Bocholt. Zum Jahreswechsel 2016/2017 wird die Pflegeversicherung reformiert. Dabei handelt es sich nicht um eines der üblichen Mini-Reförmchen, sondern um ein grundsätzlich neues System: Aus den bisherigen Pflegestufen 0 bis 3 werden in Zukunft fünf Pflegegrade. Der Pflegebedarf von Senioren oder auch von behinderten Kindern wird dann nicht mehr in Minuten erfasst, sondern es wird geprüft, wie eigenständig jemand bestimmte Dinge bewältigt, beispielsweise das Ankleiden oder Essen. Je unselbstständiger der Betreffende ist, desto mehr Punkte gibt es, desto höher ist der Pflegegrad und desto mehr Geld gibt es. Bei Kindern, die ja grundsätzlich sowieso immer unselbstständig sind, geht es danach, wie ihr Entwicklungsstand im Vergleich zu normal entwickelten Altersgenossen ist.

Bestandsschutz für bisherige Leistungen

„Mit der Reform werden geistige Einschränkungen wie Demenz erheblich besser berücksichtigt als in dem alten System, bei dem es in erster Linie um körperliche Gebrechen ging“, erklärt Pflegeexperte Michael Jansen von KV-Media in Bocholt, der die Mitarbeiter der Pflegekassen zu den neuen Regeln schult.

Die meisten Pflegebedürftigen werden durch die Reform mehr Geld bekommen als vorher. Wie bei jeder Änderung gibt es aber trotzdem Menschen, die nach dem neuen System geringere Ansprüche haben als nach dem alten. Doch keine Angst: Finanzielle Einschränkungen muss niemand befürchten: „Für alle, die schon vor dem 1. Januar 2017 Leistungen erhalten haben, gilt ein Bestandsschutz, die Leistungen können also nicht gekürzt werden“, so der Experte.

Automatische Umstellung zu Neujahr

Die Umstellung auf das neue System erfolgt zum Jahreswechsel. Das bedeutet: Bei Anträgen auf Pflegeleistungen oder neue Begutachtungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2016 bei der Pflegekasse eingehen, werden die alten Regeln angewandt, danach die neuen. „Es zählt das Datum des Antragseingangs, wann die eigentliche Begutachtung stattfindet, spielt keine Rolle“, erläutert Jansen.

Wer jetzt schon eine Pflegestufe hat, wird jedoch nicht neu eingestuft. Jeder Pflegebedürftige bekommt automatisch einen Pflegegrad zugewiesen, die entsprechenden Schreiben werden derzeit gerade verschickt. Dabei stuft die Pflegekasse laut Gesetz wie folgt ein.

So werden Pflegestufen zu Pflegegraden:

Pflegestufe altPflegegrad neu
0 (Einschränkung der Alltagskompetenz, z. B. durch Demenz, geistige Behinderungen, psychische Erkrankungen)2
12
1 mit Einschränkung der Alltagskompetenz3
23
2 mit Einschränkung der Alltagskompetenz4
34
3 mit Einschränkung der Alltagskompetenz5

Die allermeisten Pflegebedürftigen können der Systemumstellung gelassen entgegensehen, weil sich für sie gar nichts ändert oder sie sich sogar besser stehen als vorher.

Dennoch macht es in einigen Fällen Sinn, selbst aktiv zu werden:

Die Begutachtung liegt schon länger zurück. Der Senior war damals weitgehend klar und hat seine Pflegestufe nur aufgrund der körperlichen Einschränkungen bekommen. Inzwischen hat sich der geistige Zustand des Pflegebedürftigen jedoch spürbar verschlechtert. Der Betreffende ist also zunehmend verwirrt und hat Probleme, seinen Alltag zu organisieren. Dabei ist es egal, ob es sich um einen schleichenden Prozess oder eine rasche Verschlechterung, beispielsweise nach einem Schlaganfall, handelt. In diesem Fall sollte man noch in diesem Jahr eine Neubegutachtung nach dem alten System beantragen. „Da es im neuen System stärker um den Gesamtzustand geht, kann man nicht sicher vorhersagen, ob die Verschlechterung in solchen Fällen für einen höheren Pflegegrad nach den neuen Kriterien reicht“, so Jansen. Deshalb ist es sinnvoll, noch 2016 aktiv zu werden. Wird nach dem alten System nämlich eine Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt, gibt’s im neuen System automatisch einen Pflegegrad mehr, der dann wegen des Bestandsschutzes auch nicht mehr aberkannt werden kann.

Der Senior hat momentan zwar nur die niedrigere Pflegestufe 1 oder 2, kommt aber nicht mehr allein zurecht, und der Weg in ein Heim ist unausweichlich. In diesen Fällen sollte man versuchen, den Umzug noch in diesem Jahr über die Bühne zu bringen, denn: Das spart unter Umständen sehr viel Geld. Wieso? Bekanntlich muss man im Heim einen Eigenanteil zahlen, nicht nur für die Unterbringung, Essen usw., sondern auch für die eigentlichen Pflegeleistungen. Nach dem alten System müssen Bewohner bei diesen Pflegeleistungen umso mehr zuzahlen, je höher die Pflegestufe ist. „Nach der Umstellung wird es einen einheitlichen Eigenanteil für alle geben“, so Jansen. Weil es sich dabei um einen Mittelwert handelt, werden Menschen, die derzeit Pflegestufe 1 haben, ab 2017 voraussichtlich mehr zuzahlen müssen, bei Pflegestufe 2 ist es unklar, bei Pflegestufe 3 wird es wohl weniger. Wer jedoch noch 2016 ins Heim umzieht, genießt ebenfalls Bestandsschutz. Der Eigenanteil bei den Pflegeleistungen (nicht bei den anderen Zuzahlungen!) erhöht sich also nicht, und zwar ein Leben lang – auch dann nicht, wenn mit den Jahren der Pflegebedarf steigt.

Wurde schon mal ein Antrag auf Pflegeleistungen abgelehnt, weil der Betreffende insgesamt als noch zu fit galt, sollte man es im nächsten Jahr noch einmal versuchen. „Vor allem Menschen mit relativ geringen Einschränkungen werden von dem neuen System profitieren“, sagt der Experte. Die Voraussetzungen, um überhaupt Leistungen von der Pflegekasse zu bekommen, sind nämlich gelockert worden, und Experten rechnen mit rund 500.000 zusätzlichen Berechtigten.

Wer Angehörige pflegt, kann dadurch schon heute seine gesetzliche Rente aufstocken. „Im neuen System sind die Voraussetzungen jedoch niedriger. Es haben also mehr Pflegende Anspruch auf diese Leistung“, sagt Jansen. Ab 2017 reichen nämlich schon zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage. Dabei werden dann auch Betreuungszeiten, beispielsweise für die Beaufsichtigung oder Beschäftigung eines Pflegebedürftigen, berücksichtigt, die bislang nicht angerechnet wurden. Nach wie vor darf man aber nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Nicht berufstätige Pflegende werden in bestimmten Fällen ab 2017 außerdem in der Arbeitslosenversicherung versichert, haben nach dem Ende der Pflegetätigkeit also Anspruch auf Arbeitslosengeld. Pflegende, die diese Bedingungen erfüllen, sollten sich deshalb im nächsten Jahr bei der Pflegekasse melden und um die sogenannte „Feststellung der Rentenversicherungspflicht“ bitten.