Hamburg. Ob zu Weihnachten, zum Geburtstag oder auch zum Valentinstag: Geschenkgutscheine sind praktisch – und dementsprechend beliebt. Wie lange kann man sich eigentlich mit der Einlösung Zeit lassen?

Grundsätzlich, so erklärt es die Verbraucherzentrale Hamburg, sind Gutscheine drei Jahre gültig, wenn keine konkrete Frist auf ihnen vermerkt ist. Und diese drei Jahre beginnen erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (weitere wichtige Verjährungsfristen erklären wir hier). Danach verjährt die Sache: Das heißt, dass man dann weder die Leistung noch die Auszahlung des Gegenwerts verlangen kann.

Eine kurze Einlösefrist ist bei Gutscheinen oft erlaubt

Allerdings sind viele Gutscheine viel kürzer befristet als die erwähnten drei Jahre. Dies ist dann rechtens, wenn etwa der Besuch einer Theateraufführung oder eines Konzerts verschenkt wird, der an ein ganz bestimmtes Datum gebunden ist.

Aber auch Gutscheine für eine bestimmte Dienstleistung wie etwa eine Kosmetikbehandlung dürfen auf ein Jahr begrenzt werden. Wichtig: Ist diese Einlösefrist zwar schon verstrichen, die generelle Verjährungsfrist aber noch nicht, kann der Gutschein-Besitzer immerhin den gezahlten Betrag zurückverlangen – wenn auch abzüglich einer Entschädigung für den dem Anbieter entgangenen Gewinn.

Die angegebene Frist darf allerdings nicht willkürlich zu knapp bemessen sein. So hat etwa das Oberlandesgericht München entschieden, dass eine Zeitspanne von einem Jahr für einen Einkauf bei einem Internethändler zu kurz ist.

Gutscheine sind normalerweise übertragbar

Und wenn einem das Gutschein-Geschenk nicht gefällt? Zur schlichten Auszahlung des Geldes ist der Händler nicht verpflichtet. Jedoch spricht nichts dagegen, den Gutschein weiterzugeben: Selbst wenn ein Name darauf steht, ist er in der Regel übertragbar, kann also von jemand anderem eingelöst werden. Deswegen sollte man Gutscheine auch lieber nicht verlieren.