Köln. Wenn Handwerker auf Baustellen aktiv werden, kann so manches schiefgehen. Manchmal sieht man sich dann eben vor Gericht wieder...
Gefühl für Kräne
Wenn gebaut wird, fallen nicht nur Späne, sondern dann schwenken auch die Kräne. Und das tun sie oft – auch durch den Luftraum über dem Garten oder sogar dem Haus anderer Leute. Das störte einen Grundstücksbesitzer so sehr, dass er Klage einreichte. Doch Pech gehabt: Kräne dürfen – im Gegensatz zu Flugzeugen – ganz ohne Genehmigung in fremden Luftraum eindringen, befanden die Richter vom Oberlandesgericht Düsseldorf (I-9 W 105/06). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kräne ausreichend hoch sind, im vorliegenden Fall waren es 25 beziehungsweise 45 Meter.
Die Begründung: Ansonsten würde das Bauen in engen Großstädten praktisch unbezahlbar teuer. Ob der Kran beim Immobilienbesitzer irgendwelche Ängste auslöst, ist dabei total egal. Denn: Die Gefahr durch den schwenkenden Ausleger ist objektiv nicht größer, als durch den nur wenig entfernt stehenden Kran selbst.
Allerdings gilt das alles nur, solange der Kranarm völlig nackig ist. Hängen Lasten dran, spielen die Gefühle des Immobilienbesitzers plötzlich doch eine Rolle. Dann reicht es nämlich, wenn er ganz subjektiv Angst hat, dass etwas herunterfällt – egal ob das begründet ist oder nicht. Das wäre dann eine sogenannte „Besitzstörung“. Und die muss man nicht akzeptieren.
Kein Geld fürs Trödeln
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben – und das gilt auch für Bauunternehmen, die nicht in die Pötte kommen. Als zum geplanten Einzugstermin gerade mal der Rohbau der über 1 Million Euro teuren Eigentumswohnungen stand, war der Bauherr sauer und setzte eine Frist zur Fertigstellung. Als er dann immer noch nicht einziehen konnte, trat er vom Kaufvertrag zurück.
Das trödelnde Bauunternehmen wurde dann mit fast einem Jahr Verspätung doch noch fertig. Blöd nur, dass es die Immobilie anschließend nur für wesentlich weniger Geld an jemand anderen verkaufen konnte. Deshalb verlangte das Unternehmen von dem sowieso schon total genervten Bauherrn auch noch Schadensersatz in Höhe von fast 240.000 Euro, Argument: Die Frist zur Fertigstellung sei viel zu kurz gewesen.
Das war zwar sachlich richtig, trotzdem gaben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (24 U 150/04) dem Bauherren recht. Das Unternehmen hätte mehr Leute einsetzen müssen, um nicht erst mit elf Monaten Verzögerung, sondern schnellstmöglich fertig zu werden. Außerdem hätte es unverzüglich einen Bauzeitenplan aufstellen und die nicht ausreichende Nachfrist monieren müssen. Beides geschah nicht, deshalb kein Anspruch auf Schadensersatz.
Nicht bekannt ist, ob der Bauherr am Ende nicht doch noch froh war, dass er mit einem blauen Auge aus dem Vertrag für eine offensichtlich überteuerte Immobilie herausgekommen ist.
Größe schützt vor Schaden nicht
Bekanntlich haben manche Automodelle eine eingebaute Vorfahrt und andere Sonderrechte im Straßenverkehr. Das nutzte dem Besitzer eines entsprechenden Wagens jedoch gar nichts vor Gericht: Als er seine dicke Luxuskarosse in eine Waschstraße fahren wollte, rammte er eine Palette mit Pflastersteinen, die wegen Bauarbeiten dort abgestellt war und wollte die Reparaturkosten von rund 4.900 Euro wiederhaben.
Dass er die Steine angeblich nicht sehen konnte, weil sein Auto ja soo groß sei, ließen die Richter jedoch nicht gelten: Die Baustelle sei eindeutig zu erkennen gewesen, der Fahrer habe sich auf herumliegende Baumaterialien einstellen müssen. Mehr noch, wer ein besonders großes Auto fahre, der habe umgekehrt besonders große Sorgfaltspflichten, müsse also ganz besonders aufpassen.
Zur Not hätte der Fahrer eben aussteigen müssen, um zu prüfen, ob er mit seiner fetten Karre noch durchkommt, entschied das Landgericht Coburg (32 S 5/16) im Berufungsverfahren. Unklar ist, ob der Richter auch den Umstieg auf einen Kleinwagen angeordnet hat. Die sollen ja auch in der Reparatur billiger sein...
Ab wann ist ein Haus ein Haus?
Immobilien sind ja üblicherweise gegen Sturmschäden versichert und so war es auch in folgendem Fall. Blöd nur, dass der Sturm ausgerechnet während einer umfangreichen Sanierung wütete. Das Dach des Gebäudes war während der Arbeiten nur provisorisch geschlossen worden. Und außerdem stand ein Baugerüst vor dem Haus. Die Gebäudeversicherung wollte deshalb den Sturmschaden von rund 7.000 Euro nicht regulieren. Das Haus sei nicht bezugsfertig und damit nicht versichert, so die Argumentation der Versicherung.
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Rostock (6 U 121/07). Für die Bezugsfertigkeit eines Hauses sei es völlig egal, ob tatsächlich jemand in dem Gebäude wohne oder nicht. Es gehe ausschließlich danach, ob das Haus objektiv bewohnbar sei. Das sei aber erst dann der Fall, wenn die „Außenhaut“ eines Gebäudes komplett abgedichtet und alle Baugerüste vollständig abgebaut seien. Und genau das war wegen der Bauarbeiten eben nicht gegeben. Im Klartext: Erst wenn alle Gerüste weg sowie Wände, Fenster, Türen und das Dach fix und fertig sind, wird ein Haus endgültig zum Haus und ist damit (wieder) über die normale Gebäudeversicherung versichert.
Leichte Beute auf der Baustelle
Auf Baustellen liegt öfter wertvolles Material herum und das lockt manchmal auch dunkle Gestalten an. Doch wer zahlt, wenn etwas wegkommt? Die gute Nachricht: Bauherrn müssen nicht nachts mit der Taschenlampe über die Baustelle kriechen, um ihr gerade entstehendes Eigenheim vor Langfingern zu beschützen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (1 U 49/14) entschied nämlich, dass das Diebstahlrisiko ausschließlich Sache des Bauunternehmens ist.
Das gilt selbst dann, wenn – wie in diesem Fall – der Kunde und nicht die Firma den Ersatz für das von der Baustelle geklaute Material beschafft. Das Unternehmen musste deshalb die Diebesbeute im Wert von rund 18.000 Euro aus eigener Tasche finanzieren. Was lernen Häuslebauer daraus? Besser frühzeitig klären, wie das Bauunternehmen gegen Materialklau versichert ist. Was nützt es, wenn die Firma zwar theoretisch zahlen muss, praktisch aber pleite ist?
Feuerwerk im Dixi-Klo
Ja, wer hätte das gedacht: Es ist auf Baustellen doch tatsächlich verboten, pinkelnden Arbeitskollegen Böller ins Dixi-Klo zu werfen – um dadurch die Stimmung im Team mal so richtig in Schwung zu bringen. Das musste auch ein 41-jähriger Vorarbeiter erfahren, der einen Mitarbeiter durch diesen extrem dämlichen „Scherz“ versehentlich so schwer verletzt hatte, dass dieser rund drei Wochen lang krankgeschrieben war.
Auch die Ausrede, auf dem Bau sei der Ton nun mal etwas ruppiger, interessierte den Richter absolut nicht. Ebenso wenig, wie die Tatsache, dass der Witzbold schon seit rund 15 Jahren bei der Baufirma tätig war. Das Arbeitsgericht Krefeld (2Ca 2010/12) bestätigte die fristlose Kündigung des Mannes. Und das war definitiv kein Scherz.
Und natürlich haben Reste des eigenen Silvesterfeuerwerks auch auf anderen Betriebsfeiern nichts verloren – wenn man seinen Job nicht verlieren möchte.