Berlin. Ein tropfender Wasserhahn kann ganz schön nerven und treibt den Wasserverbrauch nach oben. Wasserhähne, Fenstergriffe, Herdplatten – wenn in der Mietwohnung etwas den Geist aufgibt, stellt sich die Frage: Wer muss für die Reparatur aufkommen?

Instandhaltung ist zwar grundsätzlich Sache des Vermieters. Trotzdem ist auch oft der Mieter in der Pflicht, vor allem bei Kleinreparaturen. Löst sich etwa die Fußbodenleiste, greift häufig eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag. Diese legt fest, dass der Mieter Bagatellschäden bis etwa 90 Euro selbst zahlen muss.

Ulrich Ropertz, Geschäftsführer beim Deutschen Mieterbund in Berlin, erklärt: „Zusätzlich muss im Vertrag stehen, wie hoch die maximale Summe aller Reparaturen pro Jahr sein darf.“

Ist da vermerkt, dass eine Reparatur bis 90 Euro vom Mieter selbst zu zahlen ist, die Wasserhahn-Reparatur aber 250 Euro kostet, so kommt der Vermieter dafür auf. Eine wirksame Kleinreparaturklausel setzt auch voraus, dass der Vermieter die Handwerker beauftragen muss.

Bei der Küche ist es so: Wird sie vom Vermieter gestellt, so muss er auch dafür sorgen, dass die Geräte repariert oder ersetzt werden. Entscheidende Details kennt Inka-Marie Storm, Expertin beim Eigentümerverband Haus und Grund: „Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das sogar dann gilt, wenn der Mieter selbst die Sache leicht fahrlässig zerstört hat.“

Im besagten Fall hatte die Tochter der Mieter einen Topf mit Öl auf dem Herd vergessen, es gab ein Feuer. Der Vermieter ging davon aus, dass der Mieter den Schaden bezahlen muss. Doch der Bundesgerichtshof urteilte mieterfreundlich (BGH, Urteil vom 19. November 2014, Aktenzeichen: VIII ZR 191/13). Grundsätzlich anders ist es, wenn der Mieter selbst seine Küche mitbringt: Dann muss er auch die Reparaturen zahlen.

Nur in bestimmten Fällen kann der Mieter eine Mietminderung durchsetzen

Kümmert sich der Vermieter nicht um Mängel, kann der Mieter unter Umständen eine Mietminderung durchsetzen. „Voraussetzung für Ersatzansprüche ist aber, dass der Vermieter den Mangel entweder selbst verschuldet hat oder ihn innerhalb der vom Mieter gesetzten Frist nicht behoben hat“, so Ropertz vom Deutschen Mieterbund.