Düsseldorf. Wenn es um Versicherungen geht, fällt immer wieder das Wort Fahrlässigkeit – und dass die Versicherungen dann angeblich nicht zahlen. Was ist damit gemeint? „Grundsätzlich bedeutet Fahrlässigkeit, dass man durch sein eigenes Verhalten mit zu einem Schaden beigetragen hat“, erklärt Philipp Opfermann, Versicherungsjurist bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Ist etwas passiert, geht es also um die Frage, inwieweit jemand eine (Mit)Schuld an dem Schaden trägt, weil er nicht richtig aufgepasst oder mitgedacht hat. Fliegt bei einem Sturm beispielsweise ein Blumentopf vom Balkon und verletzt einen Passanten, liegt das auf den ersten Blick natürlich am Sturm. Doch wenn der Blumentopf nicht richtig gesichert war, trägt der Balkonbesitzer eine Mitschuld, denn er hat fahrlässig gehandelt. 

Einfache oder grobe Fahrlässigkeit?

Je nach Intensität unterscheiden Juristen zwischen einfacher und grober, also besonders schwerer Fahrlässigkeit. „In der Praxis gibt es einen fließenden Übergang von der einfachen zur groben Fahrlässigkeit. Es kommt also immer auf den Einzelfall an“, sagt Opfermann.

Dazu ein Beispiel: Wurde eingebrochen und ein Fenster war gekippt, wird das garantiert als fahrlässiges Verhalten des Bewohners bewertet. Schließlich weiß jeder, dass gekippte Fenster in Sekunden aufgehebelt und deshalb eine regelrechte Einladung zum Bruch sind.

Trotzdem kommt es auf die genaue Situation an. Liegt die Wohnung im fünften Stock und der Bewohner war nur für zehn Minuten zum Brötchenholen, dürften die meisten Richter dies wohl als leichte Fahrlässigkeit bewerten. Liegt die Wohnung jedoch im Erdgeschoss und war der Bewohner für drei Wochen im Urlaub, wäre das gekippte Fenster mit Sicherheit grob fahrlässig. Hätte der Bewohner dagegen alle Fenster und Türen ordnungsgemäß geschlossen, würde das Thema Fahrlässigkeit überhaupt keine Rolle spielen.

Es geht um viel Geld

Was nach kleinkariertem Erbsenzählen klingt, ist für die Versicherungen extrem wichtig. Denn dabei geht es manchmal um sehr viel Geld. „Bei einfacher Fahrlässigkeit wird von allen Versicherungen voll gezahlt“, erklärt Opfermann.

Die grobe Fahrlässigkeit ist dagegen nur in der Haftpflicht zu 100 Prozent abgedeckt, sowohl in der privaten, als auch bei der fürs Auto. Hat man jemand anderen geschädigt, bekommt das Opfer also in jedem Fall sein Geld – auch, wenn man den Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten selbst mit verursacht hat.

Aber: Die Kfz-Haftpflicht kann den Versicherungsnehmer bei grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen. Sie kann sich also einen Teil des Geldes wiederholen. Allerdings ist der Höchstbetrag dafür zum Glück gedeckelt. In den allermeisten Fällen zahlt man selbst bei Millionenschäden maximal 5.000 Euro, ist also nicht bis ans Lebensende ruiniert.

Anteilige Kürzung

Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn es um die Schäden am eigenen Hab und Gut geht. Sachversicherungen wie die Kasko fürs Auto, die Hausrat oder die Wohngebäudeversicherung dürfen nämlich bei grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen. Hat man beispielsweise zu 70 Prozent Schuld daran, dass der unbeaufsichtigte Adventskranz das Eigenheim in Brand gesetzt hat, darf der Versicherer auch die Leistung um 70 Prozent kürzen. Im Schadensfall ist Streit also vorprogrammiert, und dementsprechend viele Gerichtsurteile gibt es auch zum Thema.

Versicherung einfach upgraden

Wer im Falle eines Falles nervige Auseinandersetzungen und langwierige Prozesse vermeiden will, kann jedoch leicht vorbeugen. „Verbraucher sollen Tarife wählen, bei denen auch bei grober Fahrlässigkeit reguliert wird“, empfiehlt Verbraucherschützer Opfermann. Diese Option bieten fast alle Versicherungen an, meist als Upgrade zum günstigsten Basistarif. Das ist zwar etwas teurer, dafür hat man im Ernstfall auch wirklich Schutz.

Wie immer sollte man natürlich auch hier einen Blick ins Kleingedruckte werfen. Selbst wenn grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist, wird nämlich trotzdem meist nicht alles bezahlt. Oft ist die Leistung auf eine bestimmte Schadenshöhe begrenzt, beispielsweise auf maximal 100.000 Euro. Meist wird zudem auch extremes Fehlverhalten ausgeschlossen. Wer sich beispielsweise im Vollsuff hinters Steuer setzt, mehrere rote Ampeln überfährt und dabei das eigene Fahrzeug schrottet, bekommt also auch bei solchen Verträgen von der Kaskoversicherung kein neues Auto finanziert.