Wer auf einem Parkplatz fährt, geht meist davon aus, dass er die ganz normalen Verkehrsregeln beachten muss. Doch das stimmt nicht!

Öffentliche Parkplätze

„Die Straßenverkehrsordnung gilt auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen normalerweise nicht“, erklärt Jost Henning Kärger, stellvertretender Leiter Verkehrsrecht beim ADAC. Der Grund: Die meisten Parkplätze haben keine Fahrspuren, die quasi als Straßen zu betrachten sind. Deshalb greifen viele klassische Fahrregeln nicht, beispielsweise rechts vor links. „Im Normalfall müssen sich die Verkehrsteilnehmer untereinander verständigen, wer als Erster fährt, beispielsweise durch Handzeichen“, erklärt der Jurist.

Das bedeutet aber nicht, dass hier immer der Stärkere Recht hat. „Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“, sagt Kärger. Auch Rasen oder Drängeln sind nicht angesagt. „Grundsätzlich muss man vorsichtig und ‚angepasst‘ fahren, das bedeutet in der Praxis je nach Verkehrssituation langsam oder sogar Schrittgeschwindigkeit.“

Schilder gelten

Sind Verkehrsschilder aufgestellt, die beispielsweise die Vorfahrt regeln, muss man sich daran halten. „Das gilt aber nur, wenn die Schilder denen der Straßenverkehrsordnung entsprechen“, erläutert der Verkehrsrechtsexperte. Ausgewiesene Behindertenparkplätze muss man also freihalten. Frauen- oder Kundenparkplätze dagegen gibt es in der Straßenverkehrsordnung nicht. Deshalb darf hier jeder parken. Ausnahme: Über sogenannte „Einstellbedingungen“ wurde ausdrücklich geregelt, dass diese Parkplätze entsprechend reserviert sind.

Polizei rufen

Kracht es trotz aller Vorsicht, muss man warten, bis der Besitzer des anderen Fahrzeugs wiederkommt. Welche Wartezeit angemessen ist, hängt von der Situation ab. Tagsüber können das durchaus mal zwei Stunden sein, nachts reichen manchmal auch schon 30 Minuten. Wer nicht warten will, muss die Polizei rufen. „Wenn man einfach abfährt, gilt das als Fahrerflucht, auch wenn man einen Zettel mit Kontaktdaten an die Windschutzscheibe klemmt“, warnt Kärger.

Andere Regeln auf Privatgelände

Anders sieht die Situation aus, wenn man auf einen Parkplatz oder in ein Parkhaus fährt, die durch Schranken begrenzt sind. „In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um öffentliches, sondern um Privatgelände“, erklärt Kärger. Damit hat der Betreiber das Hausrecht und kann eine Hausordnung aufstellen.

„In der Praxis akzeptiert man mit dem Befahren des Geländes die Hausordnung“, so der Jurist. Man muss sich also an die Ausschilderung, Geschwindigkeitsbeschränkungen und sonstige Regelungen des Betreibers halten. Hier dürfen Männer also beispielsweise keine Frauenparkplätze nutzen. Trotzdem gilt natürlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Wenn es kracht, sollte man sich beim Aufsichtspersonal melden und das weitere Vorgehen klären. „Die Polizei kommt in der Regel nicht, da es sich um Privatgelände handelt“, sagt der Jurist. Trotzdem hat der Geschädigte selbstverständlich einen Anspruch auf Schadenersatz.