Cooles Musikfestival oder Partywochenende am Strand – Reisen ohne Mami und Papi sind für viele Jugendliche ein Traum. „Grundsätzlich können die Eltern frei entscheiden, ob sie ihre Kinder alleine verreisen lassen oder nicht“, sagt der Kölner Rechtsanwalt Harald Rotter.

Im Gesetz gibt es keine Regelungen über das Mindestalter, wie man sie beispielsweise vom Rauchen kennt. Es wäre also nicht verboten, einen Fünfjährigen alleine in einen dreiwöchigen Badeurlaub zu schicken – doch welcher normale Mensch macht das schon?

Vielfach wird ein Mindestalter von 16 Jahren empfohlen, aber auch dies ist nicht bindend. „Bei ihrer Entscheidung können sich Eltern auf ihren gesunden Menschenverstand verlassen“, sagt Rotter. Erscheint ihnen das Kind reif genug für den geplanten Solotrip, können sie es auch ziehen lassen.

Ob Sprachreisen oder Partyurlaub: Vollmacht ist auf jeden Fall sinnvoll

Allerdings sollte man bedenken, dass Minderjährige grundsätzlich nicht voll geschäftsfähig sind. Es gibt aber eine Ausnahme: „Nach dem  Taschengeldparagrafen können Kinder ab sieben Jahren frei über ihr Taschengeld verfügen, entsprechende Einkäufe müssen also nicht nachträglich nochmals ausdrücklich von den Eltern genehmigt werden“, sagt Harald Rotter.

In der Praxis heißt das: Kauft sich Junior unterwegs ein Würstchen, ist das normalerweise unproblematisch. Will der Nachwuchs allerdings die Übernachtung buchen, kann es berechtigte Rückfragen des Hoteliers geben. Besorgte Eltern können solche Probleme vermeiden, indem sie Teures wie die Übernachtung, Bahnfahrten und Ähnliches vorab buchen und bezahlen.

Sinnvoll ist es zudem, dem Kind eine Reisevollmacht mitzugeben, die belegt, dass es mit Erlaubnis der Eltern unterwegs ist. Dies ist vor allem bei Auslandsreisen empfehlenswert, je nach Reiseland muss dieses Dokument manchmal beglaubigt werden. Vordrucke dazu gibt es im Netz, beispielsweise unter dem Punkt „Kinder, Jugend und Familie“: landratsamt-unterallgaeu.de

Finanzielle Ausstattung: Praktisch ist eine Prepaid-Kreditkarte

Natürlich muss der Nachwuchs unterwegs auch genügend Geld dabeihaben. Eine gewisse Menge an Bargeld gehört ins Reisegepäck, aus Sicherheitsgründen allerdings keine allzu großen Summen. „Besitzt das Kind ein eigenes Konto mit Girokarte, können die Eltern das notwendige Reisegeld einfach darauf überweisen“, empfiehlt Sylvie Ernoult vom Bundesverband deutscher Banken. Dann kann sich der Nachwuchs am Geldautomaten problemlos Bares ziehen.

„Speziell im außereuropäischen Ausland kann auch eine Prepaid-Kreditkarte sinnvoll sein“, sagt Topar. Bei diesen Karten zahlt man vorher einen bestimmten Betrag ein, den das Kind dann unterwegs ausgeben kann. „Entsprechende Anträge sollte man mindestens vier Wochen vorher stellen, damit das Kreditinstitut genügend Zeit für den Versand der Karten hat“, rät die Expertin.

Auslandsreise-Versicherungen prüfen

Natürlich sollten Eltern auch den Versicherungsschutz des Sprösslings rechtzeitig kontrollieren. Beim Thema Krankenversicherung sind Reisen innerhalb Deutschlands völlig unproblematisch, hier gilt der gewohnte Schutz. „Bei Auslandsreisen sollten Eltern überprüfen, ob die Auslandskrankenversicherung auch leistet, wenn das Kind alleine unterwegs ist“, empfiehlt Versicherungsexpertin Rita Reichard von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Manchmal zahlen die Versicherer nämlich nur für mitversicherte Kinder, wenn die Familie geschlossen auf Reisen geht. Es gibt aber auch spezielle Tarife für alleinreisende Kinder und Jugendliche.

Haftpflicht und Aufsichtspflicht: Es kommt auf Alter und Reife an

Wenn die Familie einen Familientarif hat, sind auch Kinder in der privaten Haftpflichtversicherung mit versichert „Ein solcher Schutz gilt weltweit“, sagt Reichard. Also keine Angst, falls Junior unterwegs Mist baut. Kleine Kinder unter sieben Jahren sind „deliktunfähig“ und damit grundsätzlich nicht für Schäden verantwortlich, die sie anrichten. „Kinder zwischen sieben und 17 Jahren sind für einen Schaden nur dann selbst verantwortlich, wenn sie über die entsprechende Einsichtsfähigkeit verfügen“, erklärt Reichard. Vereinfacht gesagt: Das Kind muss verstehen, was es tut, ansonsten haftet es nicht.

Ist das Kind nicht für den Schaden verantwortlich zu machen, muss die Versicherung nur dann zahlen, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und folglich für ihr Kind haften. Haben die Eltern dagegen alles richtig gemacht, also ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, muss die Versicherung auch nicht zahlen, weil die Eltern damit ja nicht mehr für den Schaden verantwortlich sind.

Moderne Haftpflichtversicherungen decken in diesem Fall aber meist die Schäden von deliktunfähigen Kleinkindern unter sieben Jahren ab. Wann hat man aber seine Aufsichtspflicht verletzt? Auch das ist kompliziert. „Eltern können nur dann wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht belangt werden, wenn sie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Kindes davon ausgehen müssen, dass etwas passiert“, erklärt der Kölner Jurist Harald Rotter.

Dabei gibt es keine festen Regeln, sondern das hängt vom Alter und der Reife des Kindes ab. Erlaubt man also einem vernünftigen Jugendlichen mit normalem Sozialverhalten den Solotrip, ist die Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht im Normalfall kein Thema.