Berlin. Eigentlich soll sich der Staat bei uns ja raushalten, wenn es um die Preise oder die Zinsen geht. Bei einem für die private Vorsorge wichtigen Zinssatz sieht das aber anders aus: Das Finanzministerium legt per Verordnung eine Obergrenze für die Erträge fest, die Lebensversicherungen ihren Kunden fest zusagen dürfen. Das ist der „Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen“.

Im Alltag ist meistens weniger kompliziert vom „Garantiezins“ die Rede. Damit werden aber die Zusammenhänge stark vereinfacht – zumal Versicherungsunternehmen ihren Kunden ja auch niedrigere Garantien zusagen dürfen.

Dieser Höchstzinssatz ist zum 1. Januar mal wieder gesenkt worden, auf jetzt nur noch 0,9 Prozent. Das gilt aber nur für ab 2017 neu abgeschlossene Verträge, an alten Lebens- und Rentenversicherungen ändert sich deswegen nichts. Grundsätzlich gilt der jeweils bei Vertragsbeginn aktuelle Garantiezinssatz für die gesamte Laufzeit.

Wobei man dazu noch zweierlei wissen muss: Erstens wird mit dem zugesagten Zinssatz nur der sogenannte Sparanteil der Beiträge verzinst – Kosten für Vertrieb, Verwaltung und Risikoschutz ziehen die Versicherungen vorher ab. Zweitens kann die gesamte Verzinsung dieses Sparanteils aber durchaus höher sein als garantiert. Vor allem wegen der jährlich gutgeschriebenen Überschussbeteiligung.