Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die gesetzlich zulässige Höhe von Pflanzen und deren einzuhaltender Abstand zur Grundstückgrenze sind meist im Nachbarrechtsgesetz der Bundesländer und von zusätzlichen Vorgaben der Kommunen geregelt.
  • Wird der sogenannte Grenzabstand unterschritten, kann der Nachbar verlangen, dass der störende Bewuchs zurückgeschnitten oder sogar entfernt wird.
  • Als Faustregel für Gartenbesitzer gilt: Je höher eine Hecke, desto mehr Abstand vom Zaun sollte sie einhalten – in der Regel mindestens jedoch einen halben Meter.

Nachbars Buchenhecke ist viel zu hoch, sie wirft Schatten. Was tun, damit man wieder Sonne hat? Man kann einen Rückschnitt verlangen, aber einfach selbst Hand anlegen sollte man nicht. Sonst droht Schadenersatz. Die Rechtslage ist knifflig. Der Berliner Rechtsanwalt Johannes Hofele ist Experte für Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. Er erklärt, auf was man achten muss. 

Ganz wichtig: Den Grenzabstand einhalten

Voraussetzung für ein friedliches Nebeneinander unter Nachbarn ist, dass sich jeder an die Regeln hält. Die sollte man kennen, doch sie sind mitunter in jedem Bundesland ein wenig anders. Regel Nummer eins: Den Grenzabstand beachten. Dieser ist meist im Nachbarrechtsgesetz der einzelnen Bundesländer geregelt (manchmal auch „Nachbarschaftsrecht“ oder „Landesnachbarrechtsgesetz“ genannt). Er legt fest, welche Maße und Abstände für Einfriedungen und Sichtschutz durch Pflanzen entlang der Grundstücksgrenze gelten. Werden diese unterschritten, kann der Nachbar das Zurückschneiden oder sogar Entfernen des störenden Bewuchses verlangen, unter Wahrung bestimmter Fristen.

Ob Höhe oder Grenzabstand: Zum Nachbarrecht der Länder kommen noch Vorgaben der Kommunen

Gestaltungssatzungen der Gemeinden können weitere Vorgaben zur Bepflanzung von Einfriedungen der Gärten enthalten. Auch darauf sollte man achten. „Im Zweifelsfall beim Rathaus anrufen“, empfiehlt Experte Hofele, „die wissen, was geht und was nicht.“ Als Gartenbesitzer gut beraten ist, wer sich an folgende Faustregel hält: „Je höher die Hecke, desto weiter weg vom Zaun, mindestens aber einen halben Meter.“

Das Messen hat allerdings seine Tücken. Liegt ein Grundstück beispielsweise tiefer als der Nachbargarten, ist die zulässige Wuchshöhe der Pflanzen vom höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall in Bayern entschieden, in dem es um den Rückschnitt einer sechs Meter hohen Thujenhecke ging (BGH, 2.6.2017, V ZR 230/16). In einem aktuellen Fall in Hessen wurde dies nochmals bekräftigt: Man misst ab da, wo die Pflanze aus dem Boden tritt.

Aktueller Streitfall: Eine sechs Meter hohe Bambushecke

Der Streit um eine Bambushecke ging durch alle Instanzen und landete am BGH in Karlsruhe: Eine Frau in Hessen ließ ihren Bambus ums Grundstück auf sechs Meter Höhe sprießen, der Nachbar verlangte Rückschnitt auf die halbe Höhe. Der BGH legte fest, dass es keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt, die von den Regelungen im Nachbarschaftsrecht der jeweiligen Länder abweicht. Ist der nötige Abstand zum Nachbargrundstück eingehalten, darf die Hecke demnach beliebig hoch sein. 

Der BGH stellte zudem klar, was als Hecke anzusehen ist. So komme es nicht auf die botanische Art an, sondern auf den geschlossenen Eindruck, den der Höhen- und Sichtschutz vermittelt. Aufgrund eines Verfahrensfehlers geht der Fall zurück ans Berufungsgericht. Dieses muss erst feststellen, ob der Grenzabstand nicht unterschritten ist. Dann hätte der Kläger sowieso Anspruch auf Rückschnitt (BGH, 28.3.2025, V ZR 185/23). 

Wie geschnitten werden muss, hängt vom Bundesland und von der Art des Gewächses ab

Dieser Fall zeigt: Das Nachbarschaftsrecht ist kleinteilig. Es lohnt sich, genauer hinzuschauen. Denn je nach Wohnort gelten andere Regeln. Manche Bundesländer wie Hessen legen den Abstand nach der Art des Gewächses fest. Bäume und Sträucher werden dazu in verschiedene Kategorien unterteilt. Während für stark wachsende Ziersträucher ein Grenzabstand von einem Meter gilt, genügt für kleinere Gewächse schon die Hälfte. Ähnlich sieht es das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.

Einfacher ist die Sache dagegen in Bayern: Bäume, Sträucher und Hecken bis zu einer Höhe von zwei Metern dürfen hier unabhängig von der Art nicht näher als 50 Zentimeter an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Sind sie höher, vergrößert sich der Abstand auf zwei Meter. Ausnahmen gelten für landwirtschaftliche Pflanzungen wie Hopfen.

Auch das gilt es zu beachten: Eine Pflanze wächst mit der Zeit nicht nur in die Höhe, sondern auch in die Breite. Das sollte man schon aus praktischen Gründen einrechnen. Auch nach 10 oder 20 Jahren soll der Besitzer noch drankommen, um das Gewächs zu schneiden. Will er dazu in Nachbars Garten, kann er übrigens nur höflich fragen, er hat keinen Anspruch darauf, den fremden Grund und Boden zu betreten.

Achtung beim Schneiden: Schonfrist in der Wachstumsperiode

Damit das Grün nicht zu mächtig wird, sollten Gartenbesitzer immer dranbleiben und Zweige und Äste regelmäßig kürzen. „Wie beim Friseur“, so Hofele. Ausgenommen ist die Wachstumsperiode. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten werden dürfen.

Zum Schutz der im Grün lebenden Tiere ist während dieser Zeit, in der beispielsweise Vögel brüten und ihren Nachwuchs großziehen, kein Rückschnitt erlaubt. „Wen also Nachbars wuchernde Hecke stört, weil sie ihm die Sonne nimmt, der sollte das rechtzeitig sagen“, so der Anwalt, „sonst muss er sich womöglich den ganzen Sommer über ärgern.“

Jederzeit erlaubt sind dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an der Ligusterhecke gewachsen sind, darf man also abschneiden. Auch gegen den Pflegeschnitt Ihrer Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts. Darauf weist die Rechtschutzversicherung Arag hin.

Tipp: Immer erst nachschauen, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Dann muss man das Vorhaben zurückstellen, so die Versicherungsfachleute weiter. Denn nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.

Verkehrssicherheit geht vor

Übrigens: Die Verbote gelten nicht, wenn der Schnitt der Verkehrssicherheit dient und dringend ist. Etwa wenn die Hecke nach einem Sturm auf den Gehweg zu kippen droht. Die Sicherheit ist wichtig. 

Den Besitzer eines Eckgrundstücks an einer öffentlichen Straße in Rheinland-Pfalz hatte das Straßenbauamt zweimal zum Rückschnitt aufgefordert. Er kam der Aufforderung jedoch nicht nach. Die Behörde forderte daher gerichtlich die Kosten für die Beseitigung der auf die Straße überhängende Pflanzen zurück. Macht 525,39 Euro. (VG Mainz, 21.2.2018, 3 K 363/17.MZ).

Dem Nachbarn fürs Schneiden eine Frist setzen

Darf man außerhalb der Schonfrist denn selbst zur Schere greifen und störendes Grünzeug entfernen, wenn der Nachbar dies nicht erledigt? Hier greift das Selbsthilferecht, so der Experte. Pflanzen, die die Grundstücksgrenze überschreiten, dürfen abgeschnitten werden. Allerdings muss der Beeinträchtigte seinen Nachbarn vorher zur Beseitigung auffordern und ihm eine Frist setzen. So steht es in Paragraf 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 

Rückschnitt ist jedoch nicht gleich Kahlschlag. In einem Fall aus Coburg entfernte ein Nachbar den Überwuchs der Ziersträucher mit der Kettensäge so stümperhaft, dass die Gehölze eingingen. Der Besitzer erhielt 750 Euro Schadenersatz (LG Coburg, 25.9.2006, 32 S 83/06).

Wuchernde Wurzeln darf man kappen

Was für Zweige gilt, gilt auch für Wurzeln. Wuchern sie in Nachbars Rasen oder bohren gar sein Gartenhäuschen an, darf sich der „bewurzelte Nachbar“ nach Paragraf 910 BGB selbst helfen und die Eindringlinge kappen. Allerdings muss er dem Besitzer der Pflanzen auch hier zuvor die Möglichkeit zur Beseitigung bieten und sie dürfen durch die Aktion keinen Schaden nehmen

Einen Grenzbaum darf man nicht einfach fällen

Steht ein Baum genau auf der Grenze zweier Grundstücke, liegt der Fall anders. Will ihn einer der Grundstücksbesitzer weghaben, muss der andere dem zustimmen. Nach Paragraf 923 BGB kann jede Seite die Beseitigung des „Grenzbaums“ verlangen. Selbst wenn das Fällen eigenmächtig geschieht, während einer der Nachbarn in Urlaub ist, hat dieser keinen Anspruch auf Schadenersatz. (OLG Schleswig, 17.10.2017, 3 U24/17).

Je nach Bundesland haben Bäume nach fünf Jahren Bestandschutz

Hat man sich erfolglos um Einigung mit dem Nachbarn bemüht und alles Reden nichts gebracht, sollte man mit Beschwerden nicht allzu lange warten. Je nach Bundesland haben Bäume fünf Jahre nach Anpflanzung Bestandsschutz. Dann ist nichts mehr zu machen. Sagt der Nachbar in dieser Zeit nicht, dass ihn der Baum stört, kann er danach lediglich den Rückschnitt der überhängenden Äste verlangen.

Schlichtung statt Streit vor Gericht

„Streit könnte man leicht vermeiden“, ist Rechtsanwalt Hofele überzeugt. „Die meisten Probleme entstehen durch mangelnde Toleranz und Kommunikation“, sagt er. Und bevor ein Nachbarstreit vor Gericht geht, ist es in vielen Ländern sogar Pflicht, eine Schlichtungsstelle einzuschalten. „Eine sinnvolle Regelung“, findet Hofele. 

Es gibt solche Stellen inzwischen in den meisten Bundesländern. Die örtlichen Gemeindeverwaltungen und Amtsgerichte geben Auskunft über solche Stellen, die mit allen Parteien versuchen, eine gütliche Einigung zu finden. Das spart Zeit und Kosten. So kann man sich wieder mit seinem Nachbarn versöhnen und in Frieden dort wohnen bleiben, wo man zu Hause ist.

Leserfrage: Was gilt, wenn eine Hecke auf der Grenze steht?

Erwin R. aus Dillingen an der Donau: Vor vielen Jahren haben wir, gemäß einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Nachbarn, eine Hecke direkt auf die Grundstücksgrenze gepflanzt. Seitdem hat ein neuer Eigentümer das Nachbargrundstück erworben. Und er schneidet nun auf seiner Seite die Hecke immer wieder extrem zurück und legt dann den Heckenschnitt auf unsere Seite. Darf er das?

Wir haben darüber mit Roman Sostin gesprochen, er ist Jurist beim Eigentümerverband Haus & Grund Bayern. Tatsächlich kommt es in der Praxis häufiger vor, dass Nachbarn individuelle Ausnahmen von den gesetzlich geregelten Pflanz- und Abstandsvorschriften vereinbaren. Was man aber wissen sollte: So eine Vereinbarung gilt laut Sostin „nur zwischen diesen beiden konkreten Parteien“. Folge: Ein neuer Eigentümer ist nicht mehr verpflichtet, sich an diese alte Regelung zu halten. „Eine Ausnahme läge nur dann vor“, sagt der Experte, „wenn die Vereinbarung zum Beispiel als sogenannte Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wäre.“

Grundsätzlich könnte ein neuer Eigentümer daher sogar oft verlangen, dass zum Beispiel eine Hecke versetzt wird, um den gesetzlich geforderten Abstand herzustellen. Das gilt allerdings nur, wenn die Verjährungsfrist nicht bereits abgelaufen ist; in Bayern liegt sie bei fünf Jahren.

Zu einem Rückschnitt der Hecke ist ein Nachbar übrigens in aller Regel verpflichtet: Den auf sein Grundstück ragenden Teil muss er pflegen – und er ist auch selbst für die Entsorgung des Grünschnitts zuständig.

Kleinteilige Bürokratie nervt und kostet

So wird selbst das Thema Heckenschnitt zur Wissenschaft: Deutschland leidet seit Jahren am „Bürokratie-Burn-out“ – weil staatliche Regulierung viel Zeit und Geld kostet.  Derzeit sind rund 1.800 Bundesgesetze und 2.870 Bundesverordnungen in Kraft. Obendrauf kommt ein Vielfaches an Landesgesetzen und -verordnungen sowie kommunaler Regulierung. 

Auch die Firmen hierzulande kostet Bürokratie immer mehr Zeit, Nerven – und Geld: Pro Jahr muss allein die Wirtschaft für Bürokratie 67 Milliarden Euro schultern. Diesen neuen Negativrekord meldet der Normenkontrollrat, ein Beratungsgremium der Bundesregierung. Kein Wunder also, dass immer mehr Firmen mit Investitionen zögern oder gleich ins Ausland ausweichen. Das zeigt unter andere meine Umfrage des Instituts für Mittelstandsforschung. Die Politik will – wieder einmal – gegensteuern. Höchste Zeit, dass das endlich gelingt! 

 

Friederike Storz
aktiv-Redakteurin

Friederike Storz berichtet für aktiv aus München über Unternehmen der bayerischen Metall- und Elektro-Industrie. Die ausgebildete Redakteurin hat nach dem Volontariat Wirtschaftsgeografie studiert und kam vom „Berliner Tagesspiegel“ und „Handelsblatt“ zu aktiv. Sie begeistert sich für Natur und Technik, Nachhaltigkeit sowie gesellschaftspolitische Themen. Privat liebt sie Veggie-Küche und Outdoor-Abenteuer in Bergstiefeln, Kletterschuhen oder auf Tourenski.

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