Irgendwann wollen Jugendliche nur noch unter sich sein. Eltern sind halt uncool. Doch die große Freiheit winkt erst ab dem 18. Lebensjahr. Was Minderjährige ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten dürfen, regelt das Jugendschutzgesetz. Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein, und Detlef Kemna, stellvertretender Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, erklären die Bestimmungen.

Ohne Begleitung der Eltern in Gaststätten: Dafür muss man mindestens 16 Jahre sein

Als „Gaststätten“ gelten Restaurants, Diskotheken, Bars oder Hotels. Wer mindestens 16 Jahre alt ist, darf sich hier auch ohne Eltern aufhalten. Allerdings ist dann um 24 Uhr Schluss.

Jüngere dürfen eine Gaststätte allein nur besuchen, wenn sie in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr etwas essen oder Nichtalkoholisches trinken möchten. „Unter 16-Jährige dürfen in Gaststätten auch Wartezeiten überbrücken, zum Beispiel auf dem Weg zur Schule“, erklärt Experte Kemna. Als Beweis dafür sollten sie jedoch eine Fahrkarte oder ihren Rucksack vorzeigen können.

Veranstaltungen: Keine Beschränkungen für Popkonzerte

Auch für Tanzveranstaltungen gilt ein Mindestalter von 16 Jahren, wobei 16 bis 18-Jährige spätestens um 24 Uhr gehen müssen. „Ausnahmen gelten, wenn Tanzveranstaltungen von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden oder der Brauchtumspflege dienen“, so Kemna. „Dann darf Kindern bis 14 die Anwesenheit bis 22 Uhr und Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden.“

Für Popkonzerte oder sportliche Veranstaltungen gibt es übrigens keine generellen Jugendschutz-Bestimmungen. Hier sollten aber die Eltern darauf achten, welche Vorführungen für ihre Kinder geeignet sind. Der Besuch von Nachtbars und Nachtklubs ist generell erst ab 18 Jahren erlaubt.

Kinobesuch: 14- bis 16-Jährige dürfen das bis 22 Uhr

Kinos gelten als besonders beliebte Treffpunkte für Jugendliche. Am liebsten ohne Elternbegleitung natürlich. Das ist auch okay. Generell gilt jedoch: Je jünger die Gäste sind, desto früher müssen die Vorstellungen enden.

6- bis 13-Jährige dürfen ohne Begleitung ins Kino, wenn der Film vor 20 Uhr endet, 14- bis 16-Jährige dürfen bis maximal 22 Uhr bleiben und 16- bis 18-Jährige bis Mitternacht. Allerdings müssen die Filme für die jeweilige Altersstufe freigegeben sein.

Alkohol: Harte Getränke in der Öffentlichkeit erst ab 18

In der Öffentlichkeit – etwa in Discos, Kneipen oder Parks – dürfen Jugendliche ab 16 Jahren Bier, Wein und Sekt trinken. Wer jünger ist, aber mindestens 14, darf Bier, Wein und Sekt nur dann in der Öffentlichkeit konsumieren, wenn die Eltern dabei sind.

Branntweinhaltige Getränke wie Schnaps, Likör, Grappa, Wodka oder Mixgetränke wie Cola-Rum dürfen erst ab 18 öffentlich getrunken werden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Kauf von Alkohol: Erst ab 16 dürfen Jugendliche Bier, Wein und Sekt kaufen, härtere Getränke erst ab 18.

Strenger sind die Regelungen für den Tabakkonsum: Rauchen in der Öffentlichkeit ist erst ab 18 erlaubt – ob die Eltern dabei sind oder nicht.

Glücksspiel: Da setzt der Jugendschutz enge Grenzen

Kinder und Jugendliche dürfen sich generell nicht an öffentlichen Spielen mit Gewinnmöglichkeit beteiligen. Lotto, Sportwetten oder Spielgeräte sind tabu. Auf Volksfesten, Kirmessen und Jahrmärkten gibt es eine kleine Ausnahme: Hier dürfen Kinder und Jugendliche an Spielen mit Gewinnmöglichkeit teilnehmen, wenn der Gewinn nicht mehr wert ist als 25 Euro.

Reisen: Jugendliche können das nur mit Einwilligung der Eltern

Jugendliche und sogar Kinder dürfen allein reisen, wenn die Eltern damit einverstanden sind. „Die Erziehungsberechtigten müssen entscheiden, ob sie es ihrem Kind zutrauen, allein mit dem Zug zu fahren oder zu fliegen“, sagt Anwältin Becker: „Wenn sie sagen, ein 17-Jähriger ist geistig ausreichend ausgereift, um zum Beispiel eine Woche an die Ostsee zu reisen, kann er das tun.“

Auch Reisen ins Ausland seien generell erlaubt. Allerdings bestehen Transportunternehmen oft auf ein bestimmtes Mindestalter bei Alleinreisenden. Bei den meisten Fluggesellschaften liege es bei zwölf Jahren, so Becker, bei Fernbus-Unternehmen bei zehn Jahren. Bis 15 ist eine Erlaubnis der Eltern erforderlich.

Die Bahn nimmt allein reisende Kinder schon ab sechs Jahren mit, bei Bedarf mit Betreuung. Jugendliche dürfen die entsprechenden Tickets sogar selbst kaufen, denn sie gelten immerhin als beschränkt geschäftsfähig.

Viele Hotels, Campingplätze oder Jugendherbergen nehmen Jugendliche jedoch nicht vor dem 14. Lebensjahr als Alleinreisende auf.

Und auch die Buchung der Unterkunft sollten zur Sicherheit besser die Eltern vorab übernehmen, denn oft sind Kinder noch nicht geschäftsfähig. Ratsam ist es übrigens auch, allein reisenden Kindern und Jugendlichen eine schriftliche Erlaubnis mit auf den Weg geben – mit wichtigen Telefonnummern, Zieladresse und Route.

Jugendliche dürfen arbeiten: Maximal 40 Stunden pro Woche

Leichte Tätigkeiten oder Ferienjobs zum Aufbessern des Taschengelds sind schon Kindern ab 13 Jahren erlaubt. Babysitting zum Beispiel oder Zeitungen austragen. Mehr als zwei Stunden Arbeit pro Tag sind aber nicht gestattet.

15- bis 18-Jährige dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr als acht Stunden am Tag arbeiten und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche. „Anders als bei Erwachsenen gibt es da auch keine Ausnahmen“, sagt Becker. Generell dürfen Minderjährige nicht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie sonntags eingesetzt werden. Für bestimmte Branchen gelten jedoch Ausnahmen.