Für viele Bausparkassen ist das Urteil des Bundesgerichtshofs von Ende Februar (XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16) ein Grund zur Freude: Die Richter urteilten, dass Verträge, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind, gekündigt werden dürfen. Hintergrund: Die Kunden dieser alten Verträge freuen sich noch über Zinsen, die längst nicht mehr am Markt erzielt werden können. Jetzt urteilten die Richter, ein Bausparvertrag sei keine Geldanlage, sondern dafür gedacht, ein günstiges Darlehen für den Immobilienkauf oder -bau nach der Ansparphase zu bekommen. Wer das gar nicht wolle, müsse damit rechnen, dass sein Vertrag gekündigt werden kann.
Nicht jede Kündigung ist rechtens
Allerdings wird durch das BGH-Urteil längst nicht jede Kündigung oder Änderung, die von einer Bausparkasse kommt, legitim. Sylvia Beckerle, die bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz für Fragen rund um Bausparverträge zuständig ist, unterscheidet mehrere Situationen:
Servicepauschalen: Einige Bausparkassen führten neuerdings Gebühren ein. „Wenn der Vertrag vor 2017 geschlossen wurde und man bisher dieses Entgelt nicht bezahlen musste, sollte man einem solchen Brief widersprechen“, rät sie. Bei der Verbraucherzentrale gibt es dazu einen Musterbrief.
Tarifumstellung: Andere Unternehmen bieten Tarifumstellungen an, die auf den ersten Blick günstiger aussehen. „Doch wer einen alten Vertrag hat, kann eigentlich kein besseres Modell bekommen“, sagt Sylvia Beckerle. In diesem Fall sollte man die Konditionen genau prüfen oder von unabhängigen Experten prüfen lassen. Sind die neuen Konditionen schlechter als bisher, sollte man auf das Angebot nicht reagieren. Üblicherweise bekomme man dann eine Frist genannt, bis zu der man sich entschieden haben muss, ob man seinen Vertrag umstellt oder sich das Guthaben auszahlen lässt. Sylvia Beckerle rät auch hier dazu, nicht zu reagieren. Dann komme in der Regel die Kündigung, und der solle man widersprechen. Denn das BGH-Urteil bezieht sich nur auf Verträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind.
Kündigung: Verträge, die noch nicht seit zehn Jahren zuteilungsreif sind, können nicht einfach gekündigt werden. Wer ein solches Schreiben bekommt, sollte widersprechen.
Alternativ könne man auch vor Gericht klagen, doch das sei nur mit Rechtsschutzversicherung sinnvoll, sagt Sylvia Beckerle. Außerdem könne man den Ombudsmann einschalten. Allerdings müsse man sich darüber im Klaren sein, dass er oft eher den Unternehmen nahesteht.
Post von der Versicherungsgesellschaft
Das BGH-Urteil gilt auch nicht für Sparpläne und Kapitallebensversicherungen. Kommt beispielsweise ein Brief von der Versicherungsgesellschaft, bei der man eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen hat, ist der Fall recht einfach. Michael Wortberg, bei der Verbraucherzentrale in Rheinland-Pfalz Referent für Versicherungen, sagt: „Es gibt für Versicherungsgesellschaften keine Möglichkeit, einen noch so hoch verzinsten Vertrag zu kündigen.“ Wer einen solchen Brief bekomme, könne ihn getrost zerreißen und in den Papierkorb schmeißen. Allerdings gibt es auch Firmen, die die Kündigung in ihrer Post nicht so direkt ansprechen: So gab es Beispiele, in denen Versicherungen ein sofort abrufbares Guthaben in Aussicht stellten. Wer sich dafür entschied, kündigte auch seinen Kapitallebensversicherungsvertrag – in der Regel ohne das zu wissen. Darum sollte, wer Post von seiner Versicherungsgesellschaft bekommt, mit der er nicht richtig etwas anzufangen weiß, sich unabhängig beraten lassen und auf jeden Fall immer das Kleingedruckte lesen.
Gut verzinste Sparpläne nicht einfach kündbar
Auch Banken können nicht einfach gut verzinste Sparpläne kündigen – obwohl dies immer wieder passiert. Sie beziehen sich dabei beispielsweise auf „Sonderbedingungen für den Sparverkehr“. Wer eine solche Kündigung bekommt, sollte widersprechen, und zwar schriftlich. Den Brief schickt man, so raten die Verbraucherzentralen, am besten als Einschreiben mit Rückschein. Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale werden verschiedene Fälle beschrieben, in denen Kunden um hohe Zinsen gebracht werden sollten.