So hatte sich ein Brautpaar aus Bayern sein Festmahl nicht vorgestellt: Die Bedienung im Lokal ist völlig überfordert. Daraufhin helfen die Hochzeitsgäste notgedrungen beim Servieren mit. Auf den Tisch kommt kein leckeres Menü, sondern zäher Braten. Und für die Kinder gibt es – statt der bestellten Schnitzel – nichts!

Klarer Fall für das Amtsgericht München: Das frisch vermählte Paar durfte vom vereinbarten Bewirtungspreis ein Drittel abziehen und noch einmal 3 Prozent mindern für das ungenießbare Fleisch (AG München, 12.1.2016, 159 C 601/15). Bei einer solchen Feier müsse eine zügige Bewirtung gewährleistet sein, so die Begründung der Richter. Zwei Kellner reichten für 150 Personen nicht aus.

Wenn der reservierte Tisch besetzt ist

Ärger im Restaurant gibt es immer wieder. Nicht nur bei festlichen Anlässen, sondern auch bei ganz normalen Mittag- oder Abendessen. Oft geht es schon bei der Tischreservierung los. Da freut man sich auf ein schönes Mahl mit Freunden und Kollegen. Doch dann ist der bestellte Fensterplatz belegt. Oder man muss trotz Reservierung erst mal an der Theke warten. Bekommt man schließlich einen Ersatztisch zugewiesen, liegt der womöglich vor der Tür zu den Toiletten. Praktisch vielleicht – aber nicht gerade geeignet etwa für ein romantisches Dinner zu zweit …

So etwas muss man sich nicht bieten lassen. „Eine Wartezeit von circa 15 bis 30 Minuten muss man trotz Platzreservierung zwar akzeptieren“, sagt Michaela Rassat, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung in München. Nach Ablauf dieser Frist bestehe jedoch Anspruch auf Schadenersatz, zum Beispiel in Höhe der Anfahrtskosten. Das Landgericht Karlsruhe fand zum Beispiel 30 Prozent Kürzung für Besucher eines badischen Lokals angemessen, denen das Essen erst nach anderthalb Stunden Wartezeit serviert wurde (LG Karlsruhe, 12.5.1993, 1 S 196/92).

Nichterscheinen kann teuer werden

Umgekehrt kann aber auch der Gastwirt seine Ansprüche geltend machen, wenn jemand trotz Reservierung nicht erscheint. Deshalb wird in vielen Lokalen die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse verlangt. Allerdings muss der Wirt nachweisen, dass ihm durch das Nichterscheinen des Gastes ein Schaden entstanden ist, etwa weil er für eine größere Gruppe eigens mehr Personal bereitgestellt hat. Rechtlicher Hintergrund für die Ansprüche ist ein Verschulden im Rahmen der sogenannten Anbahnung eines Bewirtungsvertrags.

„Zu Gerichtsverfahren kommt es allerdings selten“, sagt Rassat. Denn meist gehe es nur um kleine Geldbeträge. „Und wegen eines versalzenen Essens lassen sich die wenigsten Menschen auf einen Prozess ein“, so ihre Erfahrungen.

Was tun, wenn das Essen versalzen ist?

Auch wenn das Essen nicht schmeckt, muss man das als Gast nicht klaglos hinnehmen. Im Gegenteil. Besser ist es, zu reklamieren – und zwar am besten sofort. Aufgrund des Bewirtungsvertrags, den Wirt und Gast mit der Bestellung des Essens geschlossen haben, gilt ein Recht auf Nachbesserung. Das heißt, der Koch darf die Mängel beseitigen, also ein Gericht beispielsweise aufwärmen oder ohne weitere Berechnung noch einmal ganz neu zubereiten.

Ist das Essen beim zweiten Versuch immer noch ungenießbar, darf der Gast vom Vertrag zurücktreten, das Gericht zurückgehen lassen und nach Hause gehen. War es teilweise genießbar, komme statt dem Rücktritt auch eine Minderung des Essenspreises infrage, so Expertin Rassat. Dann müsse mindestens das bezahlt werden, was der Gast tatsächlich verzehrt habe.

Kalte Bratkartoffeln, Gräten im Fisch oder Klümpchen in der Soße kann man noch verschmerzen. Schwimmt jedoch eine Fliege in der Suppe oder kriecht eine Schnecke aus dem Salat, vergeht den meisten der Appetit aufs Weiteressen. Das sah auch das Amtsgericht Burgwedel in einem älteren Gerichtsverfahren ein. Es entschied im Fall der Schnecke, dass der betroffene Gast nur die bereits verzehrten Speisen bezahlen müsse (AG Burgwedel, 22 C 669/85).

In einem anderen Fall biss ein Gast in einem Kölner Schnellimbiss auf einen scharfkantigen Gegenstand. Er bekam daraufhin so starke Schmerzen im Kiefer, dass ihm das Gericht 500 Euro Schmerzensgeld und 195 Euro Schadenersatz für das Zahnarzthonorar zusprach (AG Köln, 24.10.2005, 122 C 208/05). Das Restaurant sei verpflichtet, Speisen zu servieren, die man ohne gesundheitliche Gefahr verzehren könne, so die Richter.

Nur drei Viertel der Behandlungskosten musste dagegen ein Wirt im Schwarzwald zahlen: Ein Gast hatte beim Genuss eines Wildhasenfilets auf ein Schrotkorn gebissen und deshalb einen Zahn verloren. Wer Wild isst, muss vorsichtig kauen, so der Urteilsspruch (AG Waldkirch, 27.1.2000, 1 C 397/99).

Knorpel im Hackfleisch

Kritisch in puncto Schadenersatz ist Hackfleisch: Ein Mann in Berlin biss beim Kauen von Cevapcici auf etwas Hartes und verlor einen Backenzahn. Er bekam jedoch weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz, da er nicht beweisen konnte, dass der Zahn wegen des Fremdkörpers zerbrochen war. Das „Abbrechen eines Zahns sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen (Fremd-)Körpers zurückzuführen, urteilte der Bundesgerichtshof. Mit Knorpelteilchen sei hier zu rechnen (BGH, 5.4.2006, VIII ZR 283/05).

Doch auch Vorsicht beim Verzehr schützt nicht vor allem: So war auf einer Hochzeitsfeier das Eis-Dessert von Salmonellen verseucht. Der Bundesgerichtshof sprach dem Paar 2.000 Euro Schmerzensgeld zu. Bei solchen Produktfehlern haften auch kleine Unternehmen, ohne dass das Verschulden nachgewiesen werden müsse (BGH, 19.11.1991, VI ZR 171/91).

„Die Rechnung, bitte!“

Selbst wenn das Essen super lecker war, ist das noch keine Garantie für einen reibungslosen Restaurantbesuch. Eisbecher und Espresso sind verputzt – jetzt möchte man nur noch eins: Zahlen und gehen. Freundlich winken, zwinkern, die Rechnung fordern. Eigentlich einfach. Doch die Bedienung kommt einfach nicht mehr an den Tisch. Manchmal dauert das Warten auf die Rechnung fast länger als die Mahlzeit selbst.

Darf man in diesem Fall einfach gehen? Nein, heißt es bei der D.A.S. Versicherung. Komme die Rechnung nicht gleich, können die Gäste nicht einfach das Lokal verlassen. Die Gerichte haben entschieden, dass eine Wartezeit von bis zu 30 Minuten zumutbar ist. In dieser Zeit sollte man dreimal laut und deutlich nach der Rechnung verlangen.

Hilft das alles nichts und ist die Frist verstrichen, darf man aufstehen und gehen. Allerdings nicht, ohne dem Wirt seine Adresse zu hinterlassen, damit er die Rechnung nachschicken kann. Wer das versäumt, riskiert eine Strafanzeige wegen Betrugs. Die Zechprellerei nennt sich offiziell „Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsfähigkeit zum Servieren von Speisen oder Getränken“.