Ärgerlich, wenn man beim Aufbau des neuen Schlafzimmerschrankes feststellt, dass eine Tür verkratzt geliefert wurde. Denn einen Schrank kann man bekanntlich nicht so einfach umtauschen wie beispielsweise eine Weste, bei der nach zwei Tagen die Naht aufgeht oder wie eine Pfeffermühle, deren Mahlwerk nach kurzer Zeit kaputt ist. Schließlich ist der Schrank größer und sperriger und müsste vielleicht mit einem Lieferwagen zum Händler zurückgebracht werden. Trotzdem muss der Kunde die Kratzer in der Schranktür nicht einfach hinnehmen:

„Wer Möbel kauft, schließt einen Kaufvertrag“, erklärt Carolin Semmler, Rechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Egal, ob jemand eine Weste, ein Auto oder eben einen Schlafzimmerschrank kauft: Laut Paragraf 433 Bürgerliches Gesetzbuch muss die Ware mangelfrei sein.“ 

Händler darf bei Schäden zwei Mal nachbessern

Grundsätzlich hat der Händler ein Recht nachzubessern, und zwar zwei Mal. Dazu müsste eigentlich das Möbelstück zum Händler zurückgebracht werden, aber: „Wir raten unseren Mitgliedern, eine Lösung zu suchen, die wirtschaftlich vertretbar für den Kunden und den Händler ist“, sagt André Kunz, Geschäftsführer beim Bundesverband des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungsfachhandels. „In Abhängigkeit vom Wert der Verkaufssache könnte es sinnvoller sein, ein Möbelstück beim Kunden zu begutachten und zu reparieren.“ Der Händler kann entweder den Schaden beheben oder ein neues Teil einbauen – im Falle des Schlafzimmerschrankes also beispielsweise eine andere Tür. Erst, wenn zwei Versuche gescheitert sind, mit denen der Mangel behoben werden sollte, hat der Käufer Anspruch auf eine Preisminderung, oder er kann die Ware komplett zurückgeben.

Lieferfristen setzen oder vereinbaren?

Damit der Möbelkauf von Anfang an problemlos läuft, sollten Käufer den Kaufvertrag genau durchlesen, bevor sie unterschreiben. „Im Kaufvertrag sollte alles stehen, was wichtig ist“, rät Verbraucherexpertin Semmler, „dazu gehört das Lieferdatum, aber auch Größe, Farbe und Material des Möbels.“ Liefert der Verkäufer nicht rechtzeitig, sollte der Kunde ihm eine Frist setzen. „Sie sollte angemessen sein“, so Semmler. Sollte eine Küche beispielsweise nach sechs Wochen geliefert werden und sie kommt nicht rechtzeitig, muss die Frist, die der Kunde setzt, nicht erneut sechs Wochen betragen. „Je nach Einzelfall können ein bis zwei Wochen ausreichend sein“, so Carolin Semmler. Sind die Möbel bis zur gesetzten Frist nicht da, kann der Kunde unter Umständen vom Vertrag zurücktreten.

Ein Rücktritt wegen kleiner, unerheblicher Schäden ist jedoch nicht möglich. Wenn die gelieferten Möbel Mängel haben, sollte der Käufer den Verkäufer darüber zum Beispiel mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale informieren, und ihm eine Frist zur Behebung der Mängel setzen. Kommt der Händler dem nicht nach, kann der Kunde eine zweite Frist setzen – und vom Vertrag zurücktreten, wenn auch bis dahin die Ware nicht mangelfrei ist.

Falls der Käufer wegen Nachbesserungsarbeiten Urlaub nehmen muss, hat er keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für die entgangene Freizeit. Denn um Schadenersatz zu bekommen, muss ein bezifferbarer Schaden eingetreten sein. Das ist im Fall von Urlaubstagen nicht der Fall. Außerdem hat der Käufer keinen Anspruch darauf, dass der Lieferant zu einer bestimmten Uhrzeit die Möbel liefert. Häufig werden dem Kunden mehrstündige Zeitfenster genannt. Der Käufer kann aber versuchen, mit dem Lieferanten auszumachen, dass dieser eine halbe Stunde oder Stunde vorher seine Ankunft telefonisch ankündigt. Darauf muss sich der Lieferant jedoch nicht einlassen.