Ob zu Hause oder im Urlaub: Manche Restaurants sind so beliebt, dass sie oft ausgebucht sind. Speziell zu Weihnachten oder Silvester und anderen Feiertagen bieten sie meistens entsprechende Menüs an. Besonders die muss man im Voraus buchen und immer häufiger auch Wochen vorher teilweise oder sogar ganz bezahlen. „Das ist erlaubt“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke.

Grund: „Dann hat man nämlich nicht mehr nur reserviert, sondern bereits einen Vertrag geschlossen. Vermutlich wird der Wirt in diesen Fällen extra Essen kaufen oder Personal für den Abend einplanen. Deshalb lässt er sich die Leistung im Voraus bezahlen.“ Auch wer nur für eine kleine Gruppe einen Tisch bucht, muss damit rechnen, mehrseitige allgemeine Geschäftsbedingungen mit der Reservierungsbestätigung etwa per E-Mail zugeschickt zu bekommen.

Rechtlich okay: Erstattung eines entgangenen Umsatzes

Dort kann dann geregelt sein, dass für jede Person, die nicht kommt, ein geschätzter Umsatz in Höhe von beispielsweise 10 Euro bezahlt werden muss. „Darauf muss der Wirt bei Vertragsabschluss, also bei der Reservierung, explizit hinweisen“, sagt Solmecke. „Wenn man also telefonisch bestellt, muss man das direkt am Telefon gesagt bekommen.“ Ob eine Erkrankung dann ein Grund sein kann, nicht bezahlen zu müssen, beziehungsweise das per Vorkasse geleistete Geld zurückzubekommen, hänge von der vertraglichen Regelung im Einzelfall ab, sagt Rechtsanwalt Solmecke. Ansonsten gilt: Rechtzeitig absagen ist nicht nur höflich, sondern kann auch Geld sparen.

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Tickets online buchen: Aber bitte früh genug

Auch Sehenswürdigkeiten wie der Eiffelturm in Paris, das Anne-Frank-Haus in Amsterdam oder das London Eye weisen auf ihren Internetseiten darauf hin, dass man vorab ein Ticket kaufen soll. Beim Anne-Frank-Haus werden sogar generell nur noch Online-Tickets akzeptiert. Wer dann vor dem Museum stehend noch schnell mit dem Handy ein Ticket kaufen möchte, wird eventuell frustriert sein: Nur 20 Prozent der Tickets sind tagesaktuell erhältlich, alle anderen werden bis zu zwei Monate im Voraus verkauft.

Verspätung oder Krankheit: Da ist in der Regel das Ticket weg

Das hat Vorteile: Eine limitierte Besucherzahl führt zu weniger Gedränge. Bei vielen Sehenswürdigkeiten, bei denen außer Onlinetickets auch Einlasskarten vor Ort verkauft werden, spart man mit einem Vorabticket zusätzlich Zeit, weil man an den Warteschlangen vorbei gehen darf. Außerdem lässt sich der Urlaub so besser planen. Allerdings hat das auch Nachteile: Verspätet man sich oder wird als Besitzer eines teuren Voraus-Tickets krank, „dann hat man im rechtlichen Sinne Pech“, sagt Sabine Fischer-Volk, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Denn Probleme während einer individuellen Anreise oder eine Krankheit fallen ausschließlich dem Anreisenden zur Last.“ Heißt also: Das Geld ist weg.

Ausnahme: „Wenn Orte beispielsweise wegen eines Unwetters gar nicht erreicht werden können, und etwa der Theaterbesuch darum nicht möglich ist. Dann liegen sogenannte außergewöhnliche Umstände vor, die weder der Anreisende noch die Örtlichkeit zu vertreten haben. Daher gibt’s nur den Ticketpreis zurück, aber keinen Schadenersatz.“

Pauschalreisen: Erstattung bei Arrangements möglich

Bei Pauschalreisen muss das Geld dagegen nicht zwingend verloren sein: „Hotel, Flug und beispielsweise Museumstickets können als Arrangement oder Paket online bei einem Pauschalreiseveranstalter, über ein Hotel oder sogar über die Fluggesellschaft gebucht werden“, sagt Sabine Fischer-Volk.

Nach aktuellem Reiserecht, das für Buchungen seit dem 1. Juli 2018 gilt, können auch Fluggesellschaften zum Reiseveranstalter werden, wenn sie auf ihren Seiten die eigentliche Flugbuchung durch Werbung mit Hotel- und Ticketangeboten zu Pauschalen verbinden. „Hat der Flug dann Verspätung und kommt der Reisende nicht rechtzeitig zum Museum oder Theater, kann er unter Umständen das Geld dafür zurückbekommen. Es kommt also immer auf den Einzelfall an“, sagt die Rechtsreferentin. Darum sollte man den Buchungsvorgang stets dokumentieren.

Übrigens: Wer seine Reise mit der Kreditkarte bezahlt hat, hat je nach Vertrag eine Reiseabbruchversicherung oder Reiserücktrittsversicherung inklusive. „Sie zahlt die Stornierungskosten, wenn wegen eines Todesfalls in der Familie, einer schweren Erkrankung oder beispielsweise plötzlicher Arbeitslosigkeit eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss“, sagt Bianca Boss, Pressesprecherin des Bundes der Versicherten „Ist in eine Pauschalreise beispielsweise ein Museums- oder Musicalbesuch eingeschlossen, wird sie auch dafür die Kosten übernehmen“, so Bianca Boss. Die Expertin weiter: „Nicht aber, wenn man ein Museumsticket vorab gekauft hat, und dann aus welchen Gründen auch immer das Ticket nicht nutzt.“ Das Geld dann einfach zurückzubuchen, hält Sabine Fischer-Volk für keine gute Idee: „Man sollte sich vor einer Rückbuchung rechtlich beraten lassen. Sonst gerät man in Zahlungsverzug.“