Wenn Pleiten, Pech und Pannen die Reise zum Desaster gemacht haben, ist es gut zu wissen, welche Rechte man hat. Hier gibt es ab dem 1. Juli 2018 verschiedene Änderungen, die Urlauber kennen sollten.

Neue Informationspflichten

Wenn Reiseveranstalter dem Kunden stapelweise Infoblätter in die Hand drücken, dann liegt das an den neuen Informationspflichten. „Der Kunde muss informiert werden, wer der Veranstalter der Reise ist, wer der Vermittler und welche Insolvenzversicherung abgeschlossen wurde“, erklärt der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Paul Degott aus Hannover. Diese Informationen sollte man auf keinen Fall wegwerfen, denn hier steht, wer im Ernstfall wofür zuständig ist.

Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen Reiseveranstalter und -vermittler. Wie der Name schon sagt, vermittelt ein Vermittler die Pauschalreise nur an den Kunden – ähnlich wie ein Makler, der ja auch nicht selbst Besitzer der verkauften Immobilie ist. Der Veranstalter dagegen erbringt die eigentliche Leistung. Er organisiert die Reise und ist dafür verantwortlich, dass alles so klappt, wie bei der Buchung versprochen.

Geht man ins Reisebüro und bucht bei Chaos-Tours eine siebentägige Flugreise ins Hotel „Zur goldenen Wanze“, ist das Reisebüro also der Vermittler und Chaos-Tours der Veranstalter. Bei Problemen müsste sich der Kunde direkt an Chaos-Tours wenden und nicht etwa an das Reisebüro.

Online-Reisepakete

Wer auf Online-Portalen beispielsweise einen Flug bucht, wird anschließend meist gefragt, ob er noch ein Hotel oder einen Mietwagen braucht. Im Juristendeutsch heißt so etwas „verbundene Reiseleistungen“. Bucht der Kunde innerhalb von 24 Stunden solche „Pakete“ aus verschiedenen Leistungen, gilt das Portal jetzt automatisch als Veranstalter und nicht mehr, wie früher, als Vermittler.

Diese Änderung ist für den Kunden ein Riesenvorteil: „Das Portal ist als Veranstalter dafür verantwortlich, dass die gebuchte Leistung ordnungsgemäß erbracht wird, und muss bei Problemen aktiv werden“, erklärt Jurist Degott. Als Vermittler dagegen hatten die Portale keine weitere Verantwortung für die Reise.

Bislang mussten sich Online-Bucher von solchen „Reisepaketen“ deshalb im Streitfall selbst mit dem Hotel, der Airline oder dem Mietwagenanbieter herumschlagen – die in vielen Fällen ja im Ausland sitzen. Jetzt können verärgerte Reisende direkt vom Buchungsportal verlangen, dass die Leistung stimmt.

Bucher von Ferienwohnungen stehen dagegen durch das neue Recht jetzt manchmal schlechter da als vorher. Die Anbieter wurden nämlich bislang von den Gerichten wie ein Pauschalreise-Veranstalter behandelt, wenn sie solche Ferienhäuser „katalogmäßig“ angeboten haben. „Jetzt dagegen gelten sie als Vermieter, solange sie keine verbundenen Reiseleistungen verkaufen“, so der Jurist. Viele namhafte Anbieter sind aber kundenfreundlich und erklären sich auch bei solchen touristischen Einzelleistungen freiwillig ausdrücklich zum Veranstalter, obwohl sie es laut Gesetz gar nicht sind.

Neue Fristen

Bekanntlich mussten genervte Urlauber Probleme schon immer zeitnah beim Veranstalter melden, damit der Gelegenheit hat, das Problem zu lösen. Wer anschließend außerdem noch eine Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz-Ansprüche anmelden wollte, musste das bislang innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Ferien tun.

„Jetzt haben Urlauber dafür insgesamt zwei Jahre nach Reiseende Zeit“, erklärt Degott. War die Rückreise also beispielsweise am 30. August 2018, startet die Frist am 31. August 2018 und läuft bis zum 31. August 2020. Danach ist die Angelegenheit verjährt, und man kann nichts mehr machen.

Neu ist auch, dass der Veranstalter an dieser zweijährigen Verjährungsfrist nicht mehr rütteln darf. Früher durfte der Anbieter die Frist im Kleingedruckten auf ein Jahr verkürzen.

Pass- und Visavorschriften

Auch hier sind die Informationspflichten erheblich erweitert werden. „Bislang musste der Veranstalter nur die Regeln für Staatsangehörige des jeweiligen Buchungslands aushändigen“, sagt Degott. Wer in Deutschland gebucht hatte, bekam also auch nur die Pass- und Visavorschriften für Deutsche ausgehändigt. Da aber nicht jeder, der hierzulande eine Reise bucht auch einen deutschen Pass hat, konnte das zu Problemen bei der Einreise führen.

„Jetzt muss der Veranstalter jeden Reisenden gemäß seiner Nationalität informieren“, erklärt der Jurist im Hinblick auf die EU-Pauschalreiserichtlinie. Bucht also beispielsweise ein Türke in Deutschland einen Urlaub in Südafrika, muss er auch über die entsprechenden Pass- und Visavorschriften für Türken zur Einreise nach Südafrika informiert werden.

Macht der Veranstalter dabei Fehler, haftet er, wenn der Kunde Probleme bei der Einreise bekommt. Reisende sollten sich also nicht wundern, wenn die Anbieter jetzt bei der Buchung nach der Nationalität aller Reisenden fragen.

Höhere Gewalt

Die klassische höhere Gewalt, also beispielsweise Wirbelstürme oder Vulkanausbrüche, heißt jetzt „außerordentliche Umstände“. „In solchen Fällen darf der Veranstalter nur noch vom Vertrag zurücktreten, solange die Reise noch nicht begonnen hat“, erklärt Degott.

Ist der Tourist aber erst mal unterwegs, bleibt der Veranstalter auch bei Naturkatastrophen und Ähnlichem in der Pflicht und muss sich um seine Kunden kümmern. Früher dagegen durfte er in solchen Extremsituationen auch mitten im Urlaub einfach vom Vertrag zurücktreten und musste sich höchstens noch um die Rückreise der Betroffenen bemühen.

Stornokosten

Jeder kennt die teilweise astronomischen Stornogebühren der Reiseveranstalter, wenn man einen gebuchten Urlaub kurzfristig absagen muss. Eigentlich muss der Kunde laut Gesetz nur angemessene Kosten zahlen. Bislang konnte man aber kaum überprüfen, wie die geforderte Summe zustande gekommen war. In der Praxis musste der Kunde dann entweder vor Gericht ziehen oder zähneknirschend zahlen.

„Jetzt haben Reisende ein Auskunftsrecht, wie der Veranstalter die Stornokosten berechnet“, erklärt Jurist Degott. Solange der Anbieter keine nachvollziehbare Berechnung vorlegt, muss der Kunde die geforderte Summe auch nicht zahlen. Da die Materie aber kompliziert ist, sollte man sich bei größeren Summen trotzdem besser an einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt wenden.