Ein neuer Holzfußboden im Wohnzimmer? Ein Gartenmäuerchen statt des alten Zauns? Eigentlich ist das alles ganz einfach. Denn im Internet findet man viele gute Anleitungsvideos dazu, wie man selbst handwerkert. Allerdings ist das benötigte Werkzeug oft ziemlich teuer – zu teuer, um es für den einmaligen Gebrauch zu kaufen. Diese Marktlücke haben Baumärkte wie OBI oder Hornbach erkannt: Sie vermieten Werkzeug an Hobbyhandwerker. Doch hat das auch seine Tücken.

Eine Frage der Zeit

Die erste Frage ist nämlich: Wie lange braucht man das Werkzeug eigentlich? So kann man beispielsweise einen Stemmhammer für vier Stunden mieten. Allerdings beginnt die Zeit dann zu laufen, wenn man das Gerät in Händen hält. Wer bis nach Hause eine längere Strecke zurücklegen muss oder im Stau steht, hat nicht mehr viel Zeit für die eigentliche Arbeit. Denn: „Mietverträge auf Zeit enden mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Insofern heißt eine vereinbarte Zeit von vier Stunden, dass das Gerät auch nach vier Stunden tatsächlich zurück im Baumarkt sein muss“, sagt Christian Solmecke, Rechtsanwalt bei der Kölner Kanzlei WBS Law.

Wer später abgibt als vereinbart, zahlt im schlimmsten Fall hohe Aufschläge. „Oft wird zugleich Schadenersatz für den Nutzungsausfall gefordert“, weiß Solmecke. Speziell wer wenig Erfahrung mit handwerklichen Arbeiten hat, sollte genügend Zeit einkalkulieren. Besonders verbraucherfreundlich sind Verträge, bei denen man ein Gerät für eine längere Zeit reserviert, letztlich aber nur die Zeit bezahlen muss, die man es auch benutzt hat. Wer also früher abgibt, zahlt weniger.

Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese und andere Mietbedingungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Mieter sollten darum darauf achten, dass sie vor Vertragsabschluss auf diese AGB hingewiesen werden. „Und nicht nur das: Sie sollten sie gut lesbar zur Verfügung gestellt bekommen“, sagt Solmecke.

Dann sollte der Kunde prüfen, ob alle Kosten transparent ausgezeichnet sind. Dazu gehören neben der Leihgebühr auch die Kaution, Kosten für eine verspätete Rückgabe und eine eventuelle Stornogebühr sowie eventuell eine weitere Gebühr für Zubehör.

Kaution fürs Mieten

Damit der Kunde das Gerät auf jeden Fall wieder zurückbringt, wird für gewöhnlich eine Kaution fürs Mieten verlangt. „Ihre Höhe hängt im Wesentlichen vom Wert des gemieteten Geräts ab: Je teurer es ist, desto höher fällt die Kaution aus“, sagt Solmecke. Der Höchstwert der Kaution sollte jedoch den Neupreis eines Geräts nicht übersteigen.

Achtung bei Schäden

Wer einen Dampfstrahler, einen Betonmischer oder ein anderes Gerät mietet, läuft immer Gefahr, dass es plötzlich defekt ist. Das kann daran liegen, dass man es falsch behandelt hat. Möglicherweise war es aber auch schon kaputt, als man es übernahm. Oder es ist einfach ein blöder Zufall. Für den Mieter ist diese Situation auf jeden Fall mehr als ärgerlich, denn er ist im Regelfall in der Haftung. Darum sollte man das Gerät immer einmal im Baumarkt ausprobieren, um sicherzugehen, dass es funktioniert.

Außerdem sollte der Kunde sich eine Einweisung geben lassen, denn damit kann er vermeiden, dass das Gerät falsch bedient wird. Beulen, Kratzer oder andere offensichtliche Schäden sollte der Kunde in den Mietvertrag schreiben lassen – so wie man es auch macht, wenn man im Urlaub einen Wagen mietet.

Tritt der Defekt während des Arbeitens auf, ist es gut, wenn ein Zeuge bestätigt, dass der Mieter das Gerät sachgerecht behandelt hat. Sobald die Maschine nicht mehr funktioniert, sollte der Kunde dem Baumarkt Bescheid geben – telefonisch beispielsweise. „Wer bis zur Rückgabe mit der Schadenmeldung wartet, läuft Gefahr, dass der Baumarkt den Schaden nicht anerkennt“, warnt der Rechtsexperte.

Raus aus der Haftung

„Außerdem gibt es bei einigen Märkten eine sogenannte Haftungsfreizeichnungsgebühr“, so Solmecke. Hinter dem sperrigen Begriff verbirgt sich die Möglichkeit, gegen einen Aufpreis von beispielsweise 10 Prozent nicht für Schäden an der gemieteten Maschine zahlen zu müssen.

„Schäden durch Brand und Diebstahl sind dabei jedoch in der Regel ausgeschlossen“, sagt Solmecke. Ohne Haftungsfreizeichnungsgebühr wird der entstandene Schaden mit der geleisteten Mietkaution verrechnet.