Köln. Bösartige Nachbarn, Einbrecher, Verkehrsrowdys: Da kommt manch einer auf die Idee, zur Sicherheit eine Videokamera zu installieren. Auf dem eigenen Grundstück ist das grundsätzlich kein Problem. Hier hat man das Hausrecht. Doch es gibt einige Tücken, wie der Kölner Jurist Christian Solmecke erklärt.

Ist die Kamera beispielsweise nicht auf den ersten Blick erkennbar, empfiehlt der Anwalt, ein Hinweisschild aufzuhängen. Denn jemanden heimlich zu filmen, ist ein Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht. Deshalb sind auch Kameras im Auto („Dashcams“) nicht ohne Weiteres erlaubt. Und: Die Straße vor dem Haus ist tabu! „Die Überwachung des öffentlichen Raumes ist grundsätzlich dem Staat vorbehalten“, erklärt Solmecke.

Aufnahmeverbot gilt aber auch für das Grundstück der Nachbarn, selbst wenn die Kamera nur ein kleines Eckchen davon erfasst. Das bestätigte sogar der Europäische Gerichtshof (11.12.2014, C-212/13). Und auch in Innenräumen, beispielsweise im Hausflur eines Mehrfamilienhauses, darf nicht einfach so gefilmt werden. Zu den Persönlichkeitsrechten gehört es nämlich auch, dass jeder Bewohner ohne Überwachung seine Wohnung betreten und Besuch empfangen kann. Das entschied beispielsweise das Landgericht München (4.12.2013, 413 C 26749/13).

Das Verbot gilt in den meisten Fällen selbst dann, wenn die Kamera nur den Bereich direkt vor der eigenen Wohnungstür erfassen würde. „Hier sind Kameras nur in gut begründeten Ausnahmefällen zulässig“, erläutert der Experte. Etwa, wenn ein Rollstuhlfahrer eine Kamera benötigt, weil er den Spion in der Wohnungstür nicht erreichen kann.

„Wenn alle Eigentümer einverstanden sind, gilt das Hausrecht, und die Überwachung des Treppenhauses ist zulässig“, erklärt der Jurist. Bei Mietshäusern müssen zusätzlich alle Mieter zustimmen. Und generell muss ein Schild Besucher über die Kamera informieren.

Die gleichen Regeln gelten für Kameras an anderen Gemeinschaftseinrichtungen eines Hauses. Selbst wenn man sich noch so sehr über fremden Müll in der eigenen Tonne ärgert, darf man den Bereich drumherum also nicht eigenmächtig per Video kontrollieren.

Eine Video-Klingelanlage ist aber unter bestimmten Bedingungen okay: Wenn die Aufnahmen ausschließlich in genau die Wohnung übertragen werden, bei der geklingelt wurde, wenn der Besucher außerdem höchstens eine Minute lang gefilmt wird und die Aufnahmen nicht dauerhaft gespeichert werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (8.4.2011, V ZR 210/10).

Selbst Attrappen sind oft problematisch

Vorsicht auch mit Attrappen! „Nach Einschätzung vieler Gerichte sind sie zu behandeln wie echte Kameras“, sagt Solmecke. Selbst wenn gar nicht gefilmt wird, muss die „Kamera“ also unter Umständen weg, weil sich Leute beobachtet fühlen können. So entschied etwa das Amtsgericht Frankfurt am Main (14.1.2015, 33 C 3407/14).