Berlin. Mal eben ein freies Zimmer in der Wohnung für gutes Geld an Touristen oder Messebesucher vermieten – das geht inzwischen ganz einfach: Internet-Plattformen wie Airbnb vermitteln schnell zahlende Gäste aus der Ferne für ein paar Nächte. Aber solche Einnahmen sind natürlich steuerpflichtig.

Und die Steuerfahnder sind deswegen schon unterwegs. Das Bundeszentralamt für Steuern hat Airbnb im Frühjahr zur Herausgabe aller möglichen Vermieterdaten aufgefordert.

Über das Steuerformular „V“ kann man Ausgaben gegenrechnen

Der Bund der Steuerzahler erklärt dazu: „Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung müssen grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung gemeldet werden.“ Dafür gibt es ein eigenes Formular namens „V“. Von den Mieteinnahmen darf man die dazugehörigen Ausgaben abziehen, also beispielsweise Vermittlungsgebühren oder Reinigungskosten sowie auch die selbst bezahlte Miete, die rechnerisch auf das betreffende Zimmer und den Zeitraum der Untervermietung entfällt.

520 Euro im Jahr – das ist die steuerliche Freigrenze

Wer nur ab und zu Zimmer in der selbst bewohnten Wohnung vermietet, für den gilt eine besondere Regel: Innerhalb eines Kalenderjahres darf man 520 Euro kassieren, ohne dass man das in der Steuererklärung angeben muss. Das ist allerdings eine Freigrenze, kein Freibetrag. Sind es also 521 Euro, ist der komplette Betrag steuerpflichtig.

Ums Thema Umsatzsteuer muss man sich erst bei Einnahmen ab 17.500 Euro im Jahr kümmern. Darunter gilt die Kleinunternehmerregelung (was man auf der Rechnung vermerken sollte).