Peter Koop vom Europäischen Verbraucherzentrum hört solche Fälle immer wieder: Da hat jemand eine Ferienwohnung gebucht und das Geld dafür wie gewünscht im Voraus bezahlt. Doch als er am Urlaubsort ankommt, gibt es diese Immobilie nicht, oder ein verärgerter Eigentümer öffnet die Tür – allerdings nur, um mitzuteilen, dass dahinter keine Ferienwohnung liege. „Das lässt sich vermeiden“, sagt Koop. Und dazu muss der Urlauber im Prinzip nur sehr sorgfältig das Angebot überprüfen.
„Die erste Frage muss lauten: Ist es zu günstig um wahr zu sein?“, sagt Peter Koop. Wenn die Ferienwohnung im Vergleich zu ähnlichen deutlich billiger ist, sollte man sich nicht von der Gier treiben lassen, sondern noch genauer hinsehen. Beispielsweise, indem man zuerst die Satellitenaufnahmen der angegebenen Adresse überprüft. Das geht zum Beispiel mit Google Maps. „So zeigt sich, ob an der angegebenen Adresse tatsächlich die beschriebene Ferienwohnung liegt“, sagt Peter Koop.
Prüfen sollte man auch, ob die Fotos aus der Anzeige bei anderen Inseraten verwendet werden. Hierfür bietet sich eine Google-Bilder-Suche: Dazu lädt man entweder das Bild aus der Anzeige auf den eigenen Rechner oder kopiert den Link zum Bild. Anschließend lädt man das Bild in die Suchmaschine oder setzt den Link ein und startet dann die Suche. Erscheint das identische Bild in einer Anzeige zu einer anderen Wohnung, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eines der beiden Inserate in betrügerischer Absicht erstellt wurde.
„Zusätzlich ist ein Telefongespräch mit dem Vermieter sinnvoll, da man so Einzelheiten klären und Widersprüche aufdecken kann“, rät Verbraucherschützer Koop.
Ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich?
Wer bereits gebucht hat, und danach kalte Füße bekommt, kann vom Vertrag zurücktreten – allerdings nur, wenn vorher ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde. Portale, auf denen man Ferienwohnungen buchen kann, bieten diese Option manchmal gegen einen Aufschlag an: bei fewo-direkt.de und belvilla.de, aber auch bei anderen Portalen gibt es eine zusätzliche Versicherung, um vom Vertrag zurückzutreten.
Beide genannten Portale prüfen Anzeigen vor der Veröffentlichung beziehungsweise kontrollieren laut Internetseite sogar die Häuser. Kommt es trotzdem zu einem Betrugsfall, stehen dem Mieter bei fewo-direkt.de laut Internetseite 800 Euro zu. Diesen Schutz kann er durch den Kauf einer Zusatzpolice erhöhen.
Wie bezahlt man am sichersten?
Sind sich Mieter und Vermieter handelseinig, geht es darum, wie man am besten bezahlt. Wer über ein Portal wie fewo-direkt.de bezahlt, sollte das integrierte Bezahlsystem nutzen – schon alleine, um wirklich vor Betrug gefeit zu sein. Peter Koop rät außerdem: „Bezahlen Sie möglichst erst vor Ort.“
Fordere der Vermieter Barzahlung im Voraus oder Zahlung mittels Geldtransfer, beispielsweise also über Western Union oder MoneyGram, solle man besonders vorsichtig sein. „In diesem Fall ist es nämlich praktisch unmöglich, das Geld ohne Zustimmung des Vermieters zurückzuerhalten“, so Koop. Lastschrift sei auch eine relativ sichere Sache, weil Verbraucher im Betrugsfall das Geld in den ersten acht Wochen nach Abbuchung zurückbuchen lassen können.
Formalitäten beachten
Ist mit der Ferienimmobilie soweit alles in Ordnung, sollten die Mieter trotzdem noch einige Punkte mehr beachten, damit der Urlaub nicht zum Ärgernis wird: „Ferienimmobilienmieter verbrauchen Strom, Wasser und Heizung“, sagt Peter Koop. „Sie sollten darum klären, ob diese Kosten mit einer Pauschale abgeglichen sind oder ob nach Verbrauch abgerechnet wird.“ Ist dies der Fall, sollte man die Zählerstände bei Ankunft und Abreise festhalten. Außerdem sollte man einen Mietvertrag schließen, in dem der Zeitraum, der Mietpreis und die Nebenkostenregelung festgehalten sind. Auch zur Ausstattung und zur Kaution sollte es zur beiderseitigen Sicherheit Informationen im Vertrag geben. „Bei der Ankunft und bei der Abreise sollte man außerdem gemeinsam ein Übergabeprotokoll ausfüllen“, rät Koop.
Sonderfall Airbnb, 9flats und Wimdu
Neben den klassischen Ferienwohnungen gibt es seit einigen Jahren Portale, die privaten Wohnraum als Unterkunft vermitteln. Dabei mietet man also ein Zimmer oder eine Wohnung, die gerade leer stehen, und die der Vermieter nur sporadisch Gästen überlässt. Dementsprechend werden die Vermieter dieser Räume auch eher Gastgeber genannt.
Peter Koop rät auch in diesen Fällen dazu, dass Mieter und Vermieter oder Gast und Gastgeber einen schriftlichen Mietvertrag schließen. „Auch über die Nebenkosten sollte man sich Gedanken machen“, so der Verbraucherschützer. Da bei den privaten Unterkünften in der Regel nur ein kurzer Aufenthalt vorgesehen sei, werde man hier eher eine Pauschale für die Nebenkosten berechnen, als nach tatsächlichem Verbrauch.
„Trotzdem sollte man im Vorfeld klären, ob die Nebenkosten durch den Preis abgedeckt sind“, so Koop. Außerdem wichtig zu wissen: Bei einer privaten Vermietung ist im Regelfall kein Rücktrittsrecht vorgesehen. „Man kann es aber mit dem Gastgeber vereinbaren“, so Koop. Außerdem bieten die Portale unterschiedliche Lösungen an, die sich manchmal auch von Land zu Land unterscheiden.
Ansonsten gelte: Man habe in einer Privatunterkunft die gleichen Rechte wie als Mieter zu Hause: „Die Unterkunft muss der Beschreibung entsprechen und mängelfrei sein“, so Koop. „Gibt es beispielsweise kein warmes Wasser oder funktioniert im Winter die Heizung nicht, kann man die Miete für die Privatunterkunft reduzieren.“ Ob eine Wohnung in Ordnung ist oder nicht, kann man unter Umständen den Bewertungen entnehmen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen Gastgeber nach einigen negativen Bewertungen sich mit einem neuen Profil angemeldet haben.