Berlin. Der Partnerin ein Auto schenken, den Sohn beim Eigenheimkauf unterstützen – es gibt gute Gründe, den Liebsten mit viel Geld unter die Arme zu greifen. Manche verschenken sogar nur kräftig, um ungeliebte Angehörige kalt zu enterben... Doch die Rechnung geht nicht immer auf!

Bei kostspieligen Geschenken hat schnell das Finanzamt ein Wörtchen mitzureden: „Sobald die Freibeträge überschritten sind, fällt Schenkungsteuer an“, warnt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer.

20.000 Euro – so niedrig ist der Steuerfreibetrag unter Geschwistern

Für Ehepartner und Kinder ist das normalerweise kein Problem. Aber der Freibetrag für unverheiratete Lebensgefährten, Geschwister oder auch Freunde beträgt gerade mal 20.000 Euro. Immerhin: „Der Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut beansprucht werden“, so der Experte.

Wenn jemand stirbt, sind zuvor gemachte Geschenke nicht einfach egal. „Sie können bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden“, sagt Hüren. Der Pflichtteil steht einem enterbten Ehepartner oder Kind zu. Der früher mal Beschenkte muss also den Gegenwert des Geschenks im Zweifel teilweise wieder rausrücken! Der angerechnete Wert reduziert sich aber um 10 Prozent pro Jahr, nach zehn Jahren spielt auch eine Millionengabe in der Regel keine Rolle mehr.

Manchmal kann der Schenker sein Geschenk zurückfordern

Auch sonst ist geschenkt keineswegs immer geschenkt, das macht das Bürgerliche Gesetzbuch klar. „Unter bestimmten Bedingungen kann der Schenker sein Geschenk zurückverlangen“, erklärt Hüren. Etwa, wenn der Beschenkte sich „groben Undanks“ schuldig macht, also den Schenker zum Beispiel schwer beleidigt oder körperlich misshandelt.

Wenn jemand viel verschenkt und später in die Armut abgleitet, kann er selbst Geld zurückfordern. Ähnlich sieht es aus, wenn jemand pflegebedürftig wird und den Heimplatz nicht bezahlen kann: Die Sozialämter können dann unter bestimmten Bedingungen Geld von früher Beschenkten verlangen! Auch in solchen Fällen ist man laut Gesetz erst auf der sicheren Seite, wenn „seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind“.