Ist man erst verheiratet und möchte sich dann scheiden lassen, ist das gar nicht so einfach. Egal, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt oder nicht. Auch wenn einvernehmliche Scheidungen oft kostensparend und kräfteschonend sind.
Ganze Ratgeber zum Thema Scheidung wurden schon geschrieben. Online lassen sich zahlreiche Ratgeber-Webseiten zu Unterhalt und Versorgungsausgleich finden. aktiv erklärt hier kurz und verständlich alles Wichtige zum Ablauf des Scheidungsverfahrens – und was es alles vom Trennungsjahr über den tatsächlichen Scheidungstermin vor Gericht bis zum Scheidungsbeschluss zu beachten gibt.
Wann die Scheidung beantragt werden kann
Zunächst einmal kann nur derjenige geschieden werden, dessen Ehe nachweislich gescheitert ist. So legt es das Bürgerliche Gesetzbuch fest. Ein Ehepaar muss mindestens ein Jahr getrennt sein, bevor es die Scheidung beim Gericht einreichen kann. Selbst wenn es sich um eine einvernehmliche Trennung handelt. „Da die Ehe unter dem besonderen Schutz des Gesetzes steht, soll dieses Jahr auch noch einmal Zeit zur Besinnung bieten“, erklärt die Berliner Rechtsanwältin Eva Becker von der Kanzlei Junggeburth & Becker.
Der offizielle Trennungszeitpunkt muss nicht dokumentiert werden, so Becker. Im Scheidungsantrag, der kurz vor Ablauf des Trennungsjahrs an das Familiengericht geschickt wird, wird er aber genannt. Dort werden zudem die Gründe für die Trennung dargelegt. Des Weiteren werden bereits getroffene Vereinbarungen zu den Folgen der Scheidung und den noch zu regelnden Streitpunkten mit in den Scheidungsantrag aufgenommen.
Voraussetzung für das Scheidungsverfahren: das Trennungsjahr
Um sich scheiden lassen zu können, muss das Trennungsjahr wirksam verlaufen. Dazu müssen die zukünftigen Ex-Eheleute „getrennt von Tisch und Bett leben“, wie es heißt. Sie müssen die Trennung also auch wirtschaftlich vollziehen. Das geht sogar in der gemeinsamen Wohnung. Eine solche Trennung funktioniert aber nur, wenn die beiden zum Beispiel keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr einnehmen und jeder im Kühlschrank sein eigenes Fach hat.
In den meisten Fällen zieht im Trennungsjahr allerdings einer der beiden Partner aus. Will keiner freiwillig gehen, kann das Familiengericht festlegen, wer in der Wohnung bleiben darf. „Das ist regelmäßig der wirtschaftlich schwächere Partner oder derjenige, der sich hauptsächlich um die Kinder gekümmert hat“, sagt Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein.
Finanzielle Folgen wie Unterhalt regelt die Scheidungsfolgenvereinbarung
Viele Paare nutzen das Trennungsjahr, um in dieser Zeit eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung aufzusetzen. Das ist ratsam. Denn schließlich ist bei der Scheidung nicht nur der Haushalt aufzuteilen, sondern oft ist auch eine gemeinsame Immobilie vorhanden. Zudem muss eventuell über Fragen des Unterhalts eine Entscheidung getroffen werden. Sollten die Ehepartner Kinder haben, ist auch für sie eine Regelung bezüglich des Unterhalts zu finden. Die meisten Paare leben in einer Zugewinngemeinschaft. Deshalb muss zudem für den Zugewinnausgleich eine Vereinbarung gefunden werden.
Bei diesen Verhandlungen zum Scheidungsvertrag ist es für beide Partner sinnvoll, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Ein Anwalt aber ist nicht zwingend notwendig. Er verhindert lediglich, dass eine solche Vereinbarung einen der Ex-Partner unangemessen benachteiligt und deshalb später vor Gericht nicht anerkannt wird. „Die Scheidungsfolgenvereinbarung sollte außerdem notariell beurkundet werden“, rät Anwältin Becker. Dies betrifft zumindest Absprachen über den Zugewinnausgleich und eventuellen Unterhalt für einen der Ehegatten oder vorhandene Kinder.
Den Scheidungsantrag muss ein Anwalt bei Gericht einreichen
Kurz vor Ablauf des Trennungsjahres kann ein beauftragter Anwalt dann den Scheidungsantrag beim Gericht einreichen. Denn für Anträge vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Es muss aber nicht jeder der Eheleute einen eigenen Anwalt haben. Nur derjenige, der selbst Anträge vor Gericht vorbringen möchte, muss sich vertreten lassen. Ist man sich im Grunde über alle Details einig, kann auch einer der Partner ohne Rechtsbeistand dem Antrag zustimmen, und der Scheidungsbeschluss wird gültig.
Geht der Scheidungsantrag beim Familiengericht ein, schickt ihn dieses an den anderen Partner. Der kann diesem dann bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zustimmen oder ablehnen. Es kann für ihn auch sinnvoll sein, zusätzlich einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. So kann er sichergehen, dass die Ehe baldmöglichst geschieden wird. Denn zöge ansonsten der Antragsteller den Scheidungsantrag unerwartet zurück, müsste das gesamte Scheidungsverfahren von vorn in Gang gesetzt werden.
Becker: „Auch wenn einer der Partner die Scheidung ablehnt, kann die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres aufgelöst werden. Das geht, wenn offensichtliche Gründe für die Zerrüttung vorliegen, also einer der Beteiligten zum Beispiel bereits einen neuen Lebensgefährten hat.“
Nach der Trennung: der Versorgungsausgleich
Außerdem verschickt das Gericht die Unterlagen für den sogenannten Versorgungsausgleich. Mit dem Versorgungsausgleich werden die individuellen Ansprüche der Ehepartner für die Altersversorgung ausgeglichen
Sind alle Scheidungsfolgen geklärt, fragt das Gericht beim Scheidungstermin selbst nur noch nach, ob beide geschieden werden wollen. Während des Termins können aber auch noch zu offenen Punkten oder Anträgen Vereinbarungen getroffen werden. Ist das nicht möglich, müssen die beiden einen neuen Scheidungstermin ansetzen lassen.
Das Gericht verkündet beim Termin den Scheidungsbeschluss, wenn der Wille zur Scheidung bejaht wird. Verzichten beide auf Rechtsmittel (Achtung: Auch dies muss ein Anwalt erklären.), tritt die Scheidung nach diesem Scheidungsbeschluss sofort in Kraft. Das Scheidungsverfahren ist somit beendet. Ansonsten tritt sie einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses in Kraft.
Kosten für die Scheidung richten sich nach Einkommen und Vermögen
Die Kosten für eine Scheidung berechnen sich nach dem Einkommen und dem vorhandenen Vermögen. Aus beidem wird der sogenannte Verfahrenswert ermittelt, der als Grundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten dient. Als Wert für das Einkommen dient das dreifache monatliche Nettogehalt der Ehepartner, weil auf Quartalswerte abgestellt wird. Hat ein Paar Kinder, gibt es für diese Abzüge. Ist Vermögen vorhanden, zum Beispiel eine Immobilie, gehen von dessen Wert abzüglich Freibeträgen 5 Prozent in den Verfahrenswert ein.
Ein einfaches Beispiel: Ein kinderloses Ehepaar lässt sich scheiden. Jeder von ihnen verdient monatlich 2.000 Euro netto. Als Vermögen werden 100.000 Euro berücksichtigt. Dann beträgt der Verfahrenswert 15.500 Euro. Lässt sich nun jeder der Ehepartner anwaltlich vertreten, fallen in diesem Fall rund 2.000 Euro je Rechtsvertreter sowie 600 Euro an Gerichtskosten an. Allerdings kommt es immer auf den konkreten Fall an, weil zum Beispiel für strittige Scheidungsfolgen, die die Ehepartner vor Gericht austragen, auch weitere Gebühren anfallen.
Wer bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. In der Regel bezahlt jeder seinen Anwalt selbst – die Gerichtskosten teilt sich das Ehepaar.