Urlaub ohne Selfie-Stick? Ist für viele Reisende nicht mehr vorstellbar. Schließlich kann man per Stange mit Handy-Halterung den Arm künstlich verlängern und so bessere Fotos von sich und seinen Lieben machen. Auch ungewöhnliche Perspektiven sind mit dem Selfie-Stick möglich, ohne dass man sich dabei verrenken muss. Allerdings stellt der Selfie-Stick auch eine Gefahr da – besonders an Plätzen, an denen viele Menschen zusammenstehen …

Schnell kann es passieren, dass man jemand anders mit dem Selfie-Stick trifft – möglicherweise im Gesicht, im schlimmsten Fall sogar am Auge. „Dann haftet man dafür“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Hat man eine private Haftpflichtversicherung, zahlt sie für den zugefügten Schaden, zumindest wenn man fahrlässig und nicht absichtlich gehandelt hat.

Wird man selbst vom Selfie-Stick eines anderen getroffen, haftet natürlich der andere. In der Realität könnte es aber eher schwierig sein, diesen haftbar zu machen. Speziell dann, wenn der Geschädigte und der Schädiger nicht dieselbe Sprache sprechen. „Für diesen Fall ist es gut, wenn man eine Ausfalldeckung hat“, sagt Versicherungsexpertin Boss. Dann übernimmt die eigene Versicherung den Schaden – allerdings in der Regel erst ab 1.000 Euro. „Hat mir also beispielsweise jemand mit dem Selfie-Stick versehentlich einen Riss in die Jacke gemacht, kann nicht zahlen, und der Schaden liegt nur bei 300 Euro, bleibe ich im Zweifelsfall selbst darauf sitzen.“

Verletzt man sich übrigens mit dem Selfie-Stick selbst, zahlt die private Unfallversicherung. Vorausgesetzt, man hat eine abgeschlossen.

Mögliche Fallen bei der privaten Haftpflichtversicherung

Doch selbst wer denkt, für den Fall der Fälle abgesichert zu sein, hat unter Umständen ein Problem: So sind Kinder beispielsweise in der Regel bis zum Ende der ersten Ausbildung oder bis zum Ende des Studiums bei den Eltern mitversichert. Aber eben nicht immer – es gibt Versicherungsgesellschaften, die andere Regeln haben. Heißt: Zieht das Kind für die Ausbildung oder das Studium aus, sollte man einen Blick in den Vertrag werfen und den Nachwuchs eventuell selbst versichern.

Noch ein Punkt: Wer vom Selfie-Stick eines anderen geschädigt wird, muss diesen auf das Problem ansprechen und mindestens seine Adressdaten aufnehmen. „Denn der privaten Haftpflichtversicherung mit Ausfalldeckung sagen, dass man durch einen Touristen mit Selfie-Stick geschädigt wurde, reicht nicht aus“, weiß Bianca Boss. Die Versicherung benötigt möglichst konkrete Daten zum Schädiger, um prüfen zu können, ob er wirklich nicht dafür zahlen kann. Erst dann begleicht sie den Schaden.

Außerdem könnte die Deckungssumme nicht ausreichen: Wer beispielsweise im Museum mit dem Selfie-Stick fotografiert und dabei ein Kunstwerk beschädigt, der haftet natürlich ebenfalls. „Auch darum sollte man eine Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro haben“, sagt Bianca Boss. Denn ist das Kunstwerk sehr wertvoll, und reichen die 5 Millionen nicht aus, haftet man mit dem eigenen Vermögen.

Wenn der Selfie-Stick nicht erlaubt ist

Auch Museen ist dieses Problem bewusst. Darum gibt es immer mehr Kunsthallen, in denen zwar das Fotografieren, nicht aber der Selfie-Stick erlaubt ist. „Tatsächlich können Museen wie auch Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen sowohl den Selfie-Stick als auch das Fotografieren verbieten“, sagt Christian Solmecke, Rechtsanwalt aus Köln. „Sie machen dabei von ihrem Hausrecht Gebrauch.“

Auch Fluggesellschaften könnten die Mitnahme des Selfie-Sticks im Handgepäck verbieten, weiß Solmecke. Dann nämlich, wenn er je nach Beschaffenheit als Schlagwaffe eingestuft würde. „Aber dabei kommt es immer auf den Einzelfall und die Fluggesellschaft an“, sagt der Rechtsexperte.

Vorsicht, Persönlichkeitsrechte!

Auch wenn der Selfie-Stick trefflich geeignet ist, Bilder zu machen, die man aus der Hand heraus nicht so einfach aufnehmen könnte, heißt das nicht, dass man alles damit fotografieren darf, was man möchte. Den Selfie-Stick beispielsweise weit nach oben zu heben und durch ein Fenster oder über eine Mauer zu fotografieren, ist nicht erlaubt, weil man dabei die Intimsphäre eines anderen stört.

Setzt man den Selfie-Stick auf der Straße ein, um sich beispielsweise vor dem Tower of London oder dem Eiffelturm zu fotografieren, und sind dann auch andere Leute auf dem Foto zu sehen, ist das kein Problem, denn: die anderen Personen gelten in diesem Fall als „Beiwerk“. Diese Bilder kann man beispielsweise auch in sozialen Medien veröffentlichen, ohne dass es Ärger gibt.

Anders ist es, wenn man einen Fremden ohne dessen Einwilligung fotografiert, weil man beispielsweise seine Frisur, sein Gesicht oder seine Kleidung interessant findet, und dieses Foto über die sozialen Medien verbreitet: „Das ist niemals erlaubt“, sagt Christian Solmecke. Ausnahme: Es handelt sich um eine Person der Zeitgeschichte, einen Politiker beispielsweise oder einen Musiker.