Hamburg. Wer prima verdient, kann wählen: Man bleibt in der gesetzlichen Krankenkasse oder man wechselt in die private Krankenversicherung. „Wer jung und gesund ist, zahlt in der privaten Krankenversicherung anfangs häufig deutlich weniger“, sagt Rüdiger Falken, unabhängiger Versicherungsberater in Hamburg. Doch auf lange Sicht geht die Rechnung oft nicht auf!

Denn eine beitragsfreie Mitversicherung für den Ehepartner und die Kinder, wie man sie aus der gesetzlichen Kasse kennt, gibt es bei privaten Krankenversicherungen nicht. Und je älter man wird, desto höher wird die monatliche Prämie. Angesichts dieser Nachteile sollte jeder wissen: Zurück in die gesetzliche Kasse wechseln – das klappt nicht mal so eben.

Faustregel: Ab 55 geht fast nichts mehr...

Was politisch durchaus gewollt ist. „Man möchte verhindern, dass Versicherte in jungen Jahren nichts in die Solidargemeinschaft einzahlen – aber später, wenn die teuren Erkrankungen kommen, trotzdem von der Solidargemeinschaft profitieren“, erklärt Experte Falken.

Erst mal eine wichtige Faustregel: Nach dem 55. Geburtstag ist es in der Praxis schwierig bis unmöglich, die private Krankenversicherung wieder zu verlassen. Was im Einzelfall geht und ob sich der Wechsel wirklich lohnt, hängt aber von der Gesamtsituation ab. Wichtig ist deshalb immer eine individuelle und neutrale Beratung! Die gibt es zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.

Knapp über der Beitragsbemessungsgrenze? Entgeltumwandlung prüfen!

Wer angestellt arbeitet und jünger als 55 ist, landet automatisch wieder in der gesetzlichen Kasse, wenn sein Einkommen unter die auch Versicherungspflichtgrenze genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt. Diese Grenze verschiebt sich regelmäßig nach oben, 2018 liegt sie bei 59.400 Euro im Jahr (also knapp 5.000 Euro im Monat). Ausnahme: Für alle, die schon vor 2003 privat krankenversichert waren, gilt weiterhin die etwas niedrigere Beitragsbemessungsgrenze als Versicherungspflichtgrenze. Dabei kommt es immer auf das „regelmäßige“ Jahresentgelt an – die Details sind da leider recht knifflig.

„Wichtig ist, dass die Einkommensverringerung auf Dauer angelegt ist“, betont Falken. Es genüge also nicht, mal vorübergehend die Arbeitszeit zu reduzieren, nötig sei ein neuer Vertrag mit dem bisherigen (oder auch einem anderen) Arbeitgeber. Sei der Wechsel zurück zur gesetzlichen Krankenkasse aber erst mal geschafft, dann dürfe man anschließend wieder mehr verdienen.

Wer nur knapp über der Grenze liegt, sollte die (ohnehin grundsätzlich sinnvolle) betriebliche Altersvorsorge per Entgeltumwandlung prüfen: Durch die Einzahlung direkt aus dem Brutto rutscht man manchmal gerade noch unter die Grenze.

Hohe Hürde für Selbstständige

Wer selbstständig ist, kann bis zum 55. Geburtstag zurück in die gesetzliche Krankenkasse, wenn er sich einen sozialversicherungspflichtigen Job sucht. Außerdem muss man den Umfang der selbstständigen Arbeit deutlich zurückfahren: „Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt erst ein, wenn die Angestelltentätigkeit einen Stundenumfang von mindestens 20 Stunden hat“, betont der Experte. Die Angestelltentätigkeit muss also die Hauptbeschäftigung sein. Und Achtung: Wenn man als Selbständiger selbst versicherungspflichtige Angestellte beschäftigt, ist dieser Weg versperrt.

Die Rückkehr in die gesetzliche Kasse kann auch klappen, wenn man arbeitslos wird und Anspruch auf Leistungen von der Arbeitsagentur hat. Ab 55 gilt aber auch das in der Regel nicht mehr

Noch ein Trick: Als Rentner im Ausland arbeiten

Wer mit einem gesetzlich krankenversicherten Partner verheiratet ist, hat auf dem Papier noch eine weitere Option, die auch nach dem 55. Geburtstag greift: Man müsste Hausfrau oder -mann werden. „Wer kein nennenswertes eigenes Einkommen mehr hat und verheiratet ist, kommt über die beitragsfreie Familienmitversicherung wieder in die gesetzliche Krankenkasse“, erklärt Falken. Nimmt man später die Arbeit wieder auf, darf man trotzdem in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Und schließlich hilft in manchen Fällen der Gang ins EU-Ausland, beispielsweise in die Niederlande: „Wer dort eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit annimmt, ist in der dortigen Krankenversicherung pflichtversichert – und hat damit bei der Rückkehr nach Deutschland das Recht, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern“, sagt der Experte. Das funktioniert auch jenseits der 55 und sogar bei Rentnern, wenn sie denn im Ausland einen sozialversicherungspflichtigen Job finden. „In solchen Fällen sollte man sich unbedingt vorab beraten lassen, denn es hängt vieles vom Einzelfall ab und von den genauen Regelungen in dem jeweiligen Zielland.“