Enorm aufgeregte Zeiten – da tut es ganz gut, wenn etwas einfach mal fast so läuft wie immer. Nämlich: die Steuererklärung!
„Das Steuerjahr 2024 hat kaum Änderungen für Beschäftigte gebracht. Es gibt auch keine ganz neuen Formulare“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler in Berlin. „Man muss aber auf den früheren Abgabetermin achten – und gegebenenfalls auf die gestiegene Pauschale für Umzugskosten.“
Standard-Abgabetermin für die Steuererklärung ist jetzt wieder der 31. Juli
Zum Abgabetermin: Wer eine Steuererklärung abliefern muss und das selbstständig erledigen kann, hat dafür nur noch bis Ende Juli Zeit. „Da gilt also wieder der Stichtag aus der Zeit vor der Corona-Pandemie“, sagt Karbe-Geßler. Hilft zum Beispiel eine Steuerberaterin, läuft die Frist noch bis Ende April 2026.
Verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung sind unter anderem alle Menschen mit den Steuerklassen III, V und VI sowie IV mit Faktor. Und außerdem alle, die im Jahr 2024 insgesamt mehr als 410 Euro an sogenannten Lohnersatzleistungen erhalten haben, also etwa Eltern-, Kranken-, Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld. Hier auf aktiv-online erklären wir das mit der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung Pflicht zur Abgabe ausführlich. Und zur geschickten Wahl der Steuerklasse hat aktiv auch ein paar Tipps.
Die Mühe mit der Steuererklärung lohnt sich: Viele bekommen mehr als 1.000 Euro erstattet
Wobei sich der Kampf mit den Formularen natürlich auch für fast alle lohnt, die die Steuererklärung nicht machen müssen, sondern dürfen. Meistens gibt es ja viel Geld zurück: Im Schnitt sind es laut Statistischem Bundesamtmehr als 1.000 Euro!
Soziale Gerechtigkeit: Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen
Die unterschiedlichen Bruttoeinkommen, die Menschen für ihre Arbeit erhalten, werden in unserer Sozialen Marktwirtschaft gleicher gemacht – dafür sorgt die progressive Einkommensteuer. „Progressiv“ heißt: Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen. Der Spitzensteuersatz beträgt 42 Prozent; 2025 muss ihn bezahlen, wer als Single mehr als 68.480 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen hat.
Die Lohn- und Einkommensteuer dürfte allein dieses Jahr rund 350 Milliarden Euro in die Staatskasse spülen. Wichtig dabei: Die (gemessen an den Einkünften) untere Hälfte der Verdiener trägt nur 6 Prozent dieser Last! Vom am besten verdienenden Zehntel der Bundesbürger dagegen kommen, wie das Bundesfinanzministerium ausweist, 57 Prozent des gesamten Einkommensteueraufkommens.
Zu den Umzugskosten: Für einen beruflich bedingten und selbst finanzierten Umzug ab März 2024 kann man als Single einfach eine Pauschale von 964 Euro geltend machen (für Umzüge im Januar und Februar 2024 gilt noch der alte Wert von 886 Euro). Für jede weitere Person im Haushalt, die mit umzieht, kommen seit März 2024 pauschal 643 Euro dazu (zuvor waren es 590 Euro). „Für eine vierköpfige Familie ergeben sich also derzeit knapp 2.900 Euro, die ohne jeden Nachweis steuermindernd wirken“, sagt die Expertin. „Das gilt auch, wenn man für den Umzug viel weniger bezahlen musste, weil kräftige Freunde geholfen haben.“ Höhere Umzugskosten müsste man allerdings detailliert nachweisen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Maklergebühren für eine Mietwohnung oder doppelte Mietzahlungen für einige Monate, falls man die bisherige Wohnung nicht sofort kündigen konnte.
Das am besten verdienende Zehntel der Bundesbürger bezahlt fast 60 Prozent des Einkommensteueraufkommens.
Steuern sparen können Arbeitnehmer wie gewohnt auch, wenn sie ihre Ausgaben etwa für die Altersvorsorge geltend machen, für die Kinderbetreuung, für Handwerker und Co. – oder auch für Spenden. Und natürlich, wenn sie ihre Werbungskosten angeben, zu denen vor allem die Ausgaben für den Weg zur Arbeit und oder die Pauschale fürs Homeoffice zählen, ebenso die Kosten einer doppelten Haushaltsführung oder die oben schon erwähnten Aufwendungen für einen beruflich bedingten Umzug.
„Mit der Steuererklärung muss man inzwischen keine Belege mehr einreichen“
Wobei die gesamten Werbungskosten leider wie immer nur dann Geld zurückbringen, wenn sie die sowieso gewährte Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro pro Kopf und Jahr übersteigen. Ausführlich erklären wir das mit den Werbungskosten hier auf aktiv-online. Was man noch wissen sollte: „Grundsätzlich muss man mit der Steuererklärung inzwischen keine Belege mehr einreichen. Aber man hat da eine sogenannte Vorhaltepflicht“, sagt Karbe-Geßler. Heißt: Falls das Finanzamt nachfragt, sollte man die abgesetzte Ausgabe x oder die Spende y schon solide belegen können.
Und was schließlich für die Steuererklärung 2025 gar keine Rolle spielt: eine von der Firma überwiesene Inflationsausgleichsprämie. Sie konnte bis spätestens Ende 2024 steuerfrei bezahlt werden, maximal 3.000 Euro pro Arbeitnehmer waren da insgesamt erlaubt. „So eine Prämie muss nicht angegeben werden“, sagt die Expertin, „dieser Posten taucht daher auf der Lohnsteuerbescheinigung auch gar nicht auf.“

Thomas Hofinger schreibt über Wirtschafts-, Sozial- und Tarifpolitik – und betreut die Ratgeber rund ums Geld. Nach einer Banklehre sowie dem Studium der VWL und der Geschichte machte er sein Volontariat bei einer großen Tageszeitung. Es folgten einige Berufsjahre als Redakteur und eine lange Elternzeit. 2006 heuerte Hofinger bei Deutschlands größter Wirtschaftszeitung aktiv an. In seiner Freizeit spielt er Schach und liest, gerne auch Comics.
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