Kassel. Die Zinsen sind niedrig, für Banken wird es immer schwieriger, Geld zu verdienen. Für die Kreditinstitute werden deshalb die Gebühren für Kontoführung und Co. eine zunehmend wichtige Einnahmequelle. Doch nicht immer geht es dabei korrekt zu. „Nach wie vor verlangen einige Kreditinstitute für bestimmte Leistungen Geld, obwohl dies rechtlich nicht zulässig ist“, so die Erfahrung von Finanzexpertin Eva Raabe, Leiterin der Beratungsstelle Kassel der Verbraucherzentrale Hessen. Meist handelt es sich dabei nur um Kleinstbeträge, aber auch die können sich nach und nach zu nennenswerten Summen läppern.
Betroffene können sich wehren und zu Unrecht kassierte Gebühren zurückfordern. Um Kosten zu sparen, empfiehlt Eva Raabe, zunächst eine E-Mail an den Kundenservice zu schreiben, in der man den Sachverhalt schildert und, ganz wichtig (!), ausdrücklich die Rückbuchung der entsprechenden Beträge verlangt. „Erfahrungsgemäß reagieren die meisten Banken sehr zuverlässig auf E-Mails. Man muss also keine Angst haben, dass die Anfrage im virtuellen Raum verloren geht“, sagt die Finanzexpertin. Kommt wider Erwarten keine Antwort, kann man immer noch einen Papier-Brief oder ein klassisches, aber teures Einschreiben mit Rückschein per Post versenden.
Verklagen oder Verbraucherzentrale?
Eine Beschwerde ist natürlich noch keine Garantie, dass die Bank die fraglichen Gebühren auch wirklich zurückerstattet. „Will das Kreditinstitut nicht zahlen, müsste der Kunde theoretisch klagen“, sagt Verbraucherschützerin Raabe. In der Praxis geht es aber meist nur um Kleinstbeträge von wenigen Euro – und dafür zieht normalerweise niemand vor Gericht. Man kann sich aber an die örtliche Verbraucherzentrale wenden, die in vielen Fällen zusätzlichen Druck aufbauen kann.
„Werden allerdings immer wieder unzulässige Gebühren berechnet, sollte sich der Verbraucher nicht auf einen permanenten Kleinkrieg einlassen, sondern das Kreditinstitut wechseln“, rät die Verbraucherschützerin. Allerdings: Nicht immer ist die Bank im Unrecht. Manchmal muss der Kunde tatsächlich zahlen. Hier hat sich in den letzten Jahren einiges getan.
Die Preismodelle bei Girokonten sind unterschiedlich, häufig werden monatliche Kontoführungsgebühren verlangt. Vorsicht: In dieser Pauschale sind keineswegs immer alle Posten enthalten. Manchmal darf sich das Institut trotz Monatsgebühr bestimmte Leistungen zusätzlich bezahlen lassen. Etwa wenn Überweisungen bei Online-Konten, nicht online durchgeführt werden, sondern mit den klassischen Überweisungsträgern aus Papier. „Hier kommt es immer darauf an, was im Vertrag bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Preis- und Leistungsverzeichnissen steht“, erläutert Finanzexpertin Eva Raabe. Bevor man eine Beschwerde loslässt, also erst mal ins Kleingedruckte schauen.
Manche Banken verlangen beim Online-Banking für jede TAN per SMS ein paar Cent oder stellen den TAN-Generator mit 10 bis 15 Euro in Rechnung. Hier ist die Rechtslage noch unklar. Einige Gerichte haben diese Gebühren als zulässig eingeschätzt. Doch die Verbraucherzentralen sehen das anders. Derzeit liegt die Angelegenheit beim Bundesgerichtshof in der Revision.
Jedem kann es mal passieren, dass das Konto kurzfristig nicht gedeckt ist und deshalb eine Lastschrift oder ein Dauerauftrag platzt. In diesem Fall muss die Bank den Kunden benachrichtigen. Viele denken, dass diese Info kostenlos ist. „Früher war das auch der Fall, seit 2009 darf die Bank für diese Information aber Geld nehmen“, sagt Eva Raabe.
Muss dieses wichtige Stück Plastik ersetzt werden, verlangen die meisten Kreditinstitute dafür 10 bis 15 Euro. Auch die Entsperrung der Karte oder die Zusendung einer neuen PIN kosten manchmal Geld. „Der BGH hat kürzlich entschieden, dass diese Leistungen nicht extra berechnet werden dürfen“, sagt die Expertin. Vielleicht hat sich das schlicht noch nicht zu allen Banken herumgesprochen, denn das Urteil ist erst im Oktober 2015 ergangen, Aktenzeichen XI ZR 166/14.
Grundsätzlich muss der Kunde mindestens auf einem Wege kostenlose Kontoauszüge erhalten – also entweder am Schalter oder am Automaten oder im Internet. Gibt es eine kostenlose Möglichkeit, darf das Kreditinstitut für die anderen Wege aber Geld verlangen. Viele Banken verschicken Kontoauszüge per Post, wenn der Kunde seine Kontoauszüge nicht rechtzeitig online abruft. Zahlen muss man dafür aber nicht immer, weiß Eva Raabe. „Verschickt die Bank die Auszüge auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, darf sie die entstehenden Kosten weiterberechnen. Ohne entsprechenden Auftrag darf sie dies jedoch nicht.“
Verstirbt ein Kontoinhaber, muss die Bank das Konto auf die Erben umschreiben und den Todesfall ans Finanzamt melden. „Hier werden gerne Gebühren abgebucht, obwohl das Kreditinstitut diese Leistungen kostenlos erbringen muss“, sagt die Expertin. Rechtsgrundlage sind hier die Urteile des Landgerichts Frankfurt, Urteil vom 27.01.2000, Aktenzeichen 2/2 O 46/99, und des Landgerichts Dortmund, Urteil vom 16.03.2001, Aktenzeichen 8 O 57/01.
Egal ob Immobilienfinanzierung oder Konsumentenkredit, die Banken dürfen dafür weder Abschluss- noch Bearbeitungsgebühren verlangen. Manche Kreditinstitute wollen trotzdem Geld sehen und geben dem Kind einfach einen neuen Namen. Dann wird beispielsweise ein sogenannter Individualbeitrag für irgendwelche Zusatzleistungen verlangt, etwa dafür, dass man die Ratenhöhe ändern kann. „Alle diese Gebühren sind nicht erlaubt, Kreditnehmer können ihr Geld zurückfordern“, sagt Raabe.
Die Beratungspraxis der Verbraucherzentralen zeigt, dass die Banken vor allem bei älteren Kreditverträgen kassiert haben. Betroffene Verbraucher sollten wissen, dass in diesen Fällen eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Im Jahr 2016 können deshalb unzulässige Gebühren, die bis zum 31.12.2012 gezahlt wurden, nicht mehr zurückgefordert werden.
Sogenannte Schätz- und Besichtigungsgebühren gibt es nur bei Baufinanzierungen. Dann will die Bank Geld dafür, dass sie sich ein Bild vom Wert der Immobilie macht. „Wertermittlungsentgelte sind nicht zulässig, denn es ist im ureigensten Interesse der Kreditinstitute, herauszufinden, welchen Wert das finanzierte Objekt hat“, erklärt Verbraucherschützerin Raabe. Dies entschied das OLG Düsseldorf am 5. November 2009, Aktenzeichen I-6 U 17/09.
Mit diesem Schreiben bestätigt die Bank, dass der Immobilienkredit ordnungsgemäß zurückgezahlt wurde, damit das Darlehen aus dem Grundbuch gelöscht werden kann. „Diese Löschungsbewilligung muss kostenfrei sein“, weiß die Finanzexpertin. So urteilte nämlich das Oberlandesgericht Köln am 28.02.2001, Aktenzeichen 13 U 95/00. Gut zu wissen: Tatsächlich entstandene Notargebühren darf die Bank aber weiter berechnen.