Wohnraum ist in vielen Städten teuer. Gerade junge Menschen haben oft Probleme, eine bezahlbare Unterkunft zu finden, weil sie kein hohes Einkommen haben. Für sie kann eine Wohngemeinschaft eine gute Lösung bieten.
Außer dass sie so Geld sparen, empfinden viele das Zusammenleben mit anderen als Bereicherung. Doch was oft voller Enthusiasmus beginnt, endet bisweilen im Streit – etwa wenn bei der WG-Gründung beim Mietvertrag geschludert und auf die Vereinbarung solider WG-Regeln verzichtet wurde.
Beim Mietvertrag auf das passende Modell achten
Für den Mietvertrag gibt es drei verschiedene Modelle, wie Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbunds in Berlin, erklärt:
- Der Wohnungseigentümer vermietet einzelne Räume an jeweils verschiedene Bewohner. So bildet sich, wie Ropertz es nennt, eine Art „Zwangs-WG“. Denn: Man kann seine Mitbewohner nicht mit aussuchen, sondern an wen vermietet wird, entscheidet allein der Eigentümer der Wohnung.
- Nur einer der Bewohner unterschreibt als Hauptmieter den Mietvertrag. Seine Mitbewohner sind dementsprechend Untermieter. Damit ist er als Hauptmieter zwar in einer starken Position, haftet dem Vermieter gegenüber aber auch alleine für die Miete und die Zahlung der Nebenkosten. Auch für Schäden, die seine Untermieter anrichten, muss er geradestehen.
Wichtig: Rein rechtlich darf das Interesse an der WG-Gründung in diesem Fall erst nach dem Einzug entstanden sein, wie Ropertz erklärt. Wenn der Mieter ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, muss der Vermieter dem allerdings zustimmen. Berechtigte Interessen können etwa sein, dass sich die Wohnung im Nachhinein doch als zu teuer oder groß für einen allein herausstellt. - Alle WG-Bewohner unterschreiben den Mietvertrag als gleichberechtigte Mieter. Dies führt zwar grundsätzlich dazu, dass keiner den Mietvertrag separat kündigen kann, wenn er aus der Wohngemeinschaft ausziehen will. Auch bei potenziellen neuen Mitbewohnern hätte die WG keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter diese akzeptiert. Aber aus diesem Dilemma hilft eine Klausel im Mietvertrag: „Die WG muss sich das Recht vorbehalten, einzelne Mitglieder austauschen zu können“, sagt Mietrechtsexperte Ropertz.
Nebenkosten und Kaution aufteilen
Auch die Aufteilung von Miete, Nebenkosten und Kaution sind bei diesem Vertragsmodell wichtige Punkte, die im Vorfeld geklärt werden müssen. Die Miete kann schlicht durch die Anzahl der WG-Mitglieder geteilt werden, und jeder zahlt denselben Betrag. Das erscheint allerdings nur dann gerecht, wenn alle Zimmer ungefähr gleich groß sind und die gleiche Qualität haben. Ist dies nicht der Fall, ist die bewohnte Quadratmeterzahl ein guter Maßstab.
Fallstricke gibt es auch bei der üblicherweise zu leistenden Kaution: „Trägt jeder einen Anteil bei, kann es beim Mieterwechsel Probleme geben, weil der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Kaution anteilig wieder auszuzahlen“, so Ropertz.
Als problematisch kann sich ein Mieterwechsel ebenfalls bei der Abrechnung der Nebenkosten erweisen: Welcher Anteil entfällt auf den alten Mieter, welcher auf den neuen Mitbewohner? Ebenso will die Aufteilung der Nebenkosten geregelt sein. Da bei allen diesen Punkten viel Konfliktpotenzial schlummert, empfiehlt Experte Ropertz daher, sich vor der WG-Gründung individuell beraten zu lassen. Hier können etwa auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwälte oder der örtliche Mieterverein weiterhelfen.
„WG-Regeln“ erleichtern das Zusammenleben
Ärger ergibt sich auch oft durch das Zusammenleben mit anderen. Wer ist fürs Putzen zuständig? Wie sieht es mit Dauerbesuchern aus? Wie hält man es mit den Lebensmitteln oder der Badbenutzung? Fehlen hier klare Regeln, kommt es schnell zum Streit. Deshalb sollte sich jede Wohngemeinschaft hierüber im Vorfeld einigen und zum Beispiel einen klar definierten Putzplan aufstellen. Und zieht etwa die neue Freundin oder der neue Freund als Dauerbesucher quasi mit ein, sollten auch er oder sie sich entsprechend an den Kosten beteiligen.