Berlin/Kiel. Mit gelangweilten Kindern auf Reisen – das kann ganz schön Nerven kosten. Wie praktisch, wenn der beste Freund des Kleinen mitkommt und den gestressten Eltern ein anstrengendes Animationsprogramm für den Nachwuchs erspart. Ebenfalls sehr erholsam: Wenn Oma und Opa die Kids für ein paar Tage bespaßen. Doch was, wenn Kindern auf der Reise ohne die Eltern etwas passiert? Damit die Gastfamilie im Ernstfall keine Probleme bekommt, sollte man vorher ein paar Formalitäten regeln.

Informationen schützen vor Missverständnissen: Immer Dokumente des Kindes einpacken

Nicht nur bei Auslandsreisen, sondern auch bei Reisen im Inland brauchen die Gasteltern die Papiere des Besuchskindes. „Grundsätzlich sollte man den Ausweis des Kindes dabeihaben, und außerdem Kopien seiner Geburtsurkunde sowie der Personalausweise der Eltern“, empfiehlt Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht beim Deutschen Anwaltverein. Damit kann man die Identität des Kindes zweifelsfrei nachweisen, etwa wenn Grenzbeamte misstrauisch werden oder übereifrige Ferienbekanntschaften plötzlich etwas von Kindesentführung faseln.

Auf der sicheren Seite: Vollmacht von beiden Elternteilen geben lassen

Außerdem brauchen die Gasteltern unbedingt eine schriftliche Vollmacht, dass sie während des Urlaubs sowohl Entscheidungen zu „elterlicher Sorge“ als auch zur „medizinischen Versorgung“ des Kindes treffen dürfen. „Nur mit einer solchen Vollmacht kann man beweisen, dass man tatsächlich die Erlaubnis der Eltern hat, bestimmte Entscheidungen zu treffen“, erläutert Familienrechtlerin Becker. Dabei sollte man darauf achten, dass diese Vollmacht von allen (!) Erziehungsberechtigten des Gastkindes unterschrieben ist, was besonders bei Scheidungskindern wichtig werden kann.

Reisevollmacht: Sie gilt nur für alltägliche Entscheidungen

Erfahrungsgemäß fällt es vielen Eltern schwer, eine solche Vollmacht auszustellen, weil sie befürchten, dadurch die Entscheidungsgewalt über ihr Kind zu verlieren. Doch keine Angst! „Die Gasteltern dürfen auch mit einer solchen Vollmacht nur über alltägliche Belange entscheiden, nicht jedoch über Grundsätzliches“, beruhigt die Juristin. Die Gasteltern können also zum Beispiel bestimmen, wie viel Cola die Kids trinken, wann sie ins Bett müssen oder ob sie alleine auf das Dorffest gehen dürfen. Sie dürfen aber beispielsweise keine Tattoos oder Piercings erlauben oder gar einen Schulwechsel einfädeln. Rein juristisch handelt es sich nämlich nicht um eine echte „Betreuung“, bei der der Betreuer praktisch alles entscheiden kann, wie man es beispielsweise bei Demenzkranken kennt. Vielmehr ist die Beaufsichtigung fremder Kinder eine reine Gefälligkeit mit sehr eingegrenzten Befugnissen.

„Selbstverständlich haben die Gasteltern für das Besuchskind die Aufsichtspflicht, aber dabei gibt es rechtlich keinerlei Unterschiede zu den eigenen Kindern“, erläutert Becker. Bei den alltäglichen Entscheidungen können sich Gasteltern also auf ihren gesunden Menschenverstand verlassen und bei den fremden Kindern dieselben Maßstäbe anlegen wie beim eigenen Nachwuchs.

Im Ernstfall: Besser sofort zum Arzt und Kontakt zu den Eltern halten

Vorsicht allerdings, wenn das Gastkind gesundheitliche Probleme bekommt. „In medizinischen Fragen empfehle ich, bei fremden Kindern noch vorsichtiger zu sein als man es bei den eigenen Kindern sowieso schon ist“, sagt Juristin Becker. Logisch: Meist kennt man das Besuchskind ja nicht so gut wie den eigenen Nachwuchs und sollte deshalb im Zweifel lieber einmal mehr zum Arzt gehen.

„Grundsätzlich sollte man trotz Vollmacht jede Behandlung des Kindes telefonisch mit den Eltern abstimmen“, rät die Familienrechtlerin. Im Zeitalter des Handys ist das heutzutage schließlich kein Problem mehr. Das erhält die Freundschaft und schützt vor allem vor eventuellen Haftungsansprüchen der Eltern. Schließlich können auch scheinbar harmlose Beschwerden manchmal schwerwiegende Folgen haben, eine beim Toben aufgeplatzte Lippe beispielsweise zu einer hässlichen Narbe im Gesicht führen. Welcher medizinische Laie kann und will schon die Verantwortung für solche Spätfolgen oder gar für fiese Komplikationen übernehmen?

Schäden durch das Gastkind: Haftung hängt von Alter und Entwicklungsstand ab

Auch wenn das Besuchskind vor der Abreise hoch und heilig versprochen hat, immer ganz, ganz brav zu sein: In der Praxis bauen überdrehte Kids in Ferienlaune manchmal Mist, zerdeppern beispielsweise eine Fensterscheibe oder zerbeulen geparkte Autos. „Bei der Haftungsfrage kommt es auf das Alter des Kindes und seinen Entwicklungsstand an“, sagt Thorsten Rudnik ,Berater bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Zunächst einmal muss also geklärt werden, ob der Übeltäter überhaupt deliktfähig ist, wie Juristen das nennen.

Deliktunfähige Kinder: Gasteltern haften, wenn sie nicht aufgepasst haben

Kinder unter sieben Jahren können niemals für ihre Taten verantwortlich gemacht werden, im Straßenverkehr gilt dabei sogar eine Altersgrenze von zehn Jahren. Ist der Bösewicht älter, spielt auch der Entwicklungsstand des Kindes eine Rolle. Es kann also vorkommen, dass ein älteres Kind trotzdem nicht für seine Taten haftet, einfach weil es noch zu unreif ist.

„Bei deliktunfähigen Kindern wird geprüft, ob der Erwachsene seine Aufsichtspflicht verletzt hat“, sagt Rudnik. Dabei ist es übrigens völlig egal ob es sich um ein völlig fremdes Kind, den Enkel oder um den eigenen Nachwuchs handelt. Haben die (Gast-)Eltern nicht ordentlich aufgepasst, sind sie für den Schaden verantwortlich, den das Kind angerichtet hat. „In diesem Fall übernimmt die Haftpflichtversicherung der Aufsichtspflichtigen die entstandenen Kosten“, erklärt der Versicherungsexperte.

Haben die (Gast-)Eltern dagegen alles richtig gemacht, haftet bei deliktunfähigen Kinder niemand und der Geschädigte bleibt auf seinen Kosten sitzen. Das gibt im Ernstfall ziemlichen Ärger. „Moderne Haftpflichtpolicen decken auch Schäden von deliktunfähigen Kinder ab, alte Verträge jedoch nicht“, weiß der Versicherungsexperte. Deshalb empfiehlt Rudnik allen, die kleine Kinder betreuen, ihre Haftpflichtpolice zu checken und gegebenenfalls ein Upgrade oder einen Wechsel vorzunehmen. 

Deliktfähige Kinder: Gasteltern sollten sich Versicherungspolice zeigen lassen

Ist das Kind jedoch deliktfähig, haftet es selbst. Da Minderjährige ja über ihre Eltern abgesichert sind, muss also deren Versicherung zahlen. „Ich empfehle dringend, sich vor der Abreise die Police für das Besuchskind zeigen zu lassen, da immer noch sehr viele Menschen überhaupt keinen Haftpflichtschutz haben“, so Rudnik. In der Praxis haben nämlich die Gasteltern am Ferienort sowieso schon den ganzen Ärger am Hals. Und wer will sich den Urlaub dann noch mit zusätzlichen Streitereien vermiesen lassen, nur weil die Besuchskinder Mist gebaut haben, deren Eltern aber nicht versichert sind?

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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