Berlin. Wer muss zahlen, wenn der Kühlschrank den Geist aufgibt oder die Küchenschranktür aus den Angeln bricht – der Mieter oder der Vermieter? Die klare Antwort: Kommt drauf an. Nämlich darauf, wem der kaputte Gegenstand gehört – und wie der Schaden entstanden ist, falls der Vermieter der Eigentümer ist.
Das steht fest: „Hat der Mieter das defekte Teil selbst angeschafft, ist er auch für die Reparatur verantwortlich“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Auch wenn man die Küche vom Vormieter übernommen hat, muss man sämtliche Reparaturen selbst bezahlen.
Eigentum des Vermieters
Ansonsten gilt: Alles, was bei Abschluss des Mietvertrages in der Wohnung stand, ist Eigentum des Vermieters. „Dabei zählen die tatsächlichen Verhältnisse. Es ist also egal, ob die Küche laut Vertrag ausdrücklich mitvermietet wird oder nicht“, erklärt der Experte. Auch irgendwelche trickreichen Konstruktionen mit „Verleih“ oder „kostenloser Überlassung“ der Küche ändern daran gar nichts.
Wenn klar ist, dass der Gegenstand dem Vermieter gehört, kommt es wiederum darauf an, was genau passiert ist. „Hat der Mieter den Schaden durch unsachgemäße Nutzung selbst verursacht, muss er auch die Reparaturkosten tragen“, so der Jurist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die Arbeitsplatte Blasen wirft, weil man kochend heiße Töpfe darauf abgestellt hat.
Verschleiß ist Vermietersache
„Der übliche Verschleiß bei normaler Nutzung ist dagegen mit der Miete abgegolten“, sagt Ropertz. Stellt also der Herd aus Altersgründen den Dienst ein, muss der Vermieter einen neuen einbauen lassen. „Dabei hat man allerdings nur einen Anspruch auf ein Gerät vergleichbarer Qualität“, stellt der Experte klar. Man bekommt also nicht gleich ein schickes Induktionskochfeld, wo vorher einfache Herdplatten waren.
Doch Vorsicht! „Wenn es im Mietvertrag wirksam vereinbart worden ist, muss der Mieter Kleinreparaturen selbst bezahlen“, erklärt Ropertz. Darunter fallen üblicherweise Reparaturen von insgesamt bis zu 100 Euro pro Jahr. Den tropfenden Wasserhahn muss man also mit Pech trotzdem selbst reparieren lassen.
Küchentausch auf eigene Kosten
Noch mal anders ist es, wenn zwar beim Einzug einfache Küchenmöbel oder Geräte des Vermieters vorhanden waren, der Mieter diese aber inzwischen auf eigene Kosten gegen eine moderne Einbauküche ausgetauscht hat. „Da es sich ja um die Küche des Mieters handelt, muss er auch sämtliche Reparaturen selbst bezahlen“, sagt Ropertz.
Gut zu wissen: Die alte Küche des Vermieters darf man in diesem Fall nicht wegwerfen. „Beim Auszug muss der Mieter die Wohnung im ursprünglichen Zustand, also auch mit der ursprünglich eingebauten Küche zurückgeben“, so der Jurist. Wer das nicht will, sollte vor dem Küchenkauf mit dem Vermieter sprechen und ausdrücklich schriftlich vereinbaren, was beim Auszug geschehen soll, beispielsweise ob alles drin bleiben darf oder der Vermieter dafür etwas zahlen muss.
Vorsicht dagegen, wenn die Küche beim Auszug an den nächsten Bewohner gehen soll. „Der Nachmieter ist nicht verpflichtet, die Küche zu übernehmen“, warnt Ropertz. Tut er es nicht, muss man alles wieder ausbauen und in den Zustand zurückversetzen, der beim Einzug vorhanden war.
Auch bei der üblichen Ablösesumme sollte man nicht in die Vollen greifen. „Liegt de Kaufpreis für die eingebaute Küche um mehr als 50 Prozent über ihrem aktuellen Zeitwert, kann der Nachmieter den zu viel gezahlten Betrag anschließend zurückfordern“, so der Jurist. Dafür gilt die übliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Dabei zählt das Jahr der Zahlung aber nicht mit. Wer im Lauf des Jahres 2016 zu viel Ablöse gezahlt hat, kann das Geld also noch bis zum 31.12.2019 zurückfordern.
Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.
Alle Beiträge der Autorin