Stiefel aus Schlangenleder, ein Bettvorleger aus Leopardenfell und Kettchen aus Korallen: Jedes Jahr werden Tausende Reisende vom deutschen Zoll mit unerlaubten Waren erwischt. Unter den Schmugglern sind auch ahnungslose Touristen: Urlauber sammeln schon mal arglos Muscheln am Strand oder kaufen fürs Wohnzimmerregal zu Hause eine der hübschen Fechter-Meeresschnecken, wie sie in Asien viele Straßenhändler anbieten.
Mehrere Hundert Euro Bußgeld pro Andenken
Solche Souvenirs können unangenehme Folgen haben. Entdeckt sie der Zoll, werden die Mitbringsel erstens beschlagnahmt. Zweitens wird ein Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet. Und drittens bekommt der Tourist, in dessen Gepäck das unerlaubte Souvenir entdeckt worden ist, eine empfindliche Geldstrafe aufgebrummt, falls die beschlagnahmten Produkte aus seltenen Tieren oder Pflanzen hergestellt sind.
Viele von ihnen fallen unter das Washingtoner Artenschutzabkommen, das den Handel mit gefährdeten Arten verbietet. Im Schnitt muss man mit mehreren Hundert Euro Bußgeld für jedes eingeführte Exemplar rechnen, so der deutsche Zoll.
Vorher die Behörden fragen
Insgesamt stellte unser Zoll im Jahr 2015 über 580.000 geschützte Tiere, Pflanzen sowie daraus hergestellte Waren sicher. Das waren fast fünfmal mehr als im Jahr zuvor, so die Bilanz der Zollverwaltung in Berlin.
Wer plant, sich aus dem Urlaubsland etwas Bestimmtes mitzubringen, sollte vorher die Behörden fragen, welche Bestimmungen bei der Rückreise zu beachten sind, welche Souvenirs man bedenkenlos mitbringen darf – und von welchen Sachen man besser die Finger lässt.
Eine Strafe muss allerdings nicht immer sein. Hält man die Vorschriften ein, kann eine legale Einfuhr in manchen Fällen durchaus möglich sein. „Nur reicht die Urlaubszeit in der Regel nicht dafür aus, die notwendigen Dokumente und Genehmigungen zu erhalten“, heißt es dazu beim deutschen Zoll.
Giftige Farbstoffe im gefälschten Markenshirt
Und was ist mit den Schäppchenjägern, die im Koffer nachgeahmte Designerklamotten, gefälschte Armbanduhren und billige Unterhaltungselektronik mitbringen? Wer sich im Urlaub mit solchen Dingen eindeckt, wird zwar nicht rechtlich belangt, solange es sich im Rahmen hält. Doch genauer betrachtet handelt es sich um Diebstahl geistigen Eigentums.
Der Zoll rät vom Kauf solcher gefälschter Markenprodukte ab. Sie könnten gesundheitsgefährdend sein. Nachgeahmte T-Shirts seien nicht selten mit giftigen Farbstoffen gefärbt, gefälschte Designerbrillen böten keinen UV-Schutz.
Tonscherben am Tempel besser liegenlassen
Auch bei Teppichen, Gemälden und Antiquitäten aus dem Urlaubsland muss man aufpassen. Diese Stücke können geschütztes Kulturgut sein. Das ruft meist schon die Zollbeamten bei der Ausfuhr aus dem Urlaubsland auf den Plan. Auch hier drohen je nach Land empfindliche Strafen. Tonscherben und scheinbar wertlose Steine, die man in der Nähe antiker Ausgrabungsstätten findet, sollte man zum Beispiel tunlichst liegen lassen. Für sie braucht man eine Ausfuhrgenehmigung der ausländischen Behörden. Auf Ausfuhrbescheinigungen von Händlern vor Ort sollten Touristen lieber nicht vertrauen, rät der Zoll. Solche Dokumente darf nur eine Behörde ausstellen.
Eine Strategie, mit der man gut fährt: Den Urlaub genießen und am besten nur Erinnerungen mit nach Hause nehmen. Nach dem Motto: „Take nothing but pictures, leave nothing but footprints.“ (Auf Deutsch: „Nimm nichts mit außer Fotos, hinterlasse nichts außer Fußabdrücken.“).
Weitere Tipps und auf was für abstruse Souvenirs der deutsche Zoll so stößt, sehen Sie im Folgenden:
Dekorativ aber verboten: Vor allem Vietnam-Touristen bringen sie gerne als Reiseandenken aus Fernost mit nach Hause – in Schnaps eingelegte Schlangen. Hier eine (tote) Kobra in der Glasflasche, die Zollbeamte in Stuttgart sicherstellten.
Gruselfund am Zoll in München: Einen knapp 650 Gramm schweren und 23 Zentimeter langen Affenschädel entdeckten die Beamten im Koffer eines aus Thailand heimkehrenden Touristen. Das Veterinäramt wurde eingeschaltet und befand: Verstoß gegen das Tierseuchengesetz.
Finger weg von Schlangenledertaschen wie hier oder Gürteln aus Krokodilleder. Das sind keine geeigneten Urlaubssouvenirs. Sie fallen unter das Washingtoner Artenschutzabkommen. Das untersagt den Handel mit gefährdeten Pflanzen und Tieren.
Als privates Ausstellungsstück brachte ein Tourist eine elf Kilogramm schwere Steinkoralle aus dem Oman mit – Schwergewicht unter den bisher beschlagnahmten Stücken am deutschen Zoll. Mit Strandgut verstehen übrigens viele Länder keinen Spaß. Auch in Italien ist es verboten, Sand, Algen, Kies und anderes Strandgut vom Meeresufer zu entfernen. Die Umweltbehörde hat Überwachungskameras an den Buchten installiert und die Kontrollen auf Flughäfen und an Schiffsanlegern verschärft.
Souvenirs können mitunter auch religiöse Gefühle verletzen. In Thailand etwa benötigt man für die Ausfuhr jeglicher Buddha-Abbildungen und Darstellungen eine spezielle Genehmigung der Behörden.
Gefälschte Markenartikel dürfen Touristen zwar mitbringen, sofern sie für den persönlichen Bedarf bestimmt sind – man also nicht vorhat, damit zu handeln. Hat jemand allerdings 50 Shirts mit nachgemachtem Lacoste-Logo und in unterschiedlichen Größen im Koffer, liegt der Verdacht des illegalen Handels nahe. Und der wird bestraft. Auf Flugreisen darf der Wert der Waren 430 Euro nicht übersteigen.
Urlaubsländer wie Ägypten oder Griechenland sind reich an Kulturschätzen. Diese Gegenstände sind jedoch für die Archäologie, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft des Landes von großer Bedeutung und unterliegen strengen Ausfuhrbeschränkungen. Als Tourist kann man das nicht auf den ersten Blick erkennen. Rund um Ausgrabungsstätten oder antike Bauwerke also besser nichts einstecken.
Zollvorschriften: Das darf man mitbringen
Die Grundregeln für die Einfuhr von Verbrauchswaren, die keine Souvenirs sind, hat AKTIV hier für Sie zusammengestellt. Bei Waren wie Zigaretten oder Alkohol ist der deutsche Zoll recht großzügig – vorausgesetzt, man hält sich an die Freigrenzen und handelt nicht damit.
Für den persönlichen Bedarf darf man aus jedem Mitgliedstaat der EU Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen. Da manchmal Waren in so großen Mengen mitgebracht werden, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheint, hat man für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Genussmittel Richtmengen festgelegt.
Reisen innerhalb der EU
Die Richtmengen gelten nur, wenn die Waren persönlich befördert werden. Sie müssen im betreffenden Mitgliedsstaat bereits versteuert und auf üblichem Wege, etwa im Supermarkt gekauft worden sein.
Tabak
- Zigaretten (*): 800 Stück
- Zigarillos: 400 Stück
- Zigarren: 200 Stück
- Rauchtabak: 1 Kilogramm
(*) Aus Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn oder Rumänien nur 300 Zigaretten.
Alkohol
- Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka): 10 Liter
- Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops): 10 Liter
- Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein und Marsala) 20 Liter
- Schaumwein: 60 Liter
- Bier: 110 Liter
Kaffee
- Kaffee: 10 Kilogramm
- Kaffeehaltige Waren: 10 Kilogramm
Günstig tanken erlaubt
Vor der Rückfahrt macht mancher den Tank im Ausland gerne noch mal voll – weil es da oft günstiger ist. Der Kraftstoff muss jedoch von einer Tankstelle stammen, also im Urlaubsland bereits ordnungsgemäß versteuert worden sein, und vom Reisenden persönlich befördert werden, im Tank seines Wagens – und bis zu 20 Liter im Reservekanister.
Vorsicht bei der Durchreise durch die Schweiz
Wer innerhalb der EU reist, dabei aber ein Nicht-EU-Land wie die Schweiz durchquert, muss aufpassen: Dort gelten geringere Freimengen und abweichende nationale Regelungen. Bei der Einreise nach Deutschland muss man dann nachweisen können, dass die eingeführten Waren aus dem freien Verkehr der EU stammen, etwa durch Kassenbelege.
Kanaren zählen für den Zoll nicht zur EU
Achtung: EU ist nicht gleich EU. Urlaubsziele wie die Kanarischen Inseln sowie die britischen Kanalinseln sind Sondergebiete innerhalb der Europäischen Union. Sie gehören nicht zum Zoll- oder Steuergebiet der EU. Bei der Einreise aus diesen Ländern gelten die Zollvorschriften für Nicht-EU-Staaten (Drittländer). Zu den Sondergebieten zählen auch die französischen Übersee-Departements (etwa die Karibikinseln Guadeloupe und Martinique oder La Réunion im Indischen Ozean) sowie die orthodoxe Mönchsrepublik am Berg Atos in Griechenland.
Helgoland und der nördliche (türkische) Teil der Mittelmeerinsel Zypern gehören zwar zum Staatsgebiet einzelner EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union. Auch hier gelten für Reisende die Bestimmungen für Drittländer. Auch auf die dänischen Färöer-Inseln, den zu Italien gehörenden Teil des Luganer Sees, die niederländische Antillen (z.B. Aruba, Curacao, Bonaire, Sint Maarten, Saba), Gibraltar an der Südspitze Spaniens sowie die spanischen Exklaven Ceuta und Melilla an der nordafrikanischen Küste trifft das zu.
Feste Freimengen für Reisen in ferne Länder
Damit mitgebrachte Waren und Geschenke zoll- und steuerfrei bleiben, müssen Reisende bei der Rückkehr aus Ländern, die nicht zur EU gehören, bestimmte Freimengen beachten. Mitbringen darf man nach Angaben der deutschen Zollbehörden:
Tabak, wenn der Reisende mindestens 17 Jahre alt ist
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos oder
- 50 Zigarren oder
- 250 Gramm Rauchtabak oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkohol, wenn der Reisende mindestens 17 Jahre alt ist
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 4 Liter nicht schäumende Weine und
- 16 Liter Bier
Arzneimittel
- die Menge, die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entspricht
Kraftstoffe
- für jedes Motorfahrzeug einen vollen (Haupt-)Tank und bis zu 10 Liter im Reservekanister
andere Waren
- bis zu einem Wert von insgesamt 300 Euro
- bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Wert von insgesamt 430 Euro
- Reisende unter 15 Jahren: bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
Unbedingt den Kaufbeleg aufheben
Falls die Mitbringsel die Freimengen überschreiten, müssen sie an der Zollstelle mündlich angemeldet werden, und es werden Einfuhrabgaben fällig. Der Zoll berechnet sie nach Art und Wert der Ware, wichtig ist deshalb der Kaufbeleg. Hat man keinen, ermitteln oder schätzen die Beamten den Wert aufgrund von Preisen vergleichbarer Einfuhren.
Bei nicht teilbaren Waren, etwa einer Lederjacke, werden die Abgaben für den Gesamtwert fällig und nicht nur auf den Teil, der die Freigrenze übersteigt.
Die Reisefreimengen können während einer Reise zudem nur einmal in Anspruch genommen werden. Mehrmaliges, unmittelbar aufeinanderfolgendes Ein- und Ausreisen, um die Freimengen erneut auszuschöpfen, ist nicht zulässig.
Extra Nachweis für Schmuckstücke
Wer teure Schmuckstücke, ein hochwertiges Mountainbike oder eine neue Kameraausrüstung mit in den Urlaub nimmt, muss nachweisen können, dass er sie bereits zu Hause erworben hat. Dann gelten sie als sogenannte Rückwaren und müssen bei der Rückkehr nicht verzollt werden.
Vor der Abreise kann man sich dazu an der Zollstelle einen sogenannten „Nämlichkeitsnachweis“ ausstellen lassen. Er besagt, dass der wertvolle Gegenstand wieder zurückgebracht wird. Die „Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung für den Reiseverkehr“ gibt es übrigens auch online beim Zoll: formulare-bfinv.de (das Formular 0330 gilt jedoch nur für die Wiedereinreise nach Deutschland, nicht in andere EU-Staaten).
Eine App für den Urlaubsort
Wer es ganz genau wissen will, schaut auf die Seite des deutschen Zolls (www.zoll.de) und holt sich dort die Smartphone-App „Zoll und Reise“ – sie funktioniert übrigens ohne Roaming auch am Urlaubsort: zoll.de
Und die Webseite artenschutz-online.de listet weltweit alle geschützten Arten nach Urlaubsländern auf, von Ägypten bis Zypern. Die Daten basieren auf den bisherigen Beschlagnahmefällen des deutschen Zolls.
Bei Fragen zu den zollrechtlichen Bestimmungen hilft die zentrale Auskunftsstelle im Informations- und Wissensmanagement Zoll weiter:
Telefon: 03 51/4 48 34 - 5 10
Telefax: 03 51/4 48 34 - 5 90
E-Mail: info.privat@zoll.de