Trier. Lebenslanges Lernen hat oft seinen Preis. Eine mehrtägige Weiterbildung auswärts kann schnell einen vierstelligen Betrag kosten. Trost für die, die so etwas aus eigener Tasche zahlen: „Alle berufsfördernden Ausgaben können als Werbungskosten abgesetzt werden“, sagt Christian Rech, Steuerberater aus Trier.

„Das heißt: Die Kursgebühr, Ausgaben für Literatur oder Software, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, auch eine Prüfungsgebühr können steuerlich geltend gemacht werden.“ Voraussetzung: Die Weiterbildung hat einen Bezug zum aktuellen oder einem künftigen Job.

Ist da zum Beispiel besseres Englisch nötig, kann man die Kosten geltend machen – egal, ob man günstig an einer Volkshochschule büffelt oder einen teuren Kurs im Ausland macht.

„Allerdings kann es immer Nachfragen vom Finanzamt geben“, warnt Rech. Was dann zähle, seien gute Argumente. Sei man zum Beispiel noch in der Probezeit oder das neue Wissen nur für ein zeitlich begrenztes Projekt nötig, sei es logisch, dass zunächst nicht viel investiert wird. „Und wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass der gewählte Kurs der richtige ist, hat man gute Karten.“

Lernt man in der Ferne dazu, wird das Finanzamt vermutlich einen genauen Blick ins Programm des Anbieters werfen wollen: „Steht dort mehr Freizeit und Tourismus als Unterricht, wird der Kurs nicht anerkannt werden“, so der Steuerexperte.

Eine Zweitausbildung, etwa ein Studium nach einer Lehre, ist normalerweise komplett absetzbar! „In diesen Fällen geht es um richtig viel Geld“, weiß Rech. Einen Grund für die zweite Ausbildung muss der Steuerzahler nicht anführen.

Im Prinzip gilt: Den Ausgaben müssen Einnahmen wie etwa der Lohn gegenüberstehen, damit man seine Kosten absetzen kann. Allerdings gibt es Ausnahmen. „Der Klassiker ist der Ehepartner, der in Elternzeit ist und sich nebenher weiterbildet“, sagt Rech. Die Kosten dafür kann man bei der (normalen) Zusammenveranlagung sofort absetzen. Bei einer Einzelveranlagung der Partner sorgen Weiterbildungskosten für einen Verlust, den man vortragen kann. Ähnlich ist das beim Studium nach einer Lehre: Auch hier kann man Werbungskosten ansammeln, die später die Steuer senken.

Werbungskosten: Kein Steuervorteil für Studierende

Rund fünf Jahre hat das Verfassungsgericht benötigt, um sich zu einer Entscheidung durchzuringen. Nun steht fest: Die Kosten der ersten Ausbildung sind (anders als die Kosten einer zweiten Ausbildung!) nicht als Werbungskosten steuerlich absetzbar. So steht es im Gesetz – und die Regelung ist verfassungsgemäß. Diese Entscheidung ist zwar auch für manche Azubis relevant, trifft aber besonders die Studierenden. Ihnen bleiben nun erhebliche Steuervorteile versagt.

In der kürzlich veröffentlichten Begründung heißt es: Der Gesetzgeber durfte Aufwendungen für die Erstausbildung „als wesentlich privat (mit-)veranlasst qualifizieren“ und schwerpunktmäßig den „Kosten der Lebensführung“ zuordnen. Denn die erste Ausbildung „vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne“ (Urteile vom 19.11.19, 2 BvL 22/14 bis 27/14). Dementsprechend dauert die Unterhaltspflicht der Eltern ja auch bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss.