Sie wollten schon immer mal eine private Verkaufsparty ausrichten? Kein Problem: Im Internet findet man auf der Seite der betreffenden Marken in der Regel detaillierte Informationen zur Kontaktaufnahme und gegebenenfalls zu Schulungen. Meistens steht dort allerdings nicht, welche juristischen Konsequenzen es hat, wenn man Partymanager oder Gastgeber einer sogenannten Social-Shopping-Veranstaltung wird.

„Das Prinzip ist bei allen Firmen, die den Direktvertrieb für ihre Produkte gewählt haben, ähnlich“, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS law. „Man bekommt zu Beginn häufig Produkte überlassen. Je mehr man bei der Party verkauft, desto höher ist die Provision, die der Gastgeber bekommt. Allerdings wird der Wert der Ware mit der Provision verrechnet, sodass am Ende weniger Geld übrig bleibt.“ Später bekommt man oft die Produkte zum Vorzugspreis. Bei einigen Anbietern muss man auch bei der ersten Veranstaltung schon die Ware, die man vorführt, kaufen. Durch den Rabatt macht man beim Verkauf zu einem höheren Preis einen Gewinn.

Rechtliche Konsequenzen

„Wer eine Verkaufsparty organisiert, dort Produkte weiterverkauft und dafür eine Provision bekommt, ist rechtlich gesehen ein Handelsvertreter“, erklärt Solmecke. Ein Handelsvertreter ist nach Paragraf 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ein selbstständiger Gewerbetreibender, der für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt. Und selbstständig ist, wer seine Arbeit mehr oder weniger frei gestaltet und seine Arbeitszeit selbst bestimmt. Beides trifft bei den Gastgebern zu, die in ihrem Wohnzimmer bei privaten Veranstaltungen Ware verkaufen. „Damit sind sie verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden“, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Theoretisch sind Tupperparty-Gastgeber umsatzsteuerpflichtig. „Da die Tätigkeit aber oft als Nebenjob ausgeübt wird, wird der jährliche Umsatz meist nicht sehr hoch sein: Daher könnte hier die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen werden“, erklärt der Rechtsexperte. Wer pro Jahr weniger als 17.500 Euro umsetzt, muss sich darum also nicht groß kümmern (er darf aber dann auch keine Vorsteuer abziehen). Gewerbesteuer wird ebenfalls erst Thema, wenn man sehr gut im Geschäft ist; hier gilt ein Freibetrag für den Gewerbeertrag in Höhe von 24.500 Euro.

Gewährleistungsrechte der Käufer

Hält ein Produkt nicht sein Versprechen oder geht es nach kurzer Zeit kaputt, hat der Käufer auch bei Privatpartys einen Gewährleistungsanspruch. „Gegenüber Handelsvertretern, die in fremdem Namen und für fremde Rechnung arbeiten, kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte nicht geltend machen. In diesem Fall muss er sie also gegenüber dem Unternehmen geltend machen, nicht gegenüber dem Verkäufer“, erklärt Christian Solmecke. Anders, wenn der Gastgeber Waren auf eigene Rechnung kauft und verkauft: Dann ist er für Reklamationen zuständig.

Stellt der Käufer nach der Party fest, dass er zu viel Geld für Dinge ausgegeben hat, die er gar nicht braucht, ist immer der Verkäufer Ansprechpartner. „Dieser muss den gekauften Gegenstand zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis zurückzahlen“, sagt Solmecke. „Der Käufer muss bei Vertragsschluss über dieses Widerrufsrecht aufgeklärt werden“, ergänzt Corinna Reisewitz von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Und zwar in Textform.“ Kunden haben dann 14 Tage Zeit, den Kauf zu widerrufen. „Ist der Kunde nicht ordnungsgemäß über sein Recht aufgeklärt worden, hat er sogar bis zu zwölf Monate und 14 Tage Zeit, den Kauf zu widerrufen“, sagt die Verbraucherschützerin.

Was tun mit säumigen Zahlern?

Als selbstständiger Handelsvertreter muss man auch damit rechnen, dass Kunden manchmal nicht zahlen. Dann sollte der Verkäufer zunächst im persönlichen Gespräch versuchen, das Problem zu lösen. „Reagiert der Käufer nicht, muss man ihn auffordern, den Kaufpreis innerhalb einer angemessenen Frist zu zahlen“, rät der Rechtsanwalt. Zahlt der Käufer noch immer nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, unter Umständen hat er sogar Anspruch auf Schadenersatz.

Die Karriereleiter hinauf

Bei einigen Unternehmen kann man vom Verkäufer weiter aufsteigen und dann einen Bezirk leiten. Als Bezirksleiter profitiert man von den Verkäufen derer, die eine Ebene tiefer stehen. Allerdings sollte niemand ohne kaufmännisches Wissen und Personalführungskompetenz hier mitspielen. Schließlich gibt es auch Beispiele von ehemaligen Handelsvertretern, die Insolvenz anmelden mussten.