Hamm. Ein Trauerfall ist nicht nur traurig – er kostet immer auch eine Stange Geld. Schon für eine ganz normale Mittelklasse-Beerdigung werden heutzutage leicht mehr als 5.000 Euro fällig. Wer muss die eigentlich zahlen? Und was gilt, wenn der Verstorbene keinen Cent hinterlassen hat? Dafür gibt es in Deutschland zum Glück klare gesetzliche Vorgaben; wer sie kennt, kann tristen Zwist in der Familie vermeiden.
Zunächst greift Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da steht so kurz wie klar: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“
Im Ergebnis zahlt der Verstorbene seine Beerdigung also eigentlich selbst – und den Erben bleibt das, was danach noch übrig ist. „Auch enterbte Angehörige, die nur Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil haben, bezahlen die Beerdigung indirekt mit“, erklärt Hubertus Rohlfing, Fachanwalt für Erbrecht in der Hammer Kanzlei Kahlert-Padberg. „Denn der Pflichtteil wird erst nach Abzug dieser Kosten berechnet.“
Der Auftraggeber streckt die Bestattungskosten nur vor
Natürlich muss derjenige, der das Bestattungsunternehmen beauftragt hat, erst einmal selbst die Rechnung begleichen. Er kann sich das Geld aber von den (Mit-) Erben wiederholen. Das gilt übrigens auch dann, wenn die anderen mit der Ausgestaltung der Feier überhaupt nicht einverstanden waren. „Eine Bestattung muss angemessen sein“, sagt Rohlfing dazu. Je wohlhabender der Verstorbene war, desto teurer darf also die Trauerfeier werden.
Die Aufteilung der Kosten ist dann einfach: „Jeder Erbe trägt die Bestattungskosten gemäß seiner Erbquote“, so der Jurist. Wer also ein Zehntel des Vermögens erbt, muss auch ein Zehntel der Kosten übernehmen.
Was aber, wenn das Vermögen des Verstorbenen nicht einmal ausreicht, um die gesamten Kosten seines Ablebens zu bezahlen? „Die Erben müssen die nicht gedeckten Ausgaben nicht aus ihrem eigenem Vermögen finanzieren“, betont der Experte, „in so einem Fall greifen dann die Bestattungsgesetze der Bundesländer.“ Die sind etwas unterschiedlich. Häufig müssen die Angehörigen in so einer Reihenfolge für die Bestattung aufkommen: Ehegatte – volljährige Kinder – Eltern – volljährige Geschwister – Großeltern – volljährige Enkel.
Erbe ausschlagen? Hilft oft nicht weiter!
Dabei trägt oft jeder Einzelne, der nach der jeweiligen Rangfolge an die Reihe kommt, die gesamten Kosten. Nur, wenn der Ehegatte nicht zahlen kann, weil er zum Beispiel nur eine kleine Rente hat, werden also die volljährigen Kinder in die Pflicht genommen. Dabei geht es auch nach der individuellen Leistungsfähigkeit, wie Rohlfing erklärt: Ist ein Kind Millionär und das andere Hartz-IV-Empfänger, muss der Millionär die Bestattung alleine bezahlen. Haben auch alle Kinder nicht genügend Geld oder war der Verstorbene kinderlos, sind seine Eltern an der Reihe – und so weiter.
Achtung: „Wer das Erbe ausgeschlagen hat oder enterbt wurde, muss nach den Landesgesetzen trotzdem zahlen“, sagt Rohlfing. Nur wenn es keinen zahlungsfähigen Angehörigen gibt, übernimmt am Ende der Staat die Rechnung.
Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.
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