Die Wände neu streichen oder tapezieren – sogenannte Schönheitsreparaturen – können Mieter unbesorgt durchführen. Dies fällt unter Renovierungsarbeiten, für die eigentlich zwar der Vermieter zuständig ist, die aber praktisch in den allermeisten Fällen per Mietvertrag ohnehin dem Mieter übertragen werden, erklärt Gerold Happ, Mitglied der Bundesgeschäftsführung von Haus & Grund in Berlin.
Bauliche Veränderungen müssen genehmigt werden
Wenn es aufwendiger wird, sieht es anders aus: Eine neue Küche einzubauen etwa, ist grundsätzlich gestattet, weil dadurch die Bausubstanz nicht verändert wird. Doch kommt es zu sogenannten baulichen Veränderungen, sollte vorher der Vermieter auf jeden Fall um Erlaubnis gefragt werden.
Das Anbringen von Fliesen, das Legen neuer Leitungen oder Steckdosen, Parkett oder Laminat verlegen, ja selbst ein neuer Teppichboden gehört schon zu den Modernisierungsarbeiten, mit denen eine bauliche Veränderung einhergeht, denn auch der Teppich wird ja fest verklebt.
Vermieter kann Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen
Wer hier einfach loslegt, um sein Heim zu verschönern, riskiert es, am Ende alles wieder entfernen zu müssen, wenn der Vermieter mit den Maßnahmen nicht einverstanden ist. „Der Vermieter hat Anspruch darauf, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses alles wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird“, so Happ – und zwar auf Kosten der Mieter. Besonders ärgerlich, weil man ja die wieder ausgebauten Materialien oft nicht weiterverwenden kann. Und einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für ihre Investitionen haben Mieter auch nicht.
Deshalb sollte man unbedingt bei allen Vorhaben, die über Streichen oder Tapezieren hinausgehen, im Vorfeld den Vermieter um seine Zustimmung bitten und sich diese schriftlich bestätigen lassen. Happ: „Das kann auch Ärger vermeiden, wenn es später zu einem Vermieterwechsel kommen sollte.“
Kein Recht auf Modernisierung
Einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Modernisierung haben Mieter grundsätzlich nicht – sagt der Vermieter Nein, ist das hinzunehmen. Es gibt allerdings eine Ausnahme: „Soll ein barrierefreier Zugang zur Wohnung geschaffen werden, zum Beispiel durch einen Treppenlift, muss der Vermieter dies gestatten, wenn die Interessen anderer nicht überwiegen. Das wäre etwa dann der Fall, wenn das Treppenhaus durch den Lift so eng würde, dass man dort nicht mehr entlangkäme“, erläutert der Mietrechtsexperte.
Modernisierungsvereinbarung bringt Sicherheit
Ist der Vermieter mit der Modernisierung einverstanden, ist es für beide Parteien empfehlenswert, eine „Modernisierungsvereinbarung“ abzuschließen, die einerseits eine exakte Beschreibung der auszuführenden Arbeiten beinhalten sollte. Andererseits kann sie auch Ausgleichsleistungen vonseiten des Vermieters vorsehen, die dieser zu leisten hat, wenn das Mietverhältnis beendet wird.
Denn wenn kostspielige Baumaßnahmen durchgeführt werden, erhöhen diese ja in der Regel den Wert der Wohnung. Das wäre zum Beispiel bei der kompletten Erneuerung des Badezimmers der Fall. Aber auch eine Vereinbarung über eine Mindestmietzeit oder der Verzicht auf künftige Mieterhöhungen aufgrund der Investitionen könnten hier mit aufgenommen werden.