Berlin. Dieser Tage beginnt für viele junge Leute ein neuer Lebensabschnitt: Ausbildung, Studium oder auch ein Jahr im Freiwilligendienst. Wann gilt dann eigentlich der Mindestlohn?
Oft ist es ganz einfach. Die 9,19 Euro brutto pro Stunde spielen für Azubis keine Rolle. Das steht so im Mindestlohngesetz – und daran wird auch die politisch diskutierte „Mindestausbildungsvergütung“ ab 2020 nichts ändern. Die Mindestlohn-Regeln gelten zudem auch nicht für Ehrenamtler, also zum Beispiel im Freiwilligen Sozialen Jahr.
Kein Mindestlohn für Jugendliche ohne Ausbildung
Außerdem haben Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung grundsätzlich keinen Anspruch auf den Mindestlohn! Dies soll verhindern, dass Jugendliche des lieben Geldes wegen jahrelang vor sich hin jobben, statt eine Lehre zu absolvieren.
Ziemlich knifflig ist die Sache dagegen bei Praktikanten, hier kommt es auf diverse Details an. Das Bundesarbeitsministerium hilft daher mit einem kostenlosen Internet-Check – man beantwortet dort einige Fragen jeweils mit „Ja“ oder „Nein“ und erfährt dann, ob der Mindestlohn für das jeweilige Praktikum gilt.
Mindestlohn-Hotline des Arbeitsministeriums
In allen Zweifelsfällen hilft das Ministerium mit einer ebenfalls kostenlosen Hotline weiter: Unter der Rufnummer 030 - 60.28.00.28 werden konkrete Fragen beantwortet.
Übrigens: Anfang 2020 wird der gesetzliche Mindestlohn um 16 Cent auf 9,35 Euro steigen. Damit wird die Inflation – aktuell 1,7 Prozent – gut ausgeglichen.
Leserfrage: Wann ist nächtliche Arbeit unter 18 erlaubt?
Jennifer H. per Online-Kontaktformular:
Wir arbeiten in einer Konditorei und haben manchmal Tage, an denen wir um 1 Uhr anfangen müssen, da wir das sonst mit den Bestellungen nicht hinbekommen würden. Dürfen dann Minderjährige mit Zustimmung der Eltern früher anfangen?
aktiv:
Nein, um 1 Uhr nachts geht da gar nichts. Laut Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Minderjährige grundsätzlich nur von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Die erlaubten Ausnahmen stehen im gleichen Gesetz. Demnach dürfen Jugendliche ab 16 Jahren zum Beispiel in Gaststätten bis 22 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr sowie in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien (nicht aber in Konditoreien!) schon ab 4 Uhr morgens beschäftigt werden.