Nach einem Unfall, einem Herzinfarkt oder Schlaganfall ist die Sache klar: Bei solchen Notfallpatienten wird selbstverständlich zuerst einmal alles getan, um den Menschen zu retten. Doch was passiert danach?
Grundsätzlich darf jeder Mediziner nur Maßnahmen durchführen, mit denen der Patient auch einverstanden ist. „Gegen den Willen des Patienten darf der Arzt weder untersuchen noch behandeln und natürlich erst recht keine Operationen oder Ähnliches durchführen“, erklärt Jurist Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer das geltende Recht. Dies alles setzt jedoch voraus, dass der Patient überhaupt in der Lage ist, zu verstehen, worum es eigentlich geht, und natürlich auch fähig ist, Kontakt zum Arzt aufzunehmen, um sich zu äußern.
Was tun, wenn man seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann?
Wer jedoch beispielsweise nach einem Auto-Crash im Koma liegt, kann logischerweise nicht mehr kommunizieren. Damit steht der Mediziner vor der Frage, ob und wie er den Patienten denn jetzt nun behandeln darf. „Ist nichts geregelt, muss der Arzt zunächst grundsätzlich alles medizinisch Mögliche tun, um das Leben des Patienten zu erhalten“, erläutert Hüren. Das gilt auch dann, wenn es keinerlei Aussichten auf Besserung gibt. Und genau das wollen viele Menschen in Deutschland nicht. Die Vorstellung, jahrelang und ohne jegliche Heilungschancen in irgendeinem Krankenbett vor sich hinzuvegetieren, ist für viele eine echte Horrorvorstellung. Sie wollen im Ernstfall auch wirklich sterben dürfen und nicht noch ewig lange mit allen erdenklichen Mitteln künstlich am Leben gehalten werden.
Patientenverfügung: Sie informiert den Arzt über die eigenen Wünsche
In solchen Situationen, wenn man über die eigene Behandlung also nicht mehr selbst entscheiden kann, greift die Patientenverfügung: Vereinfacht gesagt ist das eine schriftliche Anweisung an den Arzt, welche Behandlungen durchgeführt werden sollen und welche abgelehnt werden. „Wenn die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, ist sie rechtsverbindlich. Dann sind der Arzt und alle Personen, die für den Patienten entscheiden dürfen, daran gebunden“, erklärt der Experte.
Wenn die Patientenverfügung zu schwammig formuliert ist, bleiben Fragen offen
Doch genau das ist auch das Problem. Viele Patientenverfügungen sind so schwammig formuliert, dass der Arzt nicht sicher erkennen kann, was der Patient wirklich will. Formulierungen wie „Ich möchte nicht an Schläuchen hängen“ oder „Ich will keine Magensonde“ sind viel zu pauschal und deshalb für den Mediziner bestenfalls ein Anhaltspunkt dafür, was der Patient sich wohl wünscht. Auch die zahlreichen Publikationen oder Vordrucke, die man aus dem Internet herunterladen kann, sind deshalb mit Vorsicht zu genießen.
Individuelle Beratung: Das macht es leichter, den eigenen Willen zu formulieren
„Je konkreter und individueller die Patientenverfügung formuliert ist, desto sicherer ist es also, dass der eigene Wille im Ernstfall auch tatsächlich umgesetzt wird“, sagt Dominik Hüren. Deshalb ist eine individuelle Beratung sowohl von einem Notar oder Rechtsanwalt als auch von einem Arzt sinnvoll. Hier bekommt man Informationen und kann auch offene Fragen klären.
Trotz vorhandener Verfügung muss oft noch individuell entschieden werden
Relativ einfach ist eine rechtssichere Patientenverfügung, wenn man bestimmte, klar definierte Behandlungen grundsätzlich ablehnt, beispielsweise wenn man aus religiösen Gründen auf gar keinen Fall jemals eine Bluttransfusion erhalten möchte. Auch wer bereits eine Vorerkrankung hat, deren Behandlung ungefähr absehbar sein wird, kann mit einer Patientenverfügung recht gut vorab festlegen, wie die Behandlung im Endstadium der Krankheit aussehen soll, beispielsweise bei Multipler Sklerose oder bestimmten Krebserkrankungen.
Abgesehen davon gibt es jedoch derartig viele Krankheiten, das kaum jemand wirklich in der Lage ist, schon im Voraus über alle möglichen und denkbaren Behandlungen zu entscheiden. Ob eine bestimmte Therapie wünschenswert ist, hängt außerdem meistens von der Gesamtsituation ab – mal ist eine künstliche Ernährung sinnvoll, mal verlängert sie nur das Leiden.
Zusätzliche Sicherheit: Eine Vertrauensperson bestimmen
In vielen Fällen muss deshalb trotz Patientenverfügung individuell entschieden werden, welche Behandlung höchstwahrscheinlich im Sinne des Patienten ist und welche er wohl ablehnen würde. „Auch wenn viele das glauben, sind im Notfall nicht einmal der Ehepartner oder die Kinder automatisch entscheidungsberechtigt“, erläutert der Jurist. Deshalb ist es sehr empfehlenswert, zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vertrauensperson zu benennen, die im Ernstfall über die Maßnahmen der Ärzte entscheiden darf.
Mittel der Wahl: Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
Das Recht sieht zwei Möglichkeiten vor, um eine solche Vertrauensperson einzusetzen: eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung. Der Unterschied: Bei einer Vorsorgevollmacht überträgt man einer anderen Person direkt die Entscheidungsgewalt. Dann dürfen beispielsweise der Ehepartner oder die Kinder sofort über die eigene Behandlung entscheiden, ohne dass vorher ein Gericht eingeschaltet wird.