Bei der Trennung eines Ehepaars kommen regelmäßig zu den emotionalen Belastungen Geldsorgen. Denn wenn auf einmal zwei Haushalte zu bezahlen sind, kostet das mehr als eine gemeinsame Wohnung. Und da es immer noch in vielen Ehen einen Hauptverdiener gibt, während der andere sich auf die häusliche Arbeit konzentriert, ist dieser oft finanziell auf seinen Partner angewiesen. Was es in dieser Situation zu beachten gibt, erklärt Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht in Berlin.

Die Verantwortung füreinander besteht auch nach der Trennung fort

Damit der wirtschaftlich schwächere Partner durch die Trennung nicht in soziale Schieflage gerät, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltszahlungen von seinem Ex-Partner verlangen. Denn mit der Heirat haben die Eheleute füreinander Verantwortung übernommen, die auch mit dem Bruch der Beziehung nicht einfach endet.

So muss der wirtschaftlich stärkere Partner den anderen auch noch über die Scheidung hinaus in bestimmten Fällen unterstützen. Unterschieden wird dabei zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.

Trennungsunterhalt gibt es bis zur Scheidung der Ehegatten

Der Trennungsunterhalt steht dem wirtschaftlich schwächeren Partner von der offiziellen Trennung bis zur Scheidung zu. Das ist relativ unkompliziert, weil er an keine besonderen Bedingungen geknüpft ist: „Trennungsunterhalt bekommt regelmäßig derjenige, der ein geringeres Einkommen als sein Partner hat“, erklärt Expertin Becker.

Denn die persönlichen Lebensumstände sollen sich durch das Scheitern der Beziehung nicht verschlechtern. Wie viel Unterhalt dem Empfänger zusteht, ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. Er beläuft sich auf gut 40 bis 45 Prozent des zugrundeliegenden Nettoeinkommens des Zahlungspflichtigen beziehungsweise des Differenzbetrags zwischen den Gehältern, wenn beide ein eigenes Einkommen haben. Ist der Unterhaltsberechtigte nicht oder nur eingeschränkt berufstätig, ist er während des Trennungsjahrs nicht verpflichtet, Arbeit zu suchen oder diese auszuweiten.

Nach der Scheidung: Auch dann ist Unterhalt möglich – unter bestimmten Bedingungen

Auch nach der Scheidung kann der finanziell weniger gut ausgestattete Partner Anspruch auf Unterhalt haben. Da dann aber der Gesetzgeber grundsätzlich erwartet, dass jeder der Ex-Partner wieder wirtschaftlich auf eigenen Füßen steht und seinen Lebensunterhalt eigenverantwortlich verdient, „müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen vorliegen“, so Rechtsexpertin Becker.

Nachehelicher Unterhalt: Oft geht es um den Betreuungsunterhalt fürs Kind

Sind beispielsweise Kinder von unter drei Jahren zu betreuen, kann derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, Betreuungsunterhalt verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn es eine Unterbringungsmöglichkeit für die Kinder gäbe. Sind die Kinder hingegen über drei Jahre alt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass dem betreuenden Elternteil der Einstieg in den Beruf wieder zuzumuten ist: „Es wird aber nicht verlangt, dass man den erstbesten Job annimmt“, erklärt Becker. Der Unterhaltsberechtigte hat die Zeit, sich eine angemessene Stellung zu suchen, das heißt, eine, die der Ausbildung und den Fähigkeiten entspricht.

Kindesunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Aufstockungsunterhalt: Es kommt immer auf die äußeren Umstände an

Zudem muss man nicht gleich in Vollzeit starten, wenn die Kinder noch kleiner sind. „Bei der Einschätzung, ob nachehelicher Unterhalt gewährt wird, werden aber auch immer die äußeren Umstände gewürdigt“, erklärt Becker. Dazu gehören beispielsweise die Betreuungsmöglichkeiten am Wohnort, nachmittägliche Bring- und Holfahrten, damit die Kinder ihren Hobbys nachgehen können, oder ob ein Kind besonderer Unterstützung durch die Eltern bedarf.

Auch solange der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin auf Jobsuche ist, können sie Unterhalt beantragen. Hier ist aber nachzuweisen, dass der Betreffende sich ernsthaft um eine Stelle bemüht; es reicht nicht, sich bloß arbeitslos zu melden. Weitere Gründe für einen Unterhaltsanspruch können sich aus der gesundheitlichen Situation oder dem Alter ergeben, wenn diese keine Berufstätigkeit zulassen. Wer wegen der Ehe eine Ausbildung abgebrochen hat und diese nach der Scheidung wieder aufnehmen möchte, kann Ausbildungsunterhalt bekommen.

Selbst wenn beide Partner berufstätig sind, kann einer von ihnen Anspruch auf Unterstützung haben. Dies ist etwa dann möglich, wenn beide sehr ungleiche Einkünfte haben und die ehelichen Verhältnisse durch das höhere Einkommen geprägt waren. Dann kann derjenige mit den niedrigeren Einkünften Aufstockungsunterhalt verlangen, nämlich wenn sein Gehalt nicht reichen würde, um den ehelichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten.

Lange Ehe: Lebenslanger Unterhalt bei Scheidung möglich

Wie lange jemand Recht auf Unterhalt hat, ist gesetzlich nicht fest geregelt. So kann der Unterhaltsanspruch befristet oder mit der Zeit in der Höhe abgeschmolzen werden. „Von solchen Regelungen machen die Gerichte immer mehr Gebrauch“, berichtet Anwältin Becker. Einen lebenslangen Anspruch gibt es per se nicht.

Allerdings kann es bei der Scheidung einer langen Ehe schon dazu kommen, dass dem unterhaltsberechtigten Partner zeitlich unbegrenzt Unterhalt zugesprochen wird. Wobei der Begriff der langen Ehe je nach Gericht unterschiedlich interpretiert wird – eine Ehedauer von wenigstens zehn Jahren sollte hier aber vorliegen. Hat einer der Partner sogenannte ehebedingte Nachteile erlitten – zum Beispiel, weil er die Berufstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben und deshalb auf eine eigene Karriere verzichtet hat –, kann ebenfalls ein unbefristeter Zahlungsgrund vorliegen. Hier kommt es immer auf die individuellen Umstände an.

Allgemein gilt: Fällt der Grund für den Unterhaltsanspruch weg, endet auch die Pflicht zur Zahlung. So entfällt zum Beispiel der Betreuungsunterhalt, wenn die Kinder nicht mehr betreut werden müssen. Können dann Vater oder Mutter trotzdem noch nicht wieder arbeiten gehen, zum Beispiel weil sie noch keinen Arbeitsplatz gefunden haben, verlängert sich der Anspruch. Sobald sie dann eine passende Stelle haben, „müssen sie das umgehend von sich aus mitteilen“, erklärt Becker. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue stabile Partnerschaft mit gemeinsamer Wohnung eingegangen ist oder heiratet, erlischt die Zahlungspflicht des vorherigen Ehegatten.

Berechnung des Unterhalts: Dem Zahlenden müssen derzeit wenigstens 1.200 Euro bleiben

Selbst wenn der Ex-Partner Anspruch auf Unterhalt hat – zahlen muss nur, wer leistungsfähig ist. Um den Unterhaltsanspruch zu berechnen, werden vom Bruttomonatsgehalt diverse Abzüge vorgenommen, zum Beispiel für Steuern, Sozialabgaben oder berufsbedingte Ausgaben. Ebenso werden eventuelle Unterhaltsansprüche von Kindern angerechnet. Von diesem unterhaltsrelevanten Einkommen würden drei Siebtel dem Ex-Partner zustehen – allerdings muss dem Zahlenden wenigstens der Selbstbehalt von derzeit 1.200 Euro bleiben.

Beim Unterhalt haben Kinder Vorrang

Häufig gibt es auch Unterhaltsansprüche mehrerer Personen gegen einen Zahlungspflichtigen, zum Beispiel, wenn das sich trennende Paar Kinder hat. Denn natürlich haben auch diese ein Recht auf Unterhalt. Dann gilt: „Ansprüche minderjähriger Kinder werden immer vor den Ansprüchen der Ehepartner berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn die Kinder aus anderen Beziehungen stammen“, sagt Anwältin Becker. Reicht das Einkommen nicht aus, um auch noch den an sich berechtigten Unterhalt für den Ex-Ehepartner zu stemmen, bekommt dieser weniger, als ihm eigentlich zustünde, oder geht womöglich leer aus.