Bonn. Das Auto muss in die Werkstatt, Fernseher oder Waschmaschine geben den Geist auf oder die Wohnung muss renoviert werden … Klar, dass solche Dienstleistungen Geld kosten. Wie viel, kann der Anbieter oft erst sagen, wenn er sich die Sache genauer angesehen und einen Kostenvoranschlag erstellt hat.

Doch Vorsicht: „Die im Kostenvoranschlag genannte Summe nennt den voraussichtlichen Preis für die Leistung, ist also nicht verbindlich“, erklärt Detlev Langer, Bereichsleiter Recht bei der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Wird es teurer als geplant, muss der Kunde die Rechnung trotzdem bezahlen. „Wie viel höher die Rechnung ausfallen darf, hängt vom Einzelfall ab“, sagt Langer. Die Gerichte hätten meist Aufschläge zwischen 10 und 20, vereinzelt auch 25 Prozent durchgehen lassen.

Informationspflicht

„Sobald erkennbar ist, dass der Kostenvoranschlag um etwa 15 Prozent überschritten wird, muss das Unternehmen den Kunden unverzüglich informieren“, so der Jurist. Dann kann man entweder den höheren Preis akzeptieren oder aber den Vertrag sofort kündigen. In diesem Fall muss man nur die bislang geleistete Arbeit bezahlen und kann sich für den Rest einen anderen Anbieter suchen.

Manchmal geht das aber nicht, etwa weil das Auto zerlegt in der Werkstatt steht und der Mechaniker den Kunden telefonisch wirklich nicht erreicht hat. „In diesem Fall muss der Auftraggeber die höheren Kosten bezahlen, wenn das Unternehmen davon ausgehen musste, dass die Fertigstellung des Auftrags im Interesse des Kunden war“, sagt Langer. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn vorher abgesprochen wurde, dass das Fahrzeug am nächsten Tag wieder startklar ist.

Auf keinen Fall darf ein Unternehmen Interessenten mit Dumping-Preisen ködern und hinterher kräftig zulangen. Wurden die Kosten gezielt zu niedrig angesetzt, hat der Kunde nämlich unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz.

Nicht immer gratis

Kostenvoranschläge kosten das Unternehmen natürlich Zeit und damit Geld, weil es sich erst einmal ein Bild von den anstehenden Arbeiten machen muss. „Der Anbieter darf ein Entgelt für den Kostenvoranschlag verlangen, wenn der Kunde vorher eindeutig darüber informiert wurde“, erklärt der Experte. Es reicht also nicht aus, dass der Anbieter irgendwo in den Tiefen seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine entsprechende Klausel versteckt hat.

„Üblich sind entweder Pauschalen oder bis zu 10 Prozent des Auftragswertes“, so Langer. Häufig wird die Zahlung mit der Rechnungssumme verrechnet, wenn das Unternehmen den Auftrag am Ende tatsächlich bekommt. Natürlich darf man sich auch mehrere Kostenvoranschläge einholen, muss diese dann aber gegebenenfalls auch alle bezahlen.

Kleine und große Fehler

Kein Kunde ist verpflichtet, einen Kostenvoranschlag bis ins kleinste Detail nachzurechnen. Hat das Unternehmen einen Fehler gemacht, hängt es auch hier wieder von der Situation ab.

Bei kleineren Fehlern muss man nichts sagen, solange der Gesamtpreis der Leistung noch im normalen Rahmen liegt. „Der gesunde Menschenverstand sagt einem meistens, ob die Summe realistisch ist“, sagt Langer. Ist der Irrtum dagegen auf den ersten Blick erkennbar, muss der Kunde nachfragen, ob der Preis tatsächlich zutreffend ist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Austauschmotor versehentlich mit 15 Euro kalkuliert wurde oder wenn 2.500 Euro durch ein verrutschtes Komma zu 250 Euro werden.

„Bei solchen ganz offensichtlichen Fehlern hat der Kunde keinen Anspruch darauf, die Leistung zu dem niedrigen Preis zu erhalten“, erklärt der Experte. Sagt man nichts, muss man hinterher also trotzdem die höhere Rechnung zahlen.

Angebot bietet Festpreis

Wer sich das ganze Hin und Her ersparen will, lässt sich keinen Kostenvoranschlag, sondern ein Angebot machen. Das ist beispielsweise bei vielen Handwerkerarbeiten inzwischen üblich. Dann ist der genannte Preis für beide Seiten verbindlich, und es gibt hinterher keine Diskussionen.