Das Wichtigste auf einen Blick:
- Eine Pauschalreise kostenlos zu stornieren, ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich – etwa, wenn eine offizielle Reisewarnung vorliegt.
- Reiseveranstalter können den Reisepreis in bestimmten Fällen nachträglich erhöhen: Maximal 8 Prozent muss der Reisende akzeptieren ohne deswegen stornieren zu dürfen.
- Sagt der Reiseveranstalter eine Pauschalreise ab, muss er binnen 14 Tagen den Reisepreis zurückerstatten.
Sommer, Sonne, Spaß am Strand: Die Vorfreude auf den Urlaub ist bei allen groß. Viele haben schon längst Hotel und Flug oder gleich die Pauschalreise für die Ferien gebucht. Doch bis zum Reiseantritt kann noch einiges passieren: Erdbeben am exotischen Erholungsort etwa, Unruhen und kriegerische Handlungen – oder Epidemien. Aber auch schlicht ein Gipsbein, das einen ans Bett fesselt.
Was gilt, wenn man eine Pauschalreise stornieren möchte? aktiv hat eine Expertin für Reiserecht gefragt.
„Grundsätzlich ist natürlich niemand verpflichtet, eine gebuchte Reise auch anzutreten“, erklärt Marlene Janssen, Verbraucherrechtsberaterin von der Verbraucherzentrale Bremen. „Eine Stornierung ist immer bis zum letzten Tag möglich. Es kommt jeweils auf die konkreten Umstände an, ob der Veranstalter dann Kosten in Rechnung stellen darf.“
Kostenlos stornieren? Das geht, wenn es eine formelle Reisewarnung gibt
Eindeutig ist die Gesetzeslage, wenn man seinen Urlaub aus Gründen „höherer Gewalt“ stornieren möchte: Erschüttern zum Beispiel Naturkatastrophen oder gar Kriege das Reiseziel, muss man in der Regel keine Stornokosten zahlen.
Eine abstrakte Terrorgefahr oder die Furcht vor einer Krankheit hingegen sind noch kein Grund, den Urlaub kostenlos zu stornieren. Janssen rät zu einem Blick auf die Internetseite des Auswärtigen Amtes. „Eine formelle Reisewarnung für die Urlaubsregion ist ein wichtiges Indiz für einen kostenfreien Rücktritt.“
Aber Achtung: Das gilt nicht, wenn die Gefahr für Touris schon bei der Buchung amtlich bekannt war. Außerdem muss sie auch während der gebuchten Reisezeit noch weiterhin bestehen. Wer jetzt eine Reise nach Kuwait oder in den Libanon plant, kann also nicht nachträglich kostenlos kündigen.
Ähnlich verhält es sich mit Reisewarnungen wegen Corona. Man kann heute nicht mehr davon ausgehen, dass ein Pandemie-Geschehen als unvorhersehbar oder unerwartet eingestuft wird. Das hat weitreichende Konsequenzen: Wer dann eine Pauschalreise bucht, kann nicht mehr so einfach auf das Recht der kostenlosen Stornierung bei unvorhersehbaren Ereignissen pochen. (BGH-Urteil X ZR 58/23 vom 23.04.2024).
In solchen Fällen muss man dann mit Gebühren für die Stornierung rechnen. Mit einer Reiserücktrittversicherung kann man sich dagegen in bestimmten Fällen absichern. Der Bund der Versicherten hat ein Merkblatt zum Gratis-Download über verschiedene Reiseversicherungen erstellt.
Faustregel: Je näher der Urlaub rückt, desto höher sind die Gebühren einer Stornierung
Wer seine Reise nicht antreten kann oder möchte, sollte sich möglichst schnell schriftlich beim Reisebüro oder dem Veranstalter melden. Denn je näher der Urlaub rückt, desto teurer wird das Stornieren. „Wie hoch die Summe konkret ist, hängt vom Veranstalter ab, eine feste gesetzliche Regelung gibt es nicht. Vor der Buchung sollte man deshalb immer einen Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reisepartners werfen“, empfiehlt Janssen.
Den Veranstalter kontaktieren: Denn eine gebuchte Reise kann man auch weitergeben
Es gibt noch weitere Möglichkeiten:
- So könnten Freunde oder Bekannte die gebuchte Reise übernehmen, dann fallen lediglich Kosten für die Namensänderung an.
- Der Veranstalter kann aber auch eine kostenlose Umbuchung an einen anderen Ort oder zu einer anderen Reisezeit anbieten. Dazu ist er allerdings nicht verpflichtet.
Nachträgliche Preiserhöhungen: Wann ein kostenloser Rücktritt möglich ist
Bleibt die Frage zu klären, welche Rechte Pauschalreisende haben, wenn der Reiseveranstalter entweder den Preis nach Vertragsabschluss erhöhen will oder die vereinbarte Reise absagen muss. Solche Fälle waren bisher äußerst selten. Allerdings sind solche Szenarien wegen des rasant gestiegenen Ölpreises und der geopolitischen Lage etwa im Zusammenhang mit dem Iran-Krieg realistischer geworden.
Eigentlich gilt die Regel: Abgeschlossene Verträge sind bindend. Grundsätzlich ist eine Preiserhöhung also nur ausnahmsweise möglich. „Die wichtigste Bedingung dafür ist, dass der Reiseveranstalter Preiserhöhungen mit einer konkreten Berechnung in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen festhält. Bei Pauschalreisen muss sogar ein Formblatt ausgehändigt werden, in dem diese Konditionen detailliert aufgeführt sind“, so Janssen. Es gibt drei Gründe, die zu einer nachträglichen Preiserhöhung führen können:
- höhere Treibstoffkosten,
- gestiegene Steuern und Gebühren für Flüge,
- massive Wechselkursveränderungen.
Die Reisenden müssen maximal 8 Prozent Erhöhung akzeptieren. Diese ist spätestens 21 Tage vor Reisebeginn anzukündigen. Danach ist das nicht mehr möglich. Janssen: „Liegt die Erhöhung darüber, können Reisende innerhalb einer Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.“ Eventuelle Anzahlungen oder auch den schon komplett gezahlten Reisepreis erhalten sie dann zurück.
Veranstalter storniert die Reise: Dann gibt es natürlich Geld zurück
„Ein Reiseveranstalter kann grundsätzlich jederzeit eine Reise absagen, sofern die gesetzlich vorgesehenen Gründe dafür vorliegen. Er muss dann aber die Reisekosten innerhalb von 14 Tagen erstatten“, erklärt Reiserechtsberaterin Janssen.
Das kann auf die folgenden Situationen zutreffen:
- In der Urlaubsregion kommt es aufgrund von Naturkatastrophen, kriegerischen Handlungen oder Anschlägen zu Luftraumsperrungen.
- Auch bei Stornierungen aufgrund von massiven Versorgungsproblemen mit Kerosin erhalten Pauschalreisende den kompletten Reisepreis zurück.
Übrigens: Eine zu geringe Teilnehmerzahl kann ebenfalls ein Grund für die Stornierung durch den Reiseveranstalter sein. Janssen betont: „Ein solcher Fall muss dann aber in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein.“ Generell rät die Expertin, zeitnah Kontakt mit dem Veranstalter aufzunehmen, um Alternativen für die stornierte Reise zu finden.
„Ein Reiseveranstalter kann eine Reise absagen, sofern die gesetzlich vorgesehenen Gründe dafür vorliegen. Er muss dann die Reisekosten innerhalb von 14 Tagen erstatten“
Marlene Janssen Reiserechtsberaterin der Verbraucherzentrale Bremen
„Bei solchen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Gründen, die nicht auf ein Eigenverschulden des Veranstalters zurückzuführen sind, gibt es keinen Anspruch auf Schadenersatz“, sagt Janssen. Liegt dagegen ein Verschulden des Veranstalters vor, können Zusatzkosten oder Schadenersatz zum Beispiel für entgangene Urlaubstage geltend gemacht werden.

Krisen und Kriege drücken auch die Urlaubsstimmung
Die Bundesbürger gaben 2025 laut dem Deutschen Reiseverband gut 88 Milliarden Euro für Urlaubsreisen aus. Etwa jede dritte Reise wird hierzulande als Pauschalreise gebucht. Knapp die Hälfte aller Urlaubsreisen ab fünf Tagen findet mit dem Flugzeug statt. Derzeit schüren Kriege oder politische Krisen Unsicherheit. Das zeigt eine Erhebung des Deutschen Instituts für Tourismusforschung. Demnach haben 16 Prozent der Befragten mit Reiseplänen bis in den Sommer diese aufgrund der globalen politischen Lage geändert. Unter ihnen entschieden sich 46 Prozent gegen eine Urlaubsreise. 32 Prozent stornierten ihre Reise vollständig.

Anja van Marwick-Ebner ist die aktiv-Expertin für die deutsche Textil- und Bekleidungsindustrie. Sie berichtet vor allem aus deren Betrieben sowie über Wirtschafts- und Verbraucherthemen. Nach der Ausbildung zur Steuerfachgehilfin studierte sie VWL und volontierte unter anderem bei der „Deutschen Handwerks Zeitung“. Den Weg von ihrem Wohnort Leverkusen zur aktiv-Redaktion in Köln reitet sie am liebsten auf ihrem Steckenpferd: einem E-Bike.
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