München. Zunächst muss man wissen: „Grundsätzlich ist jeder, der ein Testament oder Ähnliches findet, verpflichtet, das Dokument beim Nachlassgericht abzugeben“, erklärt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Alles andere wäre illegal, „Urkundenunterdrückung“ ist ein Straftatbestand.

Das Gericht prüft das Testament auf Echtheit und verständigt die genannten Erben. Um alles Weitere müssen diese sich selbst kümmern: „Der neue Erbe kann vom bisherigen die Herausgabe des Nachlasses verlangen“, so Anwalt Steiner. Die bisherigen Erben haben also das Nachsehen.

Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt. „Wer im guten Glauben, der richtige Erbe zu sein, das Erbe angetreten hat, haftet nur mit dem Teil des Nachlasses, der noch übrig ist“, sagt Steiner. Mit anderen Worten: Was weg ist, ist weg – haben sich die anfänglichen Erben von dem Geld eine schöne Reise gegönnt, müssen sie dafür nicht mehr geradestehen. Haben sie aber das Geerbte gut angelegt, müssen sie es mitsamt Zinsen (oder auch Mieteinkünften) herausgeben.

Erst 30 Jahre nach einem Erbfall ohne Testament ist man da auf der sicheren Seite: So lange dauert die Verjährungsfrist.