Das Wichtigste auf einen Blick:
- Für einen Platz im Pflegeheim werden (trotz der gesetzlichen Pflegeversicherung) private Zuzahlungen nötig: im bundesweiten Schnitt rund 3.000 Euro im Monat.
- Dafür müssen die oder der Pflegebedürftige nicht nur das laufende Einkommen verwenden, etwa die Rente. Man muss auch das private Vermögen weitgehend verwerten.
- Kinder von Pflegebedürftigen werden aber – anders als früher – nur noch selten für die Pflegeheim-Kosten zur Kasse gebeten. Die Details erklären wir hier.
Wenn die alten Eltern gebrechlich werden, ist der Umzug in ein Pflegeheim auf Dauer oft unvermeidlich. Man sollte sich daher rechtzeitig klarmachen: Ein Heimaufenthalt ist teuer – sehr teuer. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung ist sozusagen „nur“ eine Teilkasko-Police!
Das war immer schon so, und es wird sich auch nicht groß ändern lassen, weil das schlicht unbezahlbar würde. Die Beitragssätze für die Pflege, die Betriebe und Beschäftigte schultern müssen, sind ja auch so schon laufend gestiegen, was vor allem unserer alternden Gesellschaft geschuldet ist. 2025 lag der Standard-Beitragssatz schon bei 3,6 Prozent vom Brutto (je nach Zahl und Alter der Kinder werden da auch mehr oder weniger fällig).

„Die Pflegeversicherung bleibt eine Teilkaskoversicherung“, hat Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) denn auch betont, „mehr zu versprechen wäre unrealistisch.“ Realistischer sind Leistungskürzungen, zum Beispiel bei der erst 2017 eingeführten Pflegestufe 1. Ohne gründliche Reformen wird sich die finanzielle Schieflage der Pflegeversicherung jedenfalls weiter verschlechtern.
„Die Pflegeversicherung bleibt eine Teilkaskoversicherung“
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU)
Zurück zu den Heimkosten: Laut Verband der Ersatzkassen (vdek) sind im bundesweiten Schnitt für Pflegebedürftige im ersten Jahr ihres Heimaufenthalts Zuzahlungen von fast 3.000 Euro pro Monat nötig. Detailliert und mit einer interaktiven Deutschlandkarte ist das erst kürzlich vom Institut der deutschen Wirtschaft (IW) dargestellt worden: Demnach werden sehr hohe Eigenbeteiligungen vor allem in Nordrhein-Westfalen fällig, vergleichsweise niedrig sind die Extra-Kosten für eine vollstationäre Pflege in Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Generell zeichne sich ein deutliches Stadt-Land-Gefälle ab, heißt es in der IW-Analyse.
Faustregel für die Extra-Kosten des Lebens im Pflegeheims: Im Schnitt sind es 3.000 Euro pro Monat
Die nötige private Zuzahlung setzt sich aus drei Kostenblöcken zusammen:
- den sogenannten Hotelkosten – das sind die Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft, also zum Beispiel auch für die Zimmerreinigung,
- den Investitionskosten – das sind alle Kosten, die mit der Immobilie selbst zusammenhängen, beispielsweise auch der Instandhaltung des Gebäudes, und
- den eigentlichen Pflegekosten.
Immerhin: Die Ausgaben für den Platz im Pflegeheim sinken im Lauf der Zeit, weil die Pflegeversicherung gesetzlich verpflichtet ist, einen höheren Anteil der Pflegekosten (nicht aber der Investitions- oder der Hotelkosten) zu übernehmen. So reduzieren sich die Gesamtkosten von durchschnittlich 2.984 Euro im ersten Aufenthaltsjahr auf nur noch 1.928 ab dem vierten Aufenthaltsjahr, wie der vdek berechnet hat. Wobei man dazu wissen muss, dass etwa ein Drittel der Heimbewohner schon im ersten Heimjahr stirbt und dass die durchschnittliche Verweildauer auch nur bei gut zwei Jahren liegt. Das hat eine Anfang 2024 veröffentlichte Caritas-Erhebung gezeigt. Als Faustregel kann man sich jedenfalls „3.000 Euro extra im Monat“ merken.
Für die Eigenbeteiligung muss der Pflegebedürftige sein Einkommen verwenden – und sein Vermögen
Bevor am Ende womöglich das Sozialamt diese hohe Rechnung übernimmt, muss der Pflegebedürftige zunächst sein laufendes Einkommen verwenden. Heißt meistens: Sowohl die Rente als auch Miet- oder andere Einnahmen gehen für die Heimkosten drauf. Und auch der Partner des Pflegebedürftigen steht da in der Pflicht! Ehepartner wie auch unverheiratete Lebenspartner müssen ja gegebenenfalls Unterhalt für den anderen Partner zahlen.
Reicht das Einkommen nicht für die Extra-Pflegekosten aus, geht es an das Vermögen. Das Ersparte und andere Vermögenswerte müssen nötigenfalls für die Heimkosten verwendet werden – bei Paaren auch das Vermögen des Partners. Erst wenn bis auf einen kleinen Rest, das sogenannte Schonvermögen, alles verbraucht ist, zahlt das Sozialamt.
Da der Umzug ins Heim häufig sehr schnell gehen muss, etwa nach einem Klinikaufenthalt, schießt das Sozialamt die Heimkosten in der Praxis vielfach zunächst vor. Es holt sich aber das Geld dann so gut wie möglich von denjenigen wieder, die zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind.
Wer weniger als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient, muss sich an den Pflegeheimkosten der Eltern nicht beteiligen
Seit 2020 sind die Kinder von Pflegebedürftigen da allerdings weitgehend außen vor! Der früher oft gefürchtete „Elternunterhalt“ wird also meistens gar nicht mehr fällig. Denn: Kinder müssen nur dann einspringen, wenn ihr Bruttoeinkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt. Dafür hat eine 2019 beschlossene gesetzliche Regelung gesorgt.
Knapp 3.000 Euro pro Monat muss man im Schnitt für einen Heimplatz zusätzlich bezahlen.
Quelle: Verband der Ersatzkassen
Zudem spielt das Vermögen eines Kindes normalerweise keine Rolle. Das Einkommen und das Vermögen des Ehepartners werden ebenfalls nicht herangezogen, weil Schwiegerkinder grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihren Schwiegereltern Unterhalt zu zahlen.
Dazu ein fiktives, aber nicht unrealistisches Beispiel: Der Sohn verdient als freier Künstler 50.000 € pro Jahr und ist mit einer Managerin verheiratet, die 150.000 € pro Jahr verdient. Außerdem hat der Sohn 50.000 € auf dem Sparkonto liegen, seine Frau sogar 250.000 €. Der Sohn muss trotzdem keinen Euro für etwaige Heimkosten seiner Eltern zahlen, weil sein eigenes laufendes Einkommen unter der gesetzlichen Grenze liegt.
Auch ein Eigenheim muss notfalls verwertet werden, um die Kosten des Pflegeheims zu bezahlen
Und was gilt, sofern vorhanden, für das Eigenheim eines Pflegebedürftigen? Grundsätzlich muss auch die eigene Immobilie eingesetzt werden, um die Pflegekosten zu decken! Gesetzliche Ausnahme: Der Partner wohnt noch in ebendieser Immobilie. Muss also beispielsweise die Mutter ins Heim, darf der Vater im eigenen Haus bleiben – und das Sozialamt muss trotzdem die Heim-Rechnung übernehmen.
Verlangt das Amt aber zu Recht, dass die familiäre Immobilie für die Heimkosten verwertet werden muss, dann können die Kinder als potenzielle Erben freiwillig einspringen, um das Häuschen zu retten. Was dagegen gar nichts bringt, sind eilige Schenkungen des Pflegebedürftigen an die Nachkommen: Das Sozialamt kann sich solche Schenkungen nämlich einfach zurückholen – und das laut Gesetz bis zu zehn Jahre rückwirkend.
Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.
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Thomas Hofinger schreibt über Wirtschafts-, Sozial- und Tarifpolitik – und betreut die Ratgeber rund ums Geld. Nach einer Banklehre sowie dem Studium der VWL und der Geschichte machte er sein Volontariat bei einer großen Tageszeitung. Es folgten einige Berufsjahre als Redakteur und eine lange Elternzeit. 2006 heuerte Hofinger bei Deutschlands größter Wirtschaftszeitung aktiv an. In seiner Freizeit spielt er Schach und liest, gerne auch Comics.
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