Wenn man krank ist, leidet nicht nur der Körper. Sondern oft genug auch das Portemonnaie: Praxisgebühr, Zuzahlungen, Heilmittel und Fahrten zum Therapeuten können ganz schön ins Geld gehen. Der Fiskus akzeptiert daher Krankheitskosten unter der Rubrik „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung – was eventuell Steuern spart. Dazu zählt übrigens auch der Selbstbehalt bei privaten Krankenversicherungen, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Juni 2016 (XR 93/14).

„Grundsätzlich muss die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme belegt werden, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt“, sagt Markus Deutsch, Vizepräsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg.

Rezept ist nicht immer nötig

Dazu reicht normalerweise ein Rezept vom Arzt oder Heilpraktiker. Mit einem Schein vom Doc akzeptiert das Amt oft auch alternative Behandlungen (wie bestimmte Akupunktur-Anwendungen). Geht es um wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden (etwa eine Frischzellenkur), ist ein amtsärztliches Gutachten nötig, und zwar VOR Beginn der Behandlung.

Akzeptiert werden normalerweise auch Kosten für Augenoperationen gegen Fehlsichtigkeit sowie für künstliche Befruchtung (bei Paaren in einer festen Beziehung).

„Bei Hilfsmitteln wie Rollstühlen, Brillen und Kontaktlinsen, Zahnersatz oder Hörgeräten wird die medizinische Notwendigkeit in der Regel sogar ohne eine ärztliche Bescheinigung akzeptiert“, weiß Deutsch. Wer kauft sich schon ohne Not ein Hörgerät?

Keinen Steuervorteil bringen dagegen Anti-Baby-Pille oder Diätnahrung. Die Kosten eines Kuraufenthalts kann man zwar in vielen Fällen absetzen – der Familienurlaub im Wellness-Hotel gehört jedoch definitiv nicht dazu.

Und auch wenn Sport bekanntermaßen gesund ist: Ausgaben fürs Fitnessstudio oder den Schwimmverein sind steuerlich nicht relevant.

Zumutbarkeit hängt vom Einkommen ab

Ohnehin gibt es eine Steuererleichterung erst, wenn die Gesamtkosten für alle Erkrankungen eines Jahres eine gewisse Höhe überschreiten – die sogenannte „zumutbare Belastung“. Die liegt je nach Einkommen und Familienstand zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte. Dieser Selbstbehalt ist übrigens verfassungsgemäß. Eine entsprechende Beschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 180/16).

Und natürlich will das Amt Belege sehen, deshalb sollte man ab Januar alle Quittungen sammeln. „Krankheitskosten der Kinder zählen übrigens mit, nicht jedoch Kosten, die bereits von der Kasse oder anderweitig übernommen worden sind“, sagt Deutsch.

Um den zumutbaren Eigenanteil zu überschreiten, kann man sowieso bald fällige Maßnahmen wie den Kauf einer neuen Brille ins laufende Jahr vorziehen.

Zudem sollte man prüfen, ob nicht noch anderweitige „außergewöhnliche Belastungen“ vorliegen: Relevant sind da beispielsweise Unterhalt und Pflege- oder Scheidungskosten. „Alle außergewöhnlichen Belastungen werden dann bei der Berechnung des Eigenanteils zusammengerechnet“, erklärt Deutsch.