Mainz. Hat der Tierarzt ein geliebtes Haustier von seinem Leiden erlöst, kümmert sich die Praxis in der Regel um alles Weitere. Doch wohin mit dem kleinen Liebling, wenn etwa Bello morgens einfach nicht mehr aufwacht oder die Meerschweinchen plötzlich tot im Käfig liegen?

„Immobilienbesitzer dürfen Haustiere im eigenen Garten beerdigen“, sagt der auf Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, Mitglied des Deutschen Anwaltvereins. Bei Gemeinschaftsgärten von Eigentumswohnungen muss der Halter die geplante Beerdigung jedoch mit den anderen Eigentümern bzw. dem Verwalter klären.

Mieter dagegen müssen den Vermieter fragen, ob sie ihren kleinen Liebling im häuslichen Grün beerdigen dürfen. „Bestattet man das Tier ohne Genehmigung in Gemeinschaftsgärten, muss es unter Umständen exhumiert werden“, warnt Ackenheil. Die Kosten dafür trägt natürlich der Halter.

Bestattung im häuslichen Garten

Grundsätzlich darf jedes Haustier im häuslichen Garten bestattet werden – egal, ob es sich um Wellensittiche, Kaninchen, Katzen, Hunde oder um Exoten wie Schlangen oder Reptilien handelt. Selbst größere Hunde wie beispielsweise Doggen dürfen ihre letzte Ruhestätte im heimischen Grün finden. Ausnahme: „Pferde müssen derzeit grundsätzlich an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt übergeben werden“, so der Experte. Allerdings soll es bei dieser Regelung voraussichtlich bald zu Änderungen kommen.

Soll der kleine Liebling im Garten begraben werden, muss man dabei jedoch ein paar Spielregeln beachten: „Grundsätzlich darf von dem Tier keine Gefahr ausgehen“, erläutert Ackenheil. Liegt das Grundstück also beispielsweise in einem Wasserschutzgebiet, sollte man dort wegen eventuell austretender Leichengifte besser auf eine Bestattung verzichten, vor allem bei größeren Tieren.

Auch wenn das Tier nach seinem Tod vielleicht noch gefährlich werden kann, beispielsweise bei giftigen Schlangen, ist Vorsicht angesagt. Und logisch, dass man das verstorbene Tier nicht in Plastik einwickelt, sondern nur in verrottbares Material, beispielsweise Papier oder ein Baumwolltuch.

Grundsätzlich muss sich die letzte Ruhestätte des Tieres ausreichend weit von der Grundstücksgrenze entfernt befinden. Ackenheil empfiehlt einen Mindestabstand von zwei Metern, also nicht direkt neben Nachbars Grundstück oder an öffentlichen Wegen.

Außerdem muss das Grab mindestens 50 Zentimeter tief sein und ausreichend mit Erde bedeckt werden. „Sinn dieser Regelungen ist es, dass das verstorbene Tier nicht von frei laufenden Hunden wieder ausgegraben wird“, erläutert Ackenheil.

Öffentliches Grün ist tabu

Doch wohin mit dem kleinen Liebling, wenn direkt am Haus keine geeignete Grünfläche zur Verfügung stehen? „Auf keinen Fall darf man verstorbene Tiere auf öffentlichem Grund vergraben“, warnt der Jurist. Tut man’s trotzdem und wird erwischt, gilt das als Ordnungswidrigkeit, die bis zu 15.000 Euro kosten kann.

Was also tun? „Kleine Tiere, beispielsweise Wellensittiche oder Meerschweinchen, darf man in den Hausmüll geben. Größere Tiere dagegen müssen an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt übergeben werden“, erklärt Ackenheil.

Wem das zu pietätlos ist, der kann seinen kleinen Liebling auch in die Hände eines Tierbestatters geben, der sich um alles kümmert. Hier kann der Halter dann zwischen einer klassischen Erdbestattung auf dem Tierfriedhof oder einer Einäscherung wählen. Wer mag, darf die Urne anschließend mit nach Hause nehmen und die sterblichen Überreste von Bello, Miezi oder Hasi ins Regal stellen.