf eine Internetseite setzen, auf der sich ein fremder Text befindet.“
Auch wer andere auf interessante Fotos oder Videos im Internet hinweisen will, sollte besser nichts kopieren, sondern einen Link auf die entsprechende Seite setzen. Sicherheitshalber sollte man aber nicht auf Seiten verlinken, auf denen ganz offensichtlich illegale Downloads angeboten werden.
Ausnahme: Interessante Videos von den gängigen Portalen wie beispielsweise YouTube darf man direkt in die eigene Internetseite einbinden. „Die Anbieter haben ihre AGB extra so formuliert, dass das rechtlich kein Problem ist“, sagt Jurist Rehse. Das gilt aber nur, wenn man sich dabei genau an die Vorgaben des jeweiligen Anbieters hält.
Wann man abgebildete Personen um Erlaubnis fragen muss
Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild. Auch wer das Foto von der Reisegruppe oder der Sommerparty selbst gemacht hat, darf die Bilder nicht einfach ins Internet stellen, wenn darauf andere Personen zu sehen sind. „Vor der Veröffentlichung muss man alle Abgebildeten ausdrücklich um Erlaubnis bitten“, erklärt Rehse. „Bei Kindern müssen die Eltern zustimmen.“ Ausnahme: Das Bild zeigt eine Menschenmenge auf einer öffentlichen Veranstaltung, wie beispielsweise einem Straßenfest oder einem Fußballspiel.
Selbst Juristen können nicht genau sagen, wie viele Personen mindestens abgebildet sein müssen, damit es eine Menschenmenge ist. „Ab etwa 20 Personen dürfte man auf der sicheren Seite sein“, sagt Rehse.
Auch wenn auf dem Foto eines Gebäudes oder einer Landschaft ein Passant durch das Bild läuft, ist die Veröffentlichung im Internet meist ok. Das gilt aber nur, wenn die Person völlig nebensächlich und sehr klein zu sehen ist. Im Zweifel also besser darauf verzichten.
Sind Werke anderer zu sehen?
Ganz kompliziert wird es, wenn man zwar selbst die Aufnahmen gemacht hat, dabei aber die Werke anderer zu sehen oder zu hören sind. „Auf keinen Fall darf man ohne entsprechende Erlaubnis Konzertmitschnitte oder abgefilmte Kinofilme ins Netz stellen“, erklärt Rehse. Selbstverständlich darf man auch keine fremden Songs, Spielfilme und Ähnliches zum Download für andere ins Internet stellen.
Vorsicht auch mit Videos von Veranstaltungen, wenn dort Musik gespielt wird, beispielsweise Hochzeiten oder Straßenfeste. „Damit es definitiv keine Probleme geben kann, muss der Urheber eines Werks seit mindestens 70 Jahren tot sein“, sagt Rehse. Selbst Uralt-Schlager können also noch geschützt sein!
Vorsicht auch bei Außenaufnahmen!
Fotos und Videos von historischen Gebäuden, interessanten Bauwerken oder Denkmälern sind in Deutschland normalerweise unproblematisch. Heikel können jedoch Aufnahmen aus dem Ausland sein, etwa aus Frankreich: Der Eiffelturm selbst ist beispielsweise nicht mehr geschützt, da Herr Eiffel bekanntlich schon lange das Zeitliche gesegnet hat. Auch hier gilt nämlich die 70-Jahres-Regel. Die kürzlich angebrachte nächtliche Beleuchtung des Eiffelturms ist jedoch juristisch gesehen ein eigenständiges Werk und dementsprechend geschützt.
Wer im Ausland geschossene Urlaubsfotos oder Videos ins Netz stellen will, sollte deshalb genau schauen, ob dort irgendwelche zeitgenössischen Werke (mit)abgebildet sind. „Im Zweifelsfall sollte man lieber auf die Veröffentlichung verzichten“, rät Rehse.
Ideal: Werke privat zeigen
„Zeigt man Bilder, Filme oder Musikvideos nur im privaten Raum, ist die Verwendung in der Regel völlig unproblematisch“, erklärt der Jurist. Im Zweifel schickt man die schönen Urlaubsbilder also einfach per CD oder USB-Stick an seine Freunde. Oder man trifft sich gleich persönlich, um die Aufnahmen bei Chips und Bier gemeinsam anzuschauen. Das ist sowieso viel lustiger, als nur über den Rechner zu kommunizieren.
Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.
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