Angelbachtal. Wer dem Sport- oder Tierschutzverein was vererben will, weicht vom gesetzlichen Normalfall ab. Das tut auch, wer vorgeben möchte, dass die Kinder erst nach dem Tod beider Eltern erben. „In solchen Fällen muss man ein Testament aufsetzen“, sagt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Klingt komplizierter, als es ist – man benötigt nur Papier und einen Stift.

Das aber zwingend! Ein Testament muss handschriftlich geschrieben sein, das gibt das Gesetz auch im digitalen Zeitalter vor. Und natürlich muss es unterschrieben werden. Außerdem ist eine Überschrift nötig, die klarmacht, worum es geht – „Testament“ oder „Letzter Wille“ genügen. Auch der Ort, an dem man schreibt, und das Datum werden notiert.

Alternativ kann man bei einem Notar ein Testament aufsetzen lassen, das man dann nur noch unterschreiben muss. In so einem Fall spricht man vom „notariellen Testament“.

Stets gilt: Will man einen speziellen Gegenstand einer bestimmten Person hinterlassen, fügt man das in den Text als „Vermächtnis“ ein. Beispielsweise, wenn die Enkelin das Kaffeeservice bekommen soll oder der Neffe das Auto. Dann schreibt man etwa: „Meiner Enkeltochter vermache ich …“ Die Erben müssen diesen Gegenstand dann herausgeben, so Bittler. Der „Vermächtnisnehmer“ hat keinerlei Pflichten, er muss sich also nicht wie die Erben um die Aufteilung des Nachlasses kümmern, und er haftet auch nicht für Schulden.

Wer seine Meinung ändert, kann das Dokument einfach vernichten

Wer seine Meinung im Lauf der Zeit ändert, kann das Papier einfach zerreißen und ein neues Testament schreiben. Von Änderungen im Text rät Bittler ab: „Bei Streichungen und Einfügungen weiß man am Ende nicht, wer sie vorgenommen hat“, warnt er.

Ist das Testament verfasst, übergibt man es einer vertrauenswürdigen Person, zum Beispiel dem Alleinerben. Es irgendwo zu verstecken, ist nicht ratsam. Auch nicht, es jemandem zu geben, der durch den Letzten Willen schlechter gestellt wird: „Derjenige könnte es ja lesen – und verschwinden lassen“, erklärt Bittler.

Wer alles an den Ehepartner und die Kinder vererben will, muss nichts tun – sie erben laut Gesetz sowieso. Nur per Testament können Eheleute vorgeben, dass ihre Kinder erst erben, wenn beide Eltern tot sind. Das hat Vor-, aber auch Nachteile, die wir jetzt online erklären.