Bonn. Drohnen sind ein beliebtes Spielzeug. Doch wer zahlt, wenn das gute Stück abstürzt – und dabei auch noch Nachbars Pudel oder gar einen Menschen verletzt? „Laut Luftverkehrsgesetz muss jeder, der eine Drohne fliegen lässt, eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung haben, ähnlich wie Autofahrer eine Kfz-Haftpflicht“, sagt Carl Sonnenschein, Verbandsjustiziar beim Deutscher Modellflieger Verband (DMFV).

Denn bei Unfällen mit Drohnen geht es nicht nur danach, wer schuld ist: „Es handelt sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Der Halter haftet also zunächst alleine deshalb, weil er ein gefährliches Gerät betreibt“, erläutert der Rechtsanwalt. Wer die Drohne unversichert fliegen lässt und dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen und natürlich eventuelle Schäden selbst bezahlen.

Private Haftpflicht reicht meist nicht

Auch wer eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist noch lange nicht auf der sicheren Seite. Selbst wenn in einigen alten Verträgen ursprünglich mal ein entsprechender Versicherungsschutz enthalten war, greift der nämlich nicht unbedingt. „Private Haftpflichtversicherungen zahlen normalerweise grundsätzlich nicht, wenn eine Pflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist“, erläutert Sonnenschein. Dies steht üblicherweise auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Da die gesetzliche Pflichtversicherung aber erst vor rund zehn Jahren eingeführt wurde, kann es bei alten Verträgen also sein, dass man wegen der Gesetzesänderung jetzt keinen Schutz mehr hat. In neueren Verträgen ist die Haftung aber sowieso oft ausgeschlossen. „Um sicher zu sein, empfehle ich, die Versicherung zu kontaktieren und sich den Versicherungsschutz gegebenenfalls ausdrücklich schriftlich bestätigen zu lassen“, rät der Jurist.

Separater Vertrag nötig

In der Praxis brauchen Drohnenliebhaber also häufig eine separate Police. Dazu gibt es zwei Wege: Zum einen kann man bei einem klassischen Versicherungsunternehmen eine individuelle Luftfahrthaftpflicht abschließen. Im Internet finden sich Angebote entsprechend spezialisierter Versicherungsvermittler. Die Kosten hängen vom Anbieter und natürlich den Leistungen ab.

Wichtig ist dabei, dass die Haftungssumme ausreichend hoch ist. Laut Gesetz ist derzeit eine Mindestdeckungssumme von etwa 1 Million Euro gefordert. Die Berechnung dieser Summe ist allerdings relativ kompliziert und der Betrag steigt im Lauf der Zeit. Sonnenschein empfiehlt deshalb eine Mindestdeckung von 1,5 Millionen Euro, damit es keine Probleme wegen einer zu geringen Haftungssumme gibt.

Außerdem muss man darauf achten, dass die Police die geplanten Aktivitäten auch wirklich abdeckt. Das kann für Laien manchmal ziemlich kompliziert werden: „Geräte mit Videobrille oder Monitor beispielsweise sind nicht immer enthalten, weil sie rein rechtlich etwas anderes sind als Flugmodelle, die nur auf Sicht betrieben werden“, erläutert der Jurist.

Auch sonst muss man aufpassen: Bei einigen Policen ist die Nutzung auf einheimische Flugplätze begrenzt. Sie gelten also beispielsweise nicht außerhalb von Modellfluggeländen oder im Auslandsurlaub. Zudem gibt es teilweise Gewichtsgrenzen für die versicherten Geräte.

Verbandsmitglieder automatisch versichert

Wem das alles zu kompliziert ist, dem bietet sich noch eine andere Möglichkeit, um eine separate Police abzuschließen: Man kann auch einfach in einen Verein oder Verband eintreten, beispielsweise den Deutschen Modellflieger Verband (DMFV), den Modellflugsportverband Deutschland (MFSD) oder den Deutschen Aero Club (DAEC). Denn: „Verbandsmitglieder haben in der Regel automatisch Versicherungsschutz“, erklärt Sonnenschein.

Und da die Verbände die Verträge normalerweise regelmäßig neu aushandeln, kann man davon ausgehen, dass die Bedingungen stets auf dem aktuellen Stand sind. Außerdem können die Verbände günstigere Gruppentarife aushandeln, sind also unter Umständen preiswerter als eine individuelle Police.