Haustiere werden oft heiß geliebt und wie ein Familienmitglied behandelt. Bei einer Scheidung kann das schon mal zu Streitereien führen, wer Bello, Mietze oder auch Hugo, den Hamster behalten darf. „Tiere sind zwar laut Bürgerlichem Gesetzbuch keine Sachen. Bei einer Scheidung wird das Tier allerdings wie ein Haushaltsgegenstand eingestuft“, erklärt die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht beim Deutschen Anwaltverein, Eva Becker. Der kleine Liebling wird also nach denselben Spielregeln wie das Geschirr oder die Waschmaschine behandelt.

Beim Haustier gibt es kein gemeinsames Sorgerecht, kein Umgangsrecht und keinen Unterhalt

„Wenn sich das Paar partout nicht einigen kann, entscheidet das Gericht, wer das Tier bekommt“, erklärt die Expertin für Familienrecht. Dabei gilt „ganz oder gar nicht“, denn ein Tier kann man natürlich nicht aufteilen. Also bekommt der eine Ehepartner das Tier, der andere hat kein Recht mehr darauf. Es gibt für Haustiere weder ein gemeinsames Sorgerecht noch einen Anspruch auf regelmäßigen Kontakt oder ein Umgangsrecht oder gar Unterhalt, wie man es von Kindern kennt. 

Vor Gericht wird geprüft, wer sich im Alltag tatsächlich um das Tier gekümmert hat

Ein zentrales Kriterium für die Entscheidung des Gerichts ist, wem das Tier tatsächlich gehört. Aber: „Auch wenn ein Partner klar nachweisen kann, dass er das Tier gekauft hat, bekommt er es trotzdem nicht automatisch zugesprochen“, sagt die Berliner Juristin.

Bei dieser Entscheidung geht es nämlich nicht nur nach den Eigentumsverhältnissen, sondern nach dem Gesamtbild. In der Fachsprache heißt das: Der Richter versucht herauszufinden, wem das Tier „rechtlich zugeordnet“ ist. Damit ist gemeint, wer sich im Alltag tatsächlich um das Tier gekümmert hat, es gefüttert und gepflegt hat, zum Tierarzt gegangen ist und Ähnliches, wer also im bisherigen Ehealltag insgesamt mehr mit dem Tier befasst war und eine stärkere Bindung hat.

„Je nach Einzelfall kann man ein Tier auch zugesprochen bekommen, obwohl es eigentlich dem Ex-Partner gehört“, so die Anwältin. Dabei gelten allerdings für Zeiten des Getrenntlebens andere Regelungen als nach einer rechtskräftigen Scheidung.

Noch verheiratet, aber bereits in Trennung lebend: Da greift der Grundsatz der Billigkeit

Solange das Paar noch verheiratet ist, aber bereits getrennt lebt, greift eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, dass bei der Aufteilung der Haushaltsgegenstände neben den Eigentumsverhältnissen auch die sogenannte „Billigkeit“ zu berücksichtigen ist. „Das hat nichts mit dem Preis zu tun, sondern hierbei geht es mehr darum, dass die Zuordnung des Tieres in der individuellen Situation angemessen und sinnvoll ist“, erläutert Eva Becker.

Ein typisches Beispiel für „Billigkeit“ wäre, dass die von der Trennung sowieso schon gebeutelten Kinder jetzt nicht auch noch ihr geliebtes Haustier verlieren sollen. Es wird aber auch berücksichtigt, wo das Tier besser aufgehoben ist, etwa wenn ein Ehepartner einen großen Garten und viel Zeit für den kleinen Liebling hat, der andere dagegen ständig im Ausland ist.

Nach der Scheidung legt das Gericht strengere Kriterien an

Kommt es zur offiziellen Scheidung, reicht diese „Billigkeit“ nicht mehr aus. „Die Angelegenheit wird vom Richter erneut überprüft, und dann gelten deutlich strengere Kriterien“, erklärt die Juristin. Damit ein Partner nach einer rechtskräftigen Scheidung ein Tier behalten darf, das ihm eigentlich nicht gehört, muss es wirklich gewichtige Gründe geben. Dazu gehören beispielsweise Erkrankungen, die durch das Tier nachweislich gelindert werden, etwa Depressionen oder Hyperaktivität.

Ob Katze, Hund oder Hamster: Wo das Haustier hinkommt, wird nach dem Tierwohl entschieden

Hat das Paar das Tier zusammen angeschafft oder kann man den Kauf nicht mehr belegen, gehört das Tier beiden Partnern gemeinsam. „Kann sich das Paar nicht einigen, müsste das Tier theoretisch versteigert und der Erlös geteilt werden“, erklärt die Juristin. In der Praxis macht das natürlich niemand, sondern der Richter entscheidet. Auch dabei geht es ebenfalls nach der „rechtlichen Zuordnung“, also danach, wer insgesamt eine engere Bindung an das Tier hat und wo es besser aufgehoben ist.

Teure Tiere: Bei der Trennung wird ein Ausgleich gezahlt

Manchmal ist das Haustier den Streithähnen aber nicht nur lieb, sondern auch teuer, beispielsweise wertvolle Rassekatzen, exotische Vögel oder kostspielige Hunde. „In solchen Fällen gibt es normalerweise keine Ausgleichszahlung für das Tier, sondern dies wird bei der Gesamtverteilung des Hausrats entsprechend berücksichtigt“, sagt die Juristin. Dann bekommt also der eine das Tier und der andere zum Ausgleich beispielsweise den teuren Fernseher oder das Auto.

Zur Zucht verwendete Tiere werden als Betriebsvermögen gewertet

Dies alles gilt jedoch nicht, wenn Tiere zur Zucht genutzt werden, beispielsweise bei Hundezüchtern. „Solche Tiere dürften in den allermeisten Fällen nicht mehr als Haushaltsgegenstände, sondern als Betriebsvermögen gewertet werden“, sagt Eva Becker. Und dabei gelten für die Aufteilung völlig andere Regeln.