Auf deutschen Bürgersteigen und Straßen herrscht Verwirrung. Spätestens seitdem die trendigen E-Roller über den Asphalt surren, fragen sich viele Fußgänger und Autofahrer, wo solche und ähnliche Fahrzeuge überhaupt hingehören. Hier ein Überblick über die speziellen Fahrge- und -verbote.

Hoverboards

Das sind trendige Elektro-Boards auch „Hoverboard“ oder „Hyper Board“ genannt. Die selbststabilisierenden zweirädrigen Fahrzeuge sehen aus wie ein Segway ohne Lenkstange. Allerdings werden sie rechtlich anders behandelt: „Die Mobilitätshilfeverordnung, die den gesetzlichen Rahmen für die Segways vorgibt, gilt nicht für diese Boards“, warnt der ADAC. „Da diese Fahrzeuge konstruktionsbedingt die Zulassungsvorschriften über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung oder Spiegel nicht erfüllen können, dürfen diese Boards nur im abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr bewegt werden. Hinzu kommt: Hoverboards haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über sechs Stundenkilometern und müssten eigentlich pflichtversichert werden. Eine solche Versicherung wird jedoch noch nicht angeboten.

„Wer dennoch im öffentlichen Verkehr fährt, macht sich strafbar nach Paragraf 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG)“, so der ADAC. Wer dagegen verstößt, dem drohen sogar eine Geldbuße und ein Punkt in Flensburg. Wichtig ist auch: Schäden, die beim Fahren eines Elektro-Boards verursacht werden, sind laut ADAC nicht von der privaten Haftpflichtversicherung gedeckt!

E-Roller

Und wie sieht es mit E-Rollern aus? Seit Juni 2019 sind die auch E-Scooter genannten Fahrzeuge mit Straßenzulassung bzw. einer Betriebserlaubnis in Deutschland erlaubt. Fahren darf man sie auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen. Nur wenn diese fehlen (und auch wirklich nur dann!), darf man auf die Fahrbahn ausweichen (übrigens auch außerhalb geschlossener Ortschaften). „Wichtig: Der E-Roller hat nichts auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung zu suchen“, sagt Siegfried Brockmann, Leiter der Unfallforschung der Versicherer.

Gehwege sind also tabu, es sei denn, das Befahren wird durch das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ erlaubt. Das ist aber selten der Fall. Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ erlaubt es nicht, dort auch mit E-Rollern zu fahren. Verkehrsminister Andreas Scheuer will künftig zudem Busspuren für E-Roller freigeben, wenn es keinen Radweg gibt. An diesen Stellen dürfen schon jetzt Radfahrer fahren. „Das ist tatsächlich besser, als die Rollerfahrer links neben der Busspur fahren zu lassen“, sagt der Unfall-Experte. Die E-Roller dürfen nicht schneller als 20 Stundenkilometer sein und brauchen eine Straßenzulassung/Betriebserlaubnis.

Skates und Waveboards

Inline-Skater gehören auf den Gehweg, nicht auf die Straße. „Der Gesetzgeber behandelt sie nämlich genau wie Fußgänger“, sagt Mathias Schiffmann von der Verkehrswacht NRW. Doch dort dürfen sie nicht einfach losbrettern. „Auf dem Gehweg müssen die Inline-Fahrer darauf achten, dass sie Fußgänger nicht behindern oder gefährden.“ Heißt: Wenn es voll ist auf dem Fußweg, dann langsam und immer bremsbereit fahren. Skater, die zu schnell sind und einen Unfall verursachen, müssen für die Folgen einstehen.

Und: „Auf die Straße dürfen Skater nur dann ausweichen, wenn es gar keinen Gehweg gibt oder wenn am Straßenrand das Zusatzzeichen „Inline-Skater frei“ steht“, so Schiffmann. Auch der Radweg ist tabu. Es sei denn, dort erlaubt ein Zusatzschild ausdrücklich die Nutzung für Inline-Skater. Gleiches gilt auch für Wave- und Skateboard-Fahrer. Verursacht ein Inlineskater Schäden bei Dritten, werden diese normalerweise durch die private Haftpflichtversicherung des Skaters gedeckt, so der ADAC. Vorraussetzung ist aber, dass der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde.

Tretroller und Kickboards ohne eigenen Antrieb

Nicht nur Kinder sind auf Rollern unterwegs, auch Erwachsene können mit ihnen ganz schön Tempo machen. Doch sogar dann, wenn die Tretroller wie Fahrräder mit Reflektoren, Klingel und Beleuchtung ausgestattet sind, dürfen sie nicht auf Fahrbahn und Radwegen benutzt werden. „Denn das Rollerfahren ist ausschließlich auf Gehwegen, in Fußgängerzonen sowie im verkehrsberuhigten Wohnbereich zulässig“, erklärt Mathias Schiffmann. Auch auf dem Fußweg sind Regeln einzuhalten: „Sind Fußgänger anwesend oder ist mit ihnen an Haus- und Hofeingängen oder Wegeeinmündungen zu rechnen, darf man nur Schrittgeschwindigkeit fahren.“ Eine Privathaftpflichtversicherung sollte man auf jeden Fall haben, um Schäden an Dritten abzusichern.

Segways

Lustig sieht es aus – das Zweirad, das sich allein durch Gewichtsverlagerung steuern lässt. In immer mehr Großstädten gibt es Segway-Touren als Alternative zum geführten Stadtrundgang. Doch wo darf ich mich außerhalb solcher Gruppen mit einem solchen Gefährt bewegen? Das regelt seit dem 15. Juni 2019 die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die die bisher gültige Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) ersetzt. Mit Segways muss man – sofern vorhanden – auf Fahrradwegen fahren (da gelten die gleichen Vorschriften wie beim E-Roller).

Gibt es keinen Radweg, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Bürgersteige sind tabu, für Fußgängerzonen, die nicht durch eine entsprechende Beschilderung freigegeben sind, ist eine Sondergenehmigung nötig. Dort muss aber dann auch immer die Geschwindigkeit angepasst werden – Fußgänger haben Vorrang, dürfen nicht behindert oder gefährdet werden. Es gilt ein striktes Rechtsfahrgebot, und man muss mit mehreren Segways hintereinander und nicht nebeneinander herfahren. Auch Segways brauchen eine Betriebserlaubnis und eine Haftpflichtversicherung.

Liegeräder

Sie haben weniger Luftwiderstand, die Sitzposition auf ihnen ermüdet weniger und die Wirbelsäule wird im Vergleich zum herkömmlichen Fahrrad auch noch geschont: Liegeräder bieten eine ganz andere Art des Radel-Erlebnisses. Sie sind aber auch im Straßenverkehr mitunter schlechter zu sehen. Schließlich überragt man auf einem solchen Gefährt keine parkenden Autos, wie das bei erwachsenen Radlern auf Standardrädern der Fall ist.

„Dennoch gelten für die Liegeräder die gleichen Regeln wie für normale Radfahrer“, sagt Schiffmann. Gibt es einen Radweg, der durch ein blau-weißes Schild gekennzeichnet ist, gehört das Liegerad (genau wie das Fahrrad) hierher. Es sei denn, der Radweg ist zum Beispiel wegen Straßenschäden unbefahrbar. Gibt es ein solches Schild nicht, gehört auch das Liegerad auf die Fahrbahn. „Um besser von Autofahrern trotz der niedrigen Sitzposition gesehen zu werden, sollte am Liegerad ein Wimpel in Signalfarbe angebracht werden. Das dient der eigenen Sicherheit, Autofahrer erkennen ein Liegerad so einfacher im Straßenverkehr.“

Pocket-Bikes

Gerade mal 55 Zentimeter hoch, knapp 20 Kilogramm schwer und trotzdem sind Geschwindigkeiten bis zu 100 Stundenkilometern mit ihnen drin: Pocket-Bikes. Die Mini-Motorräder sehen niedlich aus, haben aber eine Menge Power. Doch im öffentlichen Straßenverkehr sind sie nicht zugelassen.

„Solche Fahrzeuge dürfen nur auf abgesperrten Privatgeländen, wie zum Beispiel Rennstrecken, gefahren werden“, sagt Schiffmann. Selbst auf einem Parkplatz vor einem Einkaufszentrum, das geschlossen hat, darf man nicht mit den Mini-Bikes fahren. So eng ist der Begriff „öffentlicher Straßenverkehr“ gefasst. Tabu sind auch alle Geh- oder Radwege, Wald- und Forstwege, Parkhäuser und Tankstellengelände.

Elektromobile

Sie sind keine klassischen Fun-Fahrzeuge, eher praktische Alltagshelfer: Die akkubetriebenen Fahrzeuge mit einem bequemen Sitz werden gerne von Senioren gefahren. Ohne Betriebserlaubnis dürfen die Elektromobile aber nur auf Privatgelände unterwegs sein. Auf öffentlichen Straßen und Wegen braucht man eine Betriebserlaubnis. Einige Hersteller liefern die gleich mit, darauf sollte man beim Kauf achten. Es gilt: Alles, was bis zu sechs Stundenkilometer Höchstgeschwindigkeit fährt, kann ohne Führerschein und extra Versicherung betrieben werden. Die Seniorenmobile gibt es aber mit unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten. Wer zwischen 6 und 25 Stundenkilometer schnell unterwegs ist, muss mindestens 15 Jahre alt sein, über einen Mofaführerschein (oder Führerschein Klasse 3) verfügen oder vor dem 1. April 1965 geboren sein. Wer mit einem E-Scooter unterwegs sein will, der über 45 Stundenkilometer schafft, braucht dann den Führerschein Klasse A. Generell gilt: Alle Mobile, die schneller als sechs Stundenkilometer fahren, brauchen außerdem eine Kfz-Haftpflichtversicherung und ein entsprechendes Kennzeichen.