Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Erben müssen die Beerdigungskosten übernehmen – auch enterbte Angehörige zahlen indirekt mit, da der Pflichtteil erst nach Abzug dieser Kosten berechnet wird.
- Wer das Bestattungsunternehmen beauftragt, muss die Rechnung zunächst selbst begleichen, kann sich die Kosten aber anteilig gemäß Erbquote von den Miterben zurückholen.
- Reicht das Erbe nicht aus, regeln die Bestattungsgesetze der Bundesländer die Kostenfrage – meist in folgender Reihenfolge: Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, volljährige Enkel. Auch wer das Erbe ausschlägt, kann zur Zahlung verpflichtet sein.
Ein Trauerfall ist nicht nur traurig – er kostet auch eine Stange Geld. Schon für eine ganz normale Mittelklasse-Beerdigung werden leicht mehr als 5.000 Euro fällig. Wer muss die eigentlich zahlen? Und was gilt, wenn der Verstorbene keinen Cent hinterlassen hat?
Wegen des demografischen Wandels werden ab 2040 immer mehr Menschen in Deutschland sterben.
Dafür gibt es in Deutschland zum Glück klare gesetzliche Vorgaben; wer sie kennt, kann tristen Zwist in der Familie vermeiden.
Zunächst greift Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da steht so kurz wie klar: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“
Im Ergebnis zahlt der Verstorbene seine Beerdigung also eigentlich selbst – und den Erben bleibt das, was danach noch übrig ist. „Auch enterbte Angehörige, die nur Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil haben, bezahlen die Beerdigung indirekt mit“, erklärt Hubertus Rohlfing, Fachanwalt für Erbrecht in der Hammer Kanzlei Kahlert-Padberg. „Denn der Pflichtteil wird erst nach Abzug dieser Kosten berechnet.“
Der Auftraggeber streckt die Bestattungskosten nur vor
Natürlich muss derjenige, der das Bestattungsunternehmen beauftragt hat, erst einmal selbst die Rechnung begleichen. Er kann sich das Geld aber von den (Mit-) Erben wiederholen. Das gilt übrigens auch dann, wenn die anderen mit der Ausgestaltung der Feier überhaupt nicht einverstanden waren. „Eine Bestattung muss angemessen sein“, sagt Rohlfing dazu. Je wohlhabender der Verstorbene war, desto teurer darf also die Trauerfeier werden.
Die Aufteilung der Kosten ist dann einfach: „Jeder Erbe trägt die Bestattungskosten gemäß seiner Erbquote“, so der Jurist. Wer also ein Zehntel des Vermögens erbt, muss auch ein Zehntel der Kosten übernehmen.
Was aber, wenn das Vermögen des Verstorbenen nicht einmal ausreicht, um die gesamten Kosten seines Ablebens zu bezahlen? „Die Erben müssen die nicht gedeckten Ausgaben nicht aus ihrem eigenem Vermögen finanzieren“, betont der Experte, „in so einem Fall greifen dann die Bestattungsgesetze der Bundesländer.“ Die sind etwas unterschiedlich. Häufig müssen die Angehörigen in so einer Reihenfolge für die Bestattung aufkommen: Ehegatte – volljährige Kinder – Eltern – volljährige Geschwister – Großeltern – volljährige Enkel.
Erbe ausschlagen? Hilft oft nicht weiter!
Dabei trägt oft jeder Einzelne, der nach der jeweiligen Rangfolge an die Reihe kommt, die gesamten Kosten. Nur, wenn der Ehegatte nicht zahlen kann, weil er zum Beispiel nur eine kleine Rente hat, werden also die volljährigen Kinder in die Pflicht genommen. Dabei geht es auch nach der individuellen Leistungsfähigkeit, wie Rohlfing erklärt: Ist ein Kind Millionär und das andere Hartz-IV-Empfänger, muss der Millionär die Bestattung alleine bezahlen. Haben auch alle Kinder nicht genügend Geld oder war der Verstorbene kinderlos, sind seine Eltern an der Reihe – und so weiter.
Achtung: „Wer das Erbe ausgeschlagen hat oder enterbt wurde, muss nach den Landesgesetzen trotzdem zahlen“, sagt Rohlfing. Nur wenn es keinen zahlungsfähigen Angehörigen gibt, übernimmt am Ende der Staat die Rechnung.

Demografie-Trend: Es werden mehr Menschen sterben
Die Sache mit den Beerdigungskosten wird wichtiger. Aktuell gibt es hierzulande gut eine Million Todesfälle pro Jahr (während der Pandemie waren es mal etwas mehr). Bis 2052 dürfte diese Zahl auf 1,1 bis 1,2 Millionen Tote steigen – und dann wieder stetig sinken. Das weisen die Varianten der Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesametes aus. Warum diese deutliche Zunahme um zehn bis 20 Prozent?
Klare Antwort: Hier zeigt sich der demografische Wandel. Die Zahl der alten Menschen in Deutschland nimmt weiter zu, und diese leben länger als früher. Ab Mitte der 2030er Jahre erreichen dann die starken Jahrgänge ab etwa 1955, die sogenannten Babyboomer, ein Alter von mehr als 80 Jahren. Das Statistische Bundesamt formuliert es so: „Die geburtenstarken Jahrgänge rücken im Vorausberechnungszeitraum in das hohe Alter auf, in dem die Sterblichkeit natürlicherweise am höchsten ist.“ Da die Geburtsjahrgänge ab etwa 1970 deutlich weniger Menschen zählen, werden die Sterbefälle automatisch wieder sinken, wenn sich die Babyboomer von dieser Erde verabschiedet haben.
Dieser demografische Wandel zeigt sich bereits heute am Arbeitsmarkt und wird diesen noch lange negativ beeinflussen. Wenn geburtenstarke Jahrgänge in Rente gehen und zugleich weniger junge Leute in die Betriebe nachrücken, verschlimmert das den Fachkräftemangel. Was dagegen helfen kann: Gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften. Das moderne Gesetz dafür gibt es schon. Nötig ist auch eine Steigerung der sogenannten Erwerbsbeteiligung. Vor allem bei den Frauen sollte dies durch den Ausbau verlässlicher Kinderbetreuung gelingen. Zudem muss die Politik sich um eine längere Lebensarbeitszeit jedes Einzelnen bemühen: Ein höheres Renteneintrittsalter als 67 ist aus Sicht der meisten Experten auf Dauer unvermeidbar. Und natürlich kann auch technischer Fortschritt helfen, den Fachkräftemangel abzufedern: Das zeigt sich gerade beim Thema Künstliche Intelligenz.
Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.
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